Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes
LGBL_SA_20090529_57Kundmachung über die Wiederverlautbarung des Salzburger LandessicherheitsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.05.2009
Fundstelle
LGBl Nr 57/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Artikel I
Auf Grund des Art 27 des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes 1999, LGBl Nr 25, in der geltenden Fassung wird in der Anlage das Gesetz, mit dem verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG), LGBl Nr 58/1975, unter Berücksichtigung der folgenden Gesetze und Kundmachungen wieder verlautbart:
Artikel II
(1) Dem Gesetzestext wird, der nunmehrigen Übung bei Erlassung umfangreicher Landesgesetze folgend, ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
(2) Die Abschnitte 1a bis 5 werden als Abschnitte 2 bis 6 gereiht. Die Bezeichnungen der Paragraphen des wieder verlautbarten Gesetzes sind unter Berücksichtigung des Entfalls der §§ 3c und 3d durch die Einbeziehung der §§ 1a bis 1h, 2a bis 2p, 3a und 3b, 5a, 7a bis 7c in die zahlenmäßige Reihenfolge geändert. Es entsprechen daher folgende Bestimmungen des wieder verlautbarten Gesetzestextes nachstehenden des vordem geltenden Gesetzeswortlauts:
neu alt neu alt
§ 1 § 1 § 16 § 2f
§ 2 § 1a § 17 § 2g
§ 3 § 1b § 18 § 2h
§ 4 § 1c § 19 § 2i
§ 5 § 1d § 20 § 2j
§ 6 § 1e § 21 § 2k
§ 7 § 1f § 22 § 2l
§ 8 § 1g § 23 § 2m
§ 9 § 1h § 24 § 2n
§ 10 § 2 § 25 § 2o
§ 11 § 2a § 26 § 2p
§ 12 § 2b § 27 § 3
§ 13 § 2c § 28 § 3a
§ 14 § 2d § 29 § 3b
§ 15 § 2e § 30 § 3e
§ 31 § 4 § 36 § 7a
§ 32 § 5 § 37 § 7b
§ 33 § 5a § 38 § 7c
§ 34 § 6 § 39 § 8
§ 35 § 7
Im § 8 (neu) ist der Abs 1a als Abs 2 in die zahlenmäßige Reihenfolge eingefügt, die bisherigen Abs 2 bis 4 sind nunmehr die Abs 3 bis 5. Die Bezugnahmen auf die Paragraphen und Absätze innerhalb des Gesetzestextes, ausgenommen § 39 (neu), sind entsprechend richtig gestellt.
(3) Im Gesetzestext in der neuen Paragraphen-Reihenfolge sind folgende Änderungen vorgenommen:
Artikel III
Der Wortlaut der Bestimmungen des wieder verlautbarten Gesetzes in der neuen Paragraphen-Reihenfolge ergibt sich aus den nachstehend angeführten Gesetzen und der Kundmachung LGBl Nr 14/1987 sowie den im Art II angeführten Änderungen:
§ 1 LGBl Nr 108/2003
§ 2 LGBl Nr 108/2003, 28/2009
§§ 3 bis 5 LGBl Nr 108/2003
§§ 6 und 7 LGBl Nr 108/2003, 28/2009
§ 8 LGBl Nr 108/2003, 114/2006, 28/2009
§§ 9 und 10 LGBl Nr 108/2003
§ 11 LGBl Nr 108/2003, 28/2009
§§ 12 bis 26 LGBl Nr 28/2009
§ 27 LGBl Nr 114/2006, 28/2009
§ 28 LGBl Nr 58/1975, 74/2001, 108/2003
§ 29 LGBl Nr 13/1979, 74/2001
§ 30 LGBl Nr 114/2006
§§ 31 und 32 LGBl Nr 58/1975, 74/2001
§ 33 LGBl Nr 28/2009
§ 34 LGBl Nr 13/1979, 74/2001, 28/2009
§ 35 LGBl Nr 74/2001, 108/2003, 109/2003, 58/2005,
28/2009
§ 36 LGBl Nr 109/2003, 58/2005
§ 37 LGBl Nr 109/2003
§ 38 LGBl Nr 28/2009
§ 39 LGBl Nr 108/2003, 109/2003, 58/2005, 28/2009.
Artikel IV
(1) Es traten in Kraft:
(2) Die Übergangsbestimmungen im Art III Abs 2 und 3 des im Abs 1 Z 2 angeführten Gesetzes und im Art II des im Abs 1 Z 3 angeführten Gesetzes sind gegenstandslos.
Artikel V
Diese Kundmachung tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
Anlage
Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG
Inhaltsverzeichnis
Prostitution
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Verbote; Bordellbewilligung
§ 3 Antrag auf Bordellbewilligung
§ 4 Bordellbewilligung
§ 5 Persönliche Voraussetzungen
§ 6 Sachliche Voraussetzungen
§ 7 Besondere Verantwortung des Bewilligungsinhabers oder der
Bewilligungsinhaberin
§ 8 Widerruf und Erlöschen der Bewilligung, Schließung eines
Bordells
§ 9 Überwachung
§ 10 Beschränkung für bestimmte Gebiete oder für das gesamte
Gemeindegebiet
§ 11 Strafbestimmungen
Tierhaltung
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Allgemeine Pflicht
§ 14 Örtliches Tierhalteverbot
§ 15 Abnahme gefährlicher Tiere
§ 16 Unmittelbare Gefahrenabwehr
§ 17 Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde
§ 18 Persönliches Hundehalteverbot
§ 19 Halten gefährlicher Hunde
§ 20 Persönliche Eignung
§ 21 Sachkunde
§ 22 Wesenstest
§ 23 Haftpflichtversicherung
§ 24 Führen eines gefährlichen Hundes
§ 25
§ 26
Weitere Strafbestimmungen
§ 27 Anstandsverletzung
§ 28 Lärmerregung
§ 29 Bettel
§ 30 Befahren gesperrter Schipisten
§ 31 Ehrenkränkung
§ 32 Unbefugte Führung oder Verwendung öffentlicher Wappen,
Siegel, Titel und Ehrenzeichen
§ 33 Wegweisung Unbeteiligter von Einsatzorten
Behörden, Mitwirkung der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 34 Behörden
§ 35 Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Mitwirkung der Bundespolizei an der
Vollziehung anderer Landesgesetze
§ 36 Umfang der Mitwirkung
§ 37 Subsidiarität der Mitwirkung
Schlussbestimmungen
§ 38 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 39 Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 108/2003 novellierter
Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
Prostitution
Begriffsbestimmungen
§ 1
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Verbote; Bordellbewilligung
§ 2
(1) Verboten sind:
(2) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Gemeinde betrieben werden.
Antrag auf Bordellbewilligung
§ 3
(1) Die Erteilung der Bordellbewilligung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Dem Antrag sind anzuschließen:
Bordellbewilligung
§ 4
(1) Die Gemeinde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 5) und sachlichen (§ 6) Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der nach dem beantragten Standort zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 34 Abs 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Die Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 6 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. In der Bewilligung sind auch die beim Betrieb des Bordells einzuhaltenden Anordnungen zu treffen. Jedenfalls ist anzuordnen, dass
(3) Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebes bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Für die Erteilung dieser Bewilligung gelten die Bestimmungen für die Erteilung der Bordellbewilligung sinngemäß.
(4) Die Gemeinde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg die Bundespolizeidirektion, von der Erteilung oder Änderung einer Bordellbewilligung zu verständigen.
Persönliche Voraussetzungen
§ 5
(1) Die Bordellbewilligung kann nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Erteilung der Bordellbewilligung setzt weiters voraus, dass die gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) verantwortliche(n) Person(en) eigenberechtigt und zuverlässig (Abs 3) ist (sind).
(3) Die zur Ausübung der Bordellbewilligung erforderliche Zuverlässigkeit ist bei einer Person nicht gegeben,
Sachliche Voraussetzungen
§ 6
Die Bordellbewilligung kann nur erteilt werden, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Besondere Verantwortung des Bewilligungsinhabers oder der
Bewilligungsinhaberin
§ 7
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Anordnungen des Bewilligungsbescheides sowie der maßgeblichen gesundheits-, melde-, fremden- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen durch die verantwortliche Person (§ 3 Abs 1 Z 3) sowie die Personen, die in dem Bordell die Prostitution ausüben, verantwortlich.
Widerruf und Erlöschen der Bewilligung, Schließung eines
Bordells
§ 8
(1) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn
(2) Für den Fall, dass ein Bordell gemäß § 39 Abs 2 als bewilligt gilt, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung (Abs 1 Z 2) ein Verstoß gegen die unmittelbar geltenden Anordnungen gemäß § 4 Abs 2 Z 1 bis 3 tritt.
(3) Die Schließung eines Bordells ist zu verfügen:
(4) Besteht auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 11 Abs 1 Z 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung und ist anzunehmen, dass der gesetz- bzw bescheidwidrige Bordellbetrieb fortgesetzt wird, kann die Gemeinde auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 1 oder 3 die zur Unterbindung des Bordellbetriebes notwendigen Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. In diesem Fall ist über die Schließung des Bordells innerhalb von zwei Wochen mit Bescheid zu entscheiden. Berufungen gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Wird die Entscheidungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten, gelten die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben.
(5) Die Bordellbewilligung erlischt mit Einlangen einer entsprechenden Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin bei der Gemeinde.
Überwachung
§ 9
(1) Der Inhaber oder die Inhaberin der Bordellbewilligung und die verantwortliche Person haben den Organen der gemäß § 34 zuständigen Behörde sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörde handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Liegt auf Grund konkreter Tatsachen der begründete Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 Z 1 oder 2 iVm § 2 Abs 1 oder eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung vor, ist den Organen der gemäß § 34 zuständigen Behörden sowie den im Auftrag der Verwaltungsstrafbehörden handelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes jederzeit der Zutritt auf Grundstücke und in Gebäude und alle ihre Teile, in denen diese rechtswidrige Ausübung der Prostitution mit Grund vermutet wird, zu gewähren. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Organe sind weiters befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen.
(3) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs 1 und 2 kann mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden. Wenn es dafür unerlässlich ist, dürfen die Organe physische Gewalt gegen Sachen anwenden. Dabei haben sie alles daran zu setzen, dass es zu keiner Gefährdung von Menschen kommt. Die Organe haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Davon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991) so weit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerlässlich erscheint.
(4) Die Amtshandlungen gemäß Abs 1 bis 3 sind von den Organen unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes der Betroffenen vorzunehmen. Auf Verlangen ist diesen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung und deren Gründe auszustellen.
Beschränkung für bestimmte Gebiete oder für
das gesamte Gemeindegebiet
§ 10
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren untersagen, wenn die Prostitution dort zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Geltungsdauer der Verordnung kann verlängert werden, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich die Missstände bei Wegfall der Verordnung wiederholen würden.
(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 1 ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 berufene örtlich zuständige Behörde zu hören. Diese Behörde ist auch von der Erlassung einer solchen Verordnung zu verständigen.
Strafbestimmungen
§ 11
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Verletzung der Auskunftspflicht ist nicht strafbar, wenn der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft verweigert, um sich nicht dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind vom Auskunftspflichtigen glaubhaft zu machen.
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen gemäß Abs 1 Z 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote gemäß § 2 Abs 1 Z 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Tierhaltung
Anwendungsbereich
§ 12
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf das Halten von Tieren:
(2) Die Befugnis der Gemeinde, aus anderen als den Gründen der Hintanhaltung von Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen die Tierhaltung durch ortspolizeiliche Verordnungen zu beschränken, wird durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.
Allgemeine Pflicht
§ 13
(1) Tiere sind unter Beachtung der Erfordernisse des Tierschutzes so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.
(2) Jedenfalls als Belästigung anderer Personen gilt die Verunreinigung öffentlicher Kinderspielplätze durch Tiere.
Örtliches Tierhalteverbot
§ 14
(1) Die Gemeinde hat das Halten eines Tieres in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen (zB Keller- und Dachbodenräume) oder sonst in Gebäuden sowie in einem Garten oder auf anderen bestimmten Grundflächen unbeschadet der dafür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn dadurch andere Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(2) Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Abs 1 auch bestimmte Anordnungen für das Halten des Tieres treffen.
Abnahme gefährlicher Tiere
§ 15
(1) Die Gemeinde kann Hunde, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen eine Gefährlichkeit im Sinn des § 19 Abs 3 zweiter Satz angenommen werden kann, den Halterinnen oder Haltern abnehmen und für verfallen erklären, wenn dies
notwendig erscheint und kein gelinderes Mittel ausreicht, um der von diesen Hunden ausgehenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen wirksam zu begegnen. Das Gleiche gilt bei ihrer Art nach gefährlichen Tieren (§ 25).
(2) Die Einbringung einer Berufung gegen einen auf Grund des Abs 1 erlassenen Bescheid verhindert nicht, dass das Tier der Verfügung durch die bisherige Halterin oder den bisherigen Halter entzogen wird oder außerhalb deren bzw dessen Verfügungsbereichs verbleibt. Das Gleiche gilt bei einer Antragstellung auf Bewilligung gemäß § 19 oder § 25. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, darf ein Verfall der Tiere nicht ausgesprochen werden.
(3) Abgenommene und für verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Bescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung des § 6 Abs 4 Tierschutzgesetz getötet werden.
(4) Zur Durchführung der Abnahme sind die Organe der Behörde und die von diesen im Einzelfall mit der Durchführung der Abnahme beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und bei der Abnahme auch Zwangsmittel anzuwenden. Ist die Abnahme nicht anders durchführbar, können auch dem Verfall nicht unterliegende Gegenstände vorläufig abgenommen werden; sie sind jedoch ehestmöglich zurückzustellen.
Unmittelbare Gefahrenabwehr
§ 16
(1) Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die von einem Tier ausgeht, können die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.
(2) Die Verwahrung eines gemäß Abs 1 abgenommenen Tieres wird rechtswidrig, wenn nicht binnen vier Wochen von der Gemeinde die Abnahme und der Verfall des Tieres gemäß § 15 Abs 1 mit Bescheid ausgesprochen werden.
Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde
§ 17
(1) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter oder Hundehalterinnen vorsehen, die mit ihren Hunden bestimmte, von der Gemeinde festzulegende Ausbildungen absolviert haben.
(2) Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn
Persönliches Hundehalteverbot
§ 18
(1) Die Gemeinde kann Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie als Halter oder Halterin eines Hundes nicht willens oder nicht in der Lage sein werden, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen.
(2) Als Tatsachen, die eine Annahme nach Abs 1 begründen können, gelten insbesondere:
(3) Die Dauer und der Umfang des Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 sind entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen festzulegen. Insbesondere kann das Verbot auf Hunde ab einer bestimmten Größe eingeschränkt werden. Mit dem Verbot können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person die Eignung zur Hundehaltung wieder erlangt.
(4) Die Gemeinde kann an Stelle eines Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, die eine ausreichende Sachkunde zur Hundehaltung gewährleistet, anordnen, wenn dies ausreichend erscheint, um die Eignung der betroffenen Person zur Hundehaltung zu gewährleisten. Wird der Nachweis der erfolgreichen Ausbildung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erbracht, ist die Hundehaltung zu untersagen. Die Inhalte und der Umfang der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt. § 21 Abs 3 findet Anwendung.
(5) Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Personen, gegen die ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen worden ist, haben von ihnen im Zeitpunkt der Verbotserlassung gehaltene, darunter fallende Hunde längstens binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides außerhalb ihres Einflussbereichs zu verbringen.
(7) Hunde, die entgegen Abs 5 weiter gehalten werden, sind von der Gemeinde unabhängig von einer Bestrafung gemäß § 26 Abs 1 abzunehmen und für verfallen zu erklären, wenn dies notwendig ist, um jede Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern. § 15 Abs 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden; die Tötung des Hundes ist nur bei dessen Gefährlichkeit im Sinn des § 19 Abs 3 zulässig.
Halten gefährlicher Hunde
§ 19
(1) Das Halten von Hunden, deren Gefährlichkeit gemäß Abs 3 festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen
(3) Erhält oder hat die Gemeinde einen mit bestimmten Tatsachen belegten Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde festzustellen, dass der Hund gefährlich ist. Als solche Feststellung gilt auch ein auf Grund des § 15 Abs 1 erlassener Bescheid.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn
(5) Für die Zuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gilt § 18 Abs 2.
(6) Die Bewilligung kann befristet werden und ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Hundes nicht mehr gewährleistet ist.
(7) Auf Grund eines eingebrachten Antrages um Bewilligung darf der gefährliche Hund bis zur Entscheidung über den Antrag gehalten werden. Der Hund ist außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen.
(8) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Unterlagen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 4 zu prüfen, längstens innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wenn der Hund gemäß § 15 Abs 1 abgenommen ist und die anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen, hat die Gemeinde die Vornahme des Wesenstests und in weiterer Folge die Kennzeichnung gemäß Abs 4 Z 2 bzw 4 auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers zu veranlassen.
Persönliche Eignung
§ 20
(1) Die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter
(2) Sind Tatsachen bekannt, die gemäß Abs 1 Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens binnen angemessener Frist aufzutragen. Bringt die Antragstellerin oder der Antragsteller das Gutachten nicht fristgerecht bei, ist der Antrag zurückzuweisen.
Sachkunde
§ 21
(1) Für das Halten eines gefährlichen Hundes hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Absolvierung einer Ausbildung durch eine anerkannte Einrichtung (Abs 3) nachzuweisen, welche die zur sicheren Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Die Inhalte und der Umfang der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt.
(2) Der Nachweispflicht gemäß Abs 1 unterliegen nicht:
(3) Die Landesregierung hat Einrichtungen, die Ausbildungen nach Abs 1 anbieten, auf die Dauer von fünf Jahren anzuerkennen, wenn sie Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Die Anerkennung ist bei Wegfallen dieser Voraussetzung aufzuheben.
Wesenstest
§ 22
Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer dazu geeigneten Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit (§ 19 Abs 3 zweiter und dritter Satz) durchgeführt worden ist.
Haftpflichtversicherung
§ 23
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Führen eines gefährlichen Hundes
§ 24
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Bewilligung gemäß § 19 mitzuführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 25
(1) Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verzeichnis der wichtigsten, für die Tierhaltung in Betracht kommenden und für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierarten kundmachen. Ist eine Tierart durch eine solche Verordnung nicht erfasst, hat die Gemeinde auf Ansuchen einer Tierhalterin oder eines Tierhalters festzustellen, ob das von ihr bzw ihm gehaltene Tier einer für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierart angehört.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn
(4) Wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter eine juristische Person ist, sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 Z 2 durch die für die Betreuung des Tieres verantwortliche Person zu erfüllen.
(5) Für die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters gilt § 18 Abs 2, für die persönliche Eignung sinngemäß § 20.
(6) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten das gefährliche Tier so halten kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer Personen ausgeht.
(7) Die Mindestversicherungssummen für die Haftpflichtversicherung sind unter Berücksichtigung der durch das gefährliche Tier verursachbaren Schäden zu vereinbaren.
(8) Die Bewilligung ist zu befristen und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Tieres nicht mehr gewährleistet ist.
§ 26
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
(3) Für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der durch Tierlärm verursachten Belästigung findet § 28 Anwendung.
(4) Beschlagnahmte und verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes getötet werden.
Weitere Strafbestimmungen
Anstandsverletzung
§ 27
(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt, insbesondere wer
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die den öffentlichen Anstand gemäß Abs 2 verletzen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme einer Person, die bei einer solchen Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten wird und trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht (§ 35 Z 3 VStG), haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der Anstandsverletzung durch Anwendung eines oder beider gelinderer Mittel (Abs 4) nach Androhung verhindert werden kann. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung der Androhung nicht fähig sind, entfällt dieses Erfordernis der vorausgehenden Androhung.
(4) Als gelindere Mittel kommen folgende Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht:
(5) Sichergestellte Sachen sind auf Verlangen auszufolgen:
(6) Wird ein Verlangen auf Ausfolgung (Abs 5) nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der innerhalb dieser Zeit nachweislich dazu aufgeforderte Berechtigte (Abs 5 Z 1 oder 2), die Sachen von der Behörde abzuholen, so gelten sie als verfallen.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Amtshandlungen gemäß Abs 4 die im Einzelfall in Frage kommenden öffentlichen Einrichtungen im sozialen Bereich zu verständigen, wenn die von der Amtshandlung betroffenen Personen offensichtlich der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(8) Die Gemeinde kann durch Verordnung den Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum an öffentlichen Orten untersagen, wenn dies zur Hintanhaltung von Anstandsverletzungen geboten erscheint. Wer gegen ein derart verhängtes Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 € zu bestrafen. Behördliche Vollzugsorgane können Personen, die sie bei der Begehung dieser Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten, das alkoholische Getränk samt Behältnis abnehmen. Die Abs 5 und 6 gelten sinngemäß.
Lärmerregung
§ 28
Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Wird durch den Lärm die Religionsausübung in Kirchen, der Unterricht in Schulen, der Betrieb von Kranken- oder Kuranstalten, die Verwendung oder der Betrieb anderer, öffentlichen Interessen dienender Anlagen oder Einrichtungen oder der Fremdenverkehr nachhaltig beeinträchtigt, betragen die Strafobergrenzen 5.000 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen.
Bettel
§ 29
(1) Wer an einem öffentlichen Ort oder von Haus zu Haus von fremden Personen unter Berufung auf wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit zu eigennützigen Zwecken Geld oder geldwerte Sachen für sich oder andere erbittet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 €
und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen kann auch der Verfall des Erbettelten oder daraus Erlösten ausgesprochen werden.
Befahren gesperrter Schipisten
§ 30
(1) Wer Schipisten oder Schipistenabschnitte, deren Befahren oder Betreten durch Verordnung nach Abs 2 verboten ist, befährt oder betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung von Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen durch Verordnung das Befahren und Begehen von Schipisten oder Schipistenabschnitten, die mit Hilfe von in der Dunkelheit schwer wahrnehmbaren Gegenständen präpariert werden, im örtlich und zeitlich notwendigen Ausmaß ab frühestens einer halben Stunde nach Betriebsschluss der für die betreffende Schipiste oder den betreffenden Schipistenabschnitt in Betracht kommenden Aufstiegshilfen, frühestens jedoch ab 17:00 Uhr, verbieten. Besteht ein Tourismusverband, ist dieser vor Erlassung der Verordnung zu hören.
(3) Zur Erlassung einer Verordnung im Sinn des Abs 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, wenn sich die vom Verbot betroffenen Schipisten oder Schipistenabschnitte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken. Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Kundmachung von Verordnungen nach Abs 2 oder 3 erfolgt durch Anbringung entsprechender Tafeln bei den Tal- und Bergstationen der in Betracht kommenden Aufstiegshilfen.
Ehrenkränkung
§ 31
(1) Vorsätzliche Handlungen gegen die Ehre eines anderen, die deshalb nicht den gerichtlich strafbaren Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 StGB) oder der Beleidigung (§ 115 StGB) darstellen, weil sie nicht in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise bzw nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wurden, sind Verwaltungsübertretungen und mit einer Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG) und entsprechend den für solche geltenden Verfahrensbestimmungen zu ahnden.
(3) Die strafrechtlichen Bestimmungen über den Wahrheitsbeweis und den Beweis des guten Glaubens (§§ 111 Abs 3 und 112 StGB) über die Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder die Nötigung durch besondere Umstände (§ 114 StGB) bei übler Nachrede sowie, bei Beleidigungen, über die entschuldigende Entrüstung (§ 115 Abs 3 StGB) gelten sinngemäß.
Unbefugte Führung oder Verwendung öffentlicher Wappen,
Siegel, Titel und Ehrenzeichen
§ 32
(1) Wer vom Land Salzburg oder von einer Gemeinde des Landes Salzburg geschaffene öffentliche Wappen, Siegel, Titel und Ehrenzeichen oder solchen verwechselbar ähnliche unbefugt führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.
Wegweisung Unbeteiligter von Einsatzorten
§ 33
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie befugte Kräfte der Feuerwehr, der Rettung und der Katastrophenabwehr und -bekämpfung sind ermächtigt, solche unbeteiligte Personen wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Ort des Einsatzes der Feuerwehr, der Rettung oder von Kräften der Katastrophenabwehr und -bekämpfung oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes die Abwehr und Bekämpfung von Bränden oder die Abwicklung technischer Hilfseinsätze, anderer Hilfs- und Rettungseinsätze oder der Katastrophenabwehr oder - bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Personen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind, zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung auf Nachweise darüber zu durchsuchen. Die so ermittelten Daten können den jeweils Hilfe leistenden Einsatzorganisationen bekannt gegeben werden.
(3) Die nach Abs 1 und 2 eingeräumten Befugnisse können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Anordnungen gemäß Abs 1 nicht befolgt. Solche Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € zu ahnden.
Behörden, Mitwirkung der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes
Behörden
§ 34
(1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
(2) Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund der in diesem Gesetz geregelten Straftatbestände obliegt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Salzburg aber hinsichtlich der Anstandsverletzung, der Lärmerregung, der Prostitution und des Bettels der Bundespolizeidirektion Salzburg.
(3) Behördliche Vollzugsorgane können die Identität von Personen feststellen, die sie bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen betreten. Auf Verlangen haben die betreffenden Personen ihre Identität nachzuweisen.
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 35
(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes nach § 36 mitzuwirken, soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkungspflicht gemäß Abs 1 besteht nicht:
(3) Die Bundespolizei hat der gemäß § 34 Abs 1 zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Zutritts- und Auskunftsbefugnis gemäß § 9 Abs 1 und bei der Schließung eines Bordells gemäß § 8 Abs 3 und 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Mitwirkung der Bundespolizei an der
Vollziehung anderer Landesgesetze
Umfang der Mitwirkung
§ 36
(1) Wenn in Landesgesetzen für deren Vollziehung die Mitwirkung der Bundespolizei vorgesehen und darin nicht anderes bestimmt ist, haben die zuständigen Organe der Bundespolizei als Hilfsorgan der zuständigen Behörde einzuschreiten:
(2) Die zuständigen Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgan der zuständigen Behörde weiters in Bezug auf Verwaltungsstraftatbestände, die am 30. März 1967 in Landesgesetzen enthalten waren und nach wie vor in Kraft stehen, im Sinn des Abs 1 einzuschreiten.
Subsidiarität der Mitwirkung
§ 37
Soweit der Behörde, die mit der Vollziehung von Landesgesetzen betraut ist, andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundespolizei davon zu verständigen, wenn gemäß § 36 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Bundespolizei gemäß § 36.
Schlussbestimmungen
Verweisungen auf Bundesrecht
§ 38
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 108/2003 novellierter
Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu
§ 39
(1) Die §§ 1 bis 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2003 treten mit 28. November 2003 in Kraft.
(2) Bordelle, die bis 31. Dezember 2002 gemäß § 3 Abs 3 in der bisher geltenden Fassung der Behörde angezeigt und bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt von dieser nicht untersagt worden sind oder eine bescheidmäßige Ausnahmebewilligung gemäß § 3 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung erhalten haben, gelten als bewilligt im Sinn des 1. Abschnittes dieses Gesetzes. Für diese sind die Angaben gemäß § 1b Abs 1 Z 1, 3, 7 und 8 innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt der Behörde bekannt zu geben. Die Anordnungen gemäß § 1c Abs 2 Z 1 bis 3 gelten in diesen Fällen unmittelbar.
(3) Betreiber von Bordellen, die nicht unter Abs 2 fallen, aber bis zu in dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt der Behörde angezeigt und von dieser nicht untersagt worden sind, haben die erforderliche Bewilligung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantragen. Im Fall einer rechtzeitigen zulässigen Antragstellung (§ 1b) können solche Bordelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch ohne Bewilligung betrieben werden, es sei denn, für den Standort des Bordells gilt ein gemäß § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung oder § 2 in der neuen Fassung erlassenes Verbot. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung kann der Betrieb des Bordells in Anwendung des § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung untersagt werden.
(4) Als Bestrafung wegen Übertretungen im Sinn des § 1d Abs 3 Z 2 gelten auch Bestrafungen wegen Übertretungen des § 3 in der bisher geltenden Fassung.
(5) Verordnungen gemäß § 3 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung zur Untersagung der Ausübung der erwerbsmäßigen Prostitution gelten als Verordnungen gemäß § 2 Abs 1 weiter. Ihre Geltungsdauer wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(6) Die §§ 7 Abs 1, 7a und 7b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(7) Die §§ 7, 7a und 7b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(8) Die §§ 1g Abs 3, 3, 3e und 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2006 treten mit 16. Dezember 2006 in Kraft.
(9) Die §§ 1a Abs 1, 1e, 1f, 1g Abs 1, 1a und 4, 2a Abs 1, 2b bis 2p, 3 Abs 8, 5a, 6 Abs 3, 7 Abs 2 und 7c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3c und 3d außer Kraft.
(10) Verordnungen, Bewilligungen und behördliche Anordnungen, die auf Grund der §§ 3c und 3d in der bis zu deren Aufhebung geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten als auf Grund der neuen, die Tierhaltung regelnden Bestimmungen erlassen weiter.
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