Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken - Novelle
LGBL_SA_20090430_51Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken - NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2009
Fundstelle
LGBl Nr 51/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
gemäß Art 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen
betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, LGBl Nr 79/1993, zuletzt geändert durch die Vereinbarung LGBl Nr 42/2005, wird wie folgt geändert:
"(2) Ein Rechtsgeschäft wird auch unwirksam, wenn die Behörde davon Kenntnis erlangt und eine angemessene Frist zur Nachholung des Ansuchens um die erforderliche verwaltungsbehördliche Genehmigung, der erforderlichen Anzeige des Rechtsvorganges bei der Behörde oder der erforderlichen Erklärung setzt, diese Handlung aber nicht innerhalb dieser Frist nachgeholt wird."
"Artikel 10
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer Liegenschaft (§§ 191 ff Außerstreitgesetz) und die Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) entsprechend anzuwenden."
Artikel II
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel III
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Für die Bundesregierung:
Die Bundesministerin für Justiz:
Berger
Vorbehaltlich der Erfüllung der landesverfassungsrechtlichen
Erfordernisse:
Für das Land Burgenland:
Niessl
Für das Land Kärnten:
Haider
Für das Land Niederösterreich:
Pröll
Für das Land Oberösterreich:
Pühringer
Für das Land Salzburg:
Burgstaller
Für das Land Steiermark:
Voves
Für das Land Tirol:
van Staa
Für das Land Vorarlberg:
Sausgruber
Für das Land Wien:
Häupl
Nach Beschlussfassung durch die Landesregierung am 15. Jänner 2008 hat der Salzburger Landtag den Abschluss der vorstehenden Vereinbarung am 12. März 2008 gemäß Art 50 Abs 1 L-VG genehmigt. Die Vereinbarung ist nach Vorliegen der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen aller Vertragsparteien mit 24. Jänner 2009 in Kraft getreten.
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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