Gesetz mit dem das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20090422_40Gesetz mit dem das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.04.2009
Fundstelle
LGBl Nr 40/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz, LGBl Nr 31/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 19 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 19a Mehrfachdiskriminierung"
1.2. Nach der den § 53 betreffenden Zeile wird angefügt:
"§ 54 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen"
"(2) Auf Landeslehrerinnen und Landeslehrer im Sinn des Art 14 Abs 2 und des Art 14a Abs 3 lit b B-VG sind nur die §§ 30 bis 34, 38 und 39 anzuwenden."
3.1. Im Abs 1 Z 1 entfallen in der lit c die Worte "und Autobahnmeisterei".
3.2. Abs 7 lautet:
"(7) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein im Zusammenhang mit den im § 1 Z 1 genannten Gründen stehendes Verhalten gesetzt wird, das
"Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
§ 18
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wegen eines im § 1 Z 1 genannten Grundes gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 4 Z 7), ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin oder des betroffenen Dienstnehmers nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.
(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen eines im § 1 Z 1 genannten Grundes durch Zeitablauf beendet worden, kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden.
(3) Lässt die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie bzw er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung."
"Mehrfachdiskriminierung
§ 19a
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den im § 1 Abs 1 genannten Gründen vor, ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen."
6.1. Abs 1 lautet:
"(1) Ansprüche von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von vertraglichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und Lehrlingen sind innerhalb folgender Fristen gerichtlich geltend zu machen:
6.2. Im Abs 2 wird angefügt: "Bei Diskriminierungen, die durch das Unterlassen einer Entscheidung über die Bewerbung oder den beruflichen Aufstieg erfolgen, beginnt die Frist mit Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag des Einbringens der Bewerbung."
6.3. Im Abs 3 wird im ersten Satz die Verweisung "gemäß § 18" durch die Verweisung "gemäß § 18 Abs 1" ersetzt und nach dem ersten Satz eingefügt: "Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18 Abs 3 ist binnen neun Monaten bei der zuständigen Dienstbehörde zu stellen."
7.1. im ersten Satz die Worte "zweiten Jahres" durch die Worte "dritten Jahres";
7.2. im zweiten Satz die Worte "zwei Jahren" durch die Worte "drei Jahren".
"(1) Auf Antrag einer der im Abs 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweils zuständige Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
§ 54
Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 7, 18, 19a, 20 Abs 1 bis 3, 22 Abs 2, 33 Abs 2, 36 Abs 1 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 treten mit 1. Mai 2009 in Kraft."
Mosler-Törnström
Burgstaller
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