Gesetz mit dem das Salzburger Schulorganisations- Ausführungsgesetz 1995 geändert wird
LGBL_SA_20090731_74Gesetz mit dem das Salzburger Schulorganisations- Ausführungsgesetz 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2009
Fundstelle
LGBl Nr 74/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 64/2007, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 5 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 5a Organisationsformen"
1.2. Nach der den § 6 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 6a Neue Mittelschule Salzburg"
1.3. Nach der den § 25 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 25a Abweichen von den Klassenschülerzahlen"
1.4. Die den § 51 betreffende Zeile wird durch folgende Zeile ersetzt:
"§§ 51 f Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
"Organisationsformen
§ 3
(1) Volksschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
(2) Die Grundschule kann in der Grundstufe I geführt werden:
(3) Die Einrichtung einer Vorschulklasse kann nur zu Schulbeginn erfolgen und hat zur Voraussetzung, dass
(4) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).
(5) Durch die Führung von anderen öffentlichen Pflichtschulen angeschlossenen Volksschulklassen treten im gesetzlichen Schulerhalter der Volksschule und in der Tragung des Schulsachaufwandes keine Änderungen ein. Für Expositurklassen selbstständiger Volksschulen trägt jene Gemeinde den Schulsachaufwand, in der sich die Expositurklasse befindet."
"Organisationsformen
§ 5a
(1) Hauptschulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).
(3) § 3 Abs 5 gilt sinngemäß."
"Neue Mittelschule Salzburg
§ 6a
(1) Zur Durchführung von Modellplänen gemäß § 7a des Schulorganisationsgesetzes kann von den Bestimmungen der §§ 5 Abs 1 und 2 sowie (§§) 24 und 26 soweit erforderlich abgewichen werden.
(2) Hauptschulen, an denen Modellversuche gemäß § 7a des Schulorganisationsgesetzes durchgeführt werden, können zusätzlich die Bezeichnung ‚Neue Mittelschule Salzburg’ führen."
"Organisationsformen
§ 12
(1) Polytechnische Schulen sind nach den örtlichen Erfordernissen zu führen:
(2) Die Polytechnische Schule ist unter der Voraussetzung von wenigstens drei Klassen als selbstständige Schule zu führen. Eingerichtete Polytechnische Schulen können auch bei zu geringer Schülerzahl als selbstständige Schule weitergeführt werden, wenn dadurch keine wesentlichen Mehrkosten zu erwarten sind und die Schülerzahl unter Bedachtnahme auf § 25 voraussichtlich auf Dauer die Führung von mindestens zwei Klassen notwendig macht.
(3) Über die Organisationsform entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Schulforums, des gesetzlichen Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium).
(4) § 3 Abs 5 gilt sinngemäß."
"(5) Sprachförderkurse können an der Volksschule, Hauptschule und Polytechnischen Schule für Schüler, die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, in den Schuljahren 2008/2009 und 2009/2010 eingerichtet werden, wenn die Zahl der in Betracht kommenden Schüler mindestens acht beträgt. Die Sprachförderkurse können auch schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend geführt werden und dauern höchstens ein Unterrichtsjahr."
"Klassenschülerzahlen
§ 25
(1) Die Zahl der Schüler einer Volksschulklasse, Vorschulklassen ausgenommen, darf 25 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten.
(2) Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse darf 25 nicht überschreiten und soll 20 nicht unterschreiten.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für gehörlose Kinder und einer Sonderschule für Kinder mit Schwerstbehinderung darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für Kinder mit Sehbeeinträchtigung, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 13 nicht überschreiten. Die Schülerzahl in Klassen für Kinder mit mehrfacher Behinderung richtet sich nach den gegebenen Behinderungen der Schüler; sie darf zehn jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse einer Sonderschule für blinde Kinder und einer Sonderschule für gehörlose Kinder darf überdies sechs und die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse einer sonstigen Sonderschule acht nicht unterschreiten.
(4) Die Zahl der Schüler in einer Klasse der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im Abs 3 festgelegten Zahlen.
Abweichen von den Klassenschülerzahlen
§ 25a
(1) Die Landesregierung kann in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates ein Abweichen (Überschreiten oder Unterschreiten) von der gemäß § 25 Abs 1, 2 und 4 geltenden Klassenschülerzahl zulassen. Solche Ausnahmefälle sind insbesondere die Erhaltung von Schulstandorten oder die Erreichung einer höheren Schulorganisation. Bei gemeinsamem Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (Integrationsklassen) soll die Klassenschülerzahl niedriger als 25 sein; bei dieser Entscheidung ist auf die Zahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen. Die Zulassung einer Unterschreitung hat allgemein zur Voraussetzung, dass die stellenplanmäßige Bedeckung des Lehrereinsatzes gewährleistet ist."
(2) Eine Klassenschülerzahl von 30 darf keinesfalls überschritten werden."
"§ 52
(1) Die §§ 3, 4, 5a, 6a, 12, 24 Abs 5, 25, 25a, 28a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2009 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Die §§ 6a und 50 treten mit 1. September 2016 außer Kraft.
(2) Die §§ 25 Abs 1 bis 3 und 25a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2009 sind schulstufenweise aufsteigend mit der Maßgabe anzuwenden, dass wirksam werden:
Mosler-Törnström
Burgstaller
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