Änderung Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbediensteten- gesetz, Salzburger Objektivierungsgesetz u.a.
LGBL_SA_20090422_44Änderung Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbediensteten- gesetz, Salzburger Objektivierungsgesetz u.a.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.04.2009
Fundstelle
LGBl Nr 44/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2008, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 2 lautet die Z 2:
1.2. Im Abs 4 entfällt die Wortfolge "zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen".
2.1. Im Abs 4 lautet die Z 2:
"2. sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können;"
2.2. Im Abs 4 lautet die Z 4:
"4. sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben; oder"
2.3. Abs 8 lautet:
"(8) Die Mitglieder der Prüfungssenate und die Einzelprüfer sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Prüfungskommission zu unterrichten."
"(3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Leistungsfeststellungskommission zu unterrichten."
"(5) Ein Mitglied ist aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es
"(5) Ein Mitglied ist aus seiner Funktion abzuberufen, wenn es
(6) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten."
6.1. Abs 2 lautet:
"(2) Der Monatsbezug besteht, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, aus:
6.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) In Verordnungen gemäß Abs 4 kann vorgesehen werden, dass einzelne Zulagen oder pauschalierte Nebengebühren nicht gleichzeitig mit bestimmten anderen Zulagen oder Nebengebühren bezogen werden können. Der Bezug gesetzlich vorgesehener Zulagen oder Nebengebühren kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn die in der Verordnung vorgesehene Abgeltung für den Beamten insgesamt günstiger ist als die gesetzlich vorgesehene Zulage bzw Nebengebühr.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch anordnen, dass die gemäß Abs 4 festgesetzten Zulagen
11.1. Die Überschrift lautet: "Zusätzliche besoldungsrechtliche Maßnahmen"
11.2. Die Absatzbezeichnung "(1)" und Abs 2 entfallen.
"(16) Die §§ 4e Abs 2 und 4, 6 Abs 4 und 8, 22 Abs 3, 23 Abs 5 und 6, 39 Abs 5 und 6, 71 Abs 2, 5 und 6, 79 Abs 3 und 4, 97 Abs 3, 101 Abs 4, die Überschrift des § 111 sowie § 123 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 6 Abs 8, 22 Abs 3 und 39 Abs 5 im Verfassungsrang."
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2008, wird geändert wie folgt:
"(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren:
"(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch anordnen, dass die gemäß Abs 1 festgesetzten Zulagen
(3) In Verordnungen gemäß Abs 1 kann vorgesehen werden, dass einzelne Zulagen oder pauschalierte Nebengebühren nicht gleichzeitig mit bestimmten anderen Zulagen oder Nebengebühren bezogen werden können. Der Bezug gesetzlich vorgesehener Zulagen oder Nebengebühren kann aber nur ausgeschlossen werden, wenn die in der Verordnung vorgesehene Abgeltung für den Vertragsbediensteten insgesamt günstiger ist als die gesetzlich vorgesehene Zulage bzw Nebengebühr."
4.1. Im Abs 9 entfällt der Satzteil ", aber ohne die Spitalsärztezulage und die Pflegezulage".
4.2. Im Abs 12 entfällt der zweite Satz.
"(8) Die §§ 42 Abs 1, 57, 64 Abs 5 und 70 Abs 9 und 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft."
Artikel III
Das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 34/2008, wird geändert wie folgt:
1.1. im Abs 1 die Bezeichnung "Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000" durch die Bezeichnung "Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000";
1.2. im Abs 2 die Bezeichnung "Landes-Gleichbehandlungsgesetz" durch die Bezeichnung "Salzburger Gleichbehandlungsgesetz".
2.1. Im Abs 1 wird in der Z 2 die Wortfolge "von deren Geschäftsführerin oder Geschäftsführer" durch die Worte "von deren Geschäftsführung" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 Z 2 lauten die lit a bis d:
2.3. Im Abs 4 werden im zweiten Satz Z 2 die Wortfolge "der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer" durch die Worte "der Geschäftsführung" und im dritten Satz die Wortfolge "die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" durch die Wortfolge "die Geschäftsführung" ersetzt und wird angefügt: "Die Bestellung ist von der Landesregierung bzw von der Geschäftsführung vor Ablauf der Funktionsperiode zu widerrufen, wenn eine Expertin bzw ein Experte
2.4. Abs 6 lautet:
"(6) Die Mitglieder der Vorschlagskommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1 und für Entscheidungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens (§ 5 Abs 3 letzter Satz). Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Vorschlagskommission zu unterrichten."
3.1. Im Abs 1 wird in der Z 2 die Wortfolge "die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" durch die Worte "die Geschäftsführung" ersetzt.
3.2. Im Abs 4 lautet der erste Satz: "Die erstmalige Bestellung von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 2 in Betrieben erfolgt jeweils befristet auf eine Dauer bis zu fünf Jahren."
4.1. Im Abs 2 wird angefügt:
"4. Anstellungen von Patientinnen oder Patienten der Universitätskliniken für Psychiatrie und Psychotherapie im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen mit dem Ziel der Wiedereingliederung in das Berufsleben."
4.2. Abs 3 lautet:
"(3) Bedienstete, die nach Abs 2 Z 1 und 4 ohne Auswahlverfahren aufgenommen werden, haben sich
"(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Dies gilt auch für die Bildung der Kommission gemäß Abs 1. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Vorschlagskommission zu unterrichten."
"(5) Die §§ 1, 4 Abs 1, 2, 4 und 6, 6 Abs 1 und 4, 9 Abs 2 und 3, 11 Abs 3 und 13 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 4 Abs 6 und 11 Abs 3 im Verfassungsrang."
Artikel IV
Das Bediensteten-Schutzgesetz, LGBl Nr 103/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2008 wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 5 lauten die Z 2 und 3:
1.2. Abs 8 lautet:
"(8) Die Mitglieder der Kommission sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten."
"(3) Die Kontrollorgane sind in dieser Eigenschaft nur an die Weisungen der Kommission gebunden."
"(2) Die §§ 48 Abs 5 und 8 und 50 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 48 Abs 8 und 50 Abs 3 im Verfassungsrang."
Artikel V
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 31/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Mitglieder der Kommissionen sind bei der Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommissionen zu unterrichten. Das gleiche gilt
1.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz zweimal und zweiten Satz einmal jeweils das Wort "Tätigkeit" durch das Wort "Funktion" ersetzt.
2.1. Im Abs 1 werden die Worte "ihres Amtes" durch die Worte "ihrer Funktion" ersetzt.
2.2. Im Abs 2 wird das Wort "Tätigkeit" durch das Wort "Funktion" ersetzt.
3.1. Im Abs 1 lautet der Einleitungssatz: "Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau ruht:"
3.2. Im Abs 2 lautet der Einleitungssatz: "Die Mitgliedschaft bzw Ersatzmitgliedschaft zu einer Kommission und die Bestellung zur Kontaktfrau endet:"
3.3. Im Abs 3 lautet der Einleitungssatz: "Die bestellenden Organe haben Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommissionen und Kontaktfrauen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese:"
3.4. Im Abs 3 wird in der Z 2 die Wortfolge "die ihnen obliegenden Amtspflichten" durch die Wortfolge "die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten" ersetzt.
4.1. Im Abs 4 lautet die Z 1:
"1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Geschäftsführung;"
4.2. Im Abs 6 wird im ersten Satz die Wortfolge "von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer" durch die Wortfolge "von der Geschäftsführung" ersetzt.
4.3. Im Abs 8 wird die Wortfolge "durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer" durch die Wortfolge "durch die Geschäftsführung" ersetzt.
"(2) Die §§ 31 Abs 1 und 2, 32, 33 Abs 1 bis 3, 34 Abs 4, 6 und 8 und 35 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 31 Abs 1 im Verfassungsrang."
Artikel VI
Das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl Nr 119/2003, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 erster Satz, Abs 3 erster Satz und Abs 4 erster Satz werden jeweils die Worte "Der Geschäftsführer" durch die Worte "Die Geschäftsführung" ersetzt.
1.2. Im Abs 4 wird die Wortfolge "in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben" durch die Wortfolge "in ihrem Namen die ihr übertragenen Aufgaben" ersetzt.
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 6
Die §§ 2 Abs 1 bis 4 und 3 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft."
Artikel VII
Das Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl Nr 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 122/2006 wird geändert wie folgt:
"(10) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2009 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf § 12 Z 3 vorletzter Satz im Verfassungsrang."
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