Gesetz mit dem das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geändert wird
LGBL_SA_20090422_41Gesetz mit dem das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.04.2009
Fundstelle
LGBl Nr 41/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007, LGBl Nr 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 105/2008 wird geändert wie folgt:
1.1. Die Abs 1 bis 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Das Land Salzburg gewährt zur Entlastung der Eltern und anderen Erziehungsberechtigten einkommensunabhängige Zuschüsse zu den von diesen zu tragenden Kostenbeiträgen für die Betreuung aller nicht schulpflichtigen Kinder durch Tageseltern und in Krabbelgruppen, alterserweiterten Gruppen und Kindergärten einschließlich Übungskindergärten.
(2) Als Zuschüsse gebühren:
(3) Die Zuschüsse gemäß Abs 2 gebühren bis längstens Ende August des Jahres, in den der Schuleintritt fällt."
1.2. Die Abs 5 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen "(4)" bis "(6)".
1.3. Im (neuen) Abs 4 wird folgender Satz angefügt: "Ist der Elternbeitrag geringer als der Landeszuschuss, wird ein Zuschuss höchstens in der Höhe des Elternbeitrags (ohne Essensbeitrag) gewährt."
1.4. Im (neuen) Abs 5 wird die Verweisung "unter Abs 2" durch die Verweisung "unter Abs 1" ersetzt.
1.5. Im (neuen) Abs 6 wird der erste Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Zum Zweck der Auszahlung der Zuschüsse hat der Rechtsträger die Anzahl der unter Abs 1 fallenden Kinder mit Stichtag 15. September, untergliedert nach der Betreuungsdauer, der Landesregierung mitzuteilen. Auf stichprobenartige Anforderung hat der Rechtsträger auch die Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Kinder sowie nähere, für die Zuschussgewährung maßgebliche Umstände der Landesregierung bekannt zu geben."
"(2) § 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft."
Mosler-Törnström
Burgstaller
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