Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz – S.SBBG
LGBL_SA_20090331_34Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz – S.SBBGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.2009
Fundstelle
LGBl Nr 34/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sozialbetreuungsberufe
Grundsätze für die Berufsausübung
§ 3 Allgemeine Berufspflichten
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Geschenkannahmeverbot
Heimhelferin oder Heimhelfer
§ 6 Berufsbild
§ 7 Tätigkeitsbereich
Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer
§ 8 Berufsbild
§ 9 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit
§ 10 Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten Behindertenarbeit
und Behindertenbegleitung
Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer
§ 11 Berufsbild
§ 12 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit
§ 13 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Familienarbeit
§ 14 Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten Behindertenarbeit
und Behindertenbegleitung
Aus- und Fortbildung
§ 15 Allgemeines
§ 16 Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer
§ 17 Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-
Sozialbetreuer
§ 18 Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-
Sozialbetreuer
§ 19 Gleichwertige Ausbildungen
§ 20 Anerkennung von ausländischen Ausbildungen
§ 21 Ausbildungseinrichtungen
§ 22 Fortbildung
Berufsbezeichnung
§ 23 Berechtigung
§ 24 Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung
§ 25 Dienstgeberpflichten
Schlussbestimmungen
§ 26 Strafbestimmungen
§ 27 Verweisungen
§ 28 Umsetzungshinweis
§ 29 Inkrafttreten
§ 30 Übergangsbestimmungen
Anlage Unterstützung bei der Basisversorgung
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, den Tätigkeitsbereich, die Aus- und Fortbildung und die Berufsbezeichnung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Gesundheitsberufe nicht berührt.
Sozialbetreuungsberufe
§ 2
Sozialbetreuungsberufe sind:
Grundsätze für die Berufsausübung
Allgemeine Berufspflichten
§ 3
Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der von ihnen betreuten Personen gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der betreuten Personen unter Einhaltung der dafür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
Verschwiegenheitspflicht
§ 4
(1) Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betreuten Personen geboten ist.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
Geschenkannahmeverbot
§ 5
(1) Den Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe ist es untersagt, im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder einen Dritten von den betreuten Personen oder deren Angehörigen ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs 1.
Heimhelferin oder Heimhelfer
Berufsbild
§ 6
(1) Die Heimhelferin oder der Heimhelfer unterstützt Menschen aller Altersstufen, die durch Alter, Behinderung, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. Die Unterstützung erfolgt insbesondere in mobiler Form im Wohnbereich der oder des Betreuten durch Hilfe bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Die Heimhelferin oder der Heimhelfer fördert Eigenaktivitäten und die Hilfe zur Selbsthilfe.
(2) Die Berufsausübung darf ausschließlich im Rahmen von Einrichtungen erfolgen, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufs entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt.
Tätigkeitsbereich
§ 7
(1) Der Tätigkeitsbereich der Heimhelferin oder des Heimhelfers umfasst insbesondere:
(2) Die Aufgaben des hauswirtschaftlichen Bereichs (Abs 1 Z 1 bis 10) sind unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie der Angehörigen der Sozial- oder Gesundheitsberufe eigenverantwortlich zu erbringen. Die Unterstützung bei der Basisversorgung (Abs 1 Z 11) darf nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.
Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer
Berufsbild
§ 8
(1) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer ist eine ausgebildete Fachkraft für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie oder er verfügt über ein umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und bietet Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung und Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung an.
(2) Die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer erfasst die spezifischen Lebenssituationen von älteren Menschen oder von Menschen mit Behinderungen oder anderen Benachteiligungen, führt entsprechend den individuellen Bedürfnissen gezielte Maßnahmen durch, unterstützt die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leistet dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.
Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit
§ 9
(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst:
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten
Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung
§ 10
(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer
Berufsbild
§ 11
(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt sämtliche Tätigkeiten des Berufs der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers aus, sie bzw er tut dies aber auf Grundlage einer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Darüber hinaus verfügt sie bzw er über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(2) Der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom-Sozialbetreuer obliegt die Konzeption und Planung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und die fachliche Anleitung von sonstigen Personen, die an der Sozialbetreuung mitwirken.
Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit
§ 12
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers A umfasst:
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Familienarbeit
§ 13
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers F umfasst:
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten
Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung
§ 14
(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:
(2) Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
Aus- und Fortbildung
Allgemeines
§ 15
(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(3) Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet:
Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer
§ 16
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 200 Unterrichtseinheiten und eine praktische Ausbildung im Umfang von 200 Stunden.
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
Modul Unterrichtseinheiten
Dokumentation 4
Ethik und Berufskunde 8
Erste Hilfe 20
Grundzüge der angewandten Hygiene 6
Grundpflege und Beobachtung 60
Grundzüge der Pharmakologie 20
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre
und Diätkunde 8
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20
Haushaltsführung 12
Grundzüge der Gerontologie 10
Grundzüge der Kommunikation und Konflikt-
bewältigung 26
Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6
(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil)stationären Bereich zu absolvieren.
Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-
Sozialbetreuer
§ 17
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.200 Unterrichtseinheiten (Heimhilfeausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
Modul Unterrichtseinheiten
Schwerpunkt A und BA Schwerpunkt BB
Persönlichkeitsbildung 220 340
Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 80
Politische Bildung und Recht 40 80
Medizin und Pflege 480 120
Lebens-, Sterbe- und Trauer-
begleitung 20 20
Haushalt, Ernährung, Diät 80 80
Sozialbetreuung allgemein 200 200
Sozialbetreuung schwerpunkt-
spezifisch 80 280
Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-
Sozialbetreuer
§ 18
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.800 Unterrichtseinheiten (Heimhilfe- und Fachsozialbetreuungsausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.800 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen. Die Ausbildung ist mit einer erfolgreichen Ablegung einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einschließlich des fachlichen Umfeldes und einer diesbezüglichen mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau abzuschließen.
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
Modul Unterrichtseinheiten
Schwerpunkt A, BA und F Schwerpunkt BB
Persönlichkeitsbildung 340 460
Humanwissenschaftliche Grund-
bildung 200 200
Politische Bildung und Recht 80 120
Medizin und Pflege 480 120
Lebens-, Sterbe- und Trauer-
begleitung 20 20
Haushalt, Ernährung, Diät 80 80
Management und Organisation 80 80
Sozialbetreuung allgemein 200 200
Sozialbetreuung schwerpunkt-
spezifisch 320 520
Gleichwertige Ausbildungen
§ 19
Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen (zB Module, Praktika) in einem Sozialbetreuungsberuf, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, kundgemacht unter LGBl Nr 76/2006, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt worden sind, gelten als gleichwertig.
Anerkennung von ausländischen Ausbildungen
§ 20
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag ausländische Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweizer Eidgenossenschaft oder eines Drittstaates als Ersatz für Ausbildungen nach den §§ 16 bis 18 anzuerkennen, wenn diese Art 13 Abs 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ent-sprechen. Antragsberechtigt sind Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen.
(2) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem GuKG nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung nach Abs 1 gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach den §§ 87 oder 89 GuKG einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB oder als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren nach Abs 1 und nach den §§ 87 oder 89 GuKG sind zu koordinieren.
(3) Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang des Antrags zu bestätigen und ihr bzw ihm gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über den Antrag hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch Bescheid zu ergehen.
(4) Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung nach den §§ 16 bis 18 und sind diese nicht durch Kenntnisse auf Grund von berufspraktischen Ausbildungen ausgeglichen, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen der Antragstellerin bzw dem Antragsteller überlassen bleibt. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen. Die Landesregierung kann dabei auch festlegen, inwieweit andere Ausbildungsnachweise als Ersatz für Ausbildungen nach den §§ 16 bis 18 gelten.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung auch festlegen, dass bestimmte Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden und damit die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zulässig ist, ohne dass es einer bescheidmäßigen Anerkennung bedarf.
(6) Die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt als Anerkennung nach Abs 1.
Ausbildungseinrichtungen
§ 21
Zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen sind berechtigt:
Fortbildung
§ 22
(1) Die Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe haben zur Information über die ihren Sozialbetreuungsberuf betreffenden neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse sowie zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren.
(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht:
Berufsbezeichnung
Berechtigung
§ 23
(1) Zur Führung der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, die
(2) Das erforderliche Mindestalter beträgt:
(3) Als Qualifikationsnachweis gilt:
(4) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, eine von einer Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte diesbezügliche Bescheinigung vorlegen.
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
(6) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässigen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen und deren allfällige Abkürzungen führen.
Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung
§ 24
(1) Auf Verlangen der Landesregierung haben Personen, die eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessen festzulegender Frist nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(2) Werden die Nachweise nicht erbracht, hat die Landesregierung die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung kann auch befristet werden.
Dienstgeberpflichten
§ 25
Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 zu prüfen. Weiters ist sie bzw er verpflichtet, die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften nach diesem Gesetz sowie die Erbringung der gebotenen Qualität durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen.
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 26
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €
zu bestrafen, wer
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Verweisungen
§ 27
In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Umsetzungshinweis
§ 28
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft:
Inkrafttreten
§ 29
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2009 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 30
(1) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer bis zum 30. Juni 2010 zu führen. Ab dem 1. Juli 2010 sind diese dazu nur dann berechtigt, wenn sie bis dahin eine Ergänzungsausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit im Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits älter als 55 Jahre sind und eine mehr als fünfjährige Berufserfahrung haben, genügt dafür die Absolvierung des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß GuK-BAV.
(2) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegehelferin oder Pflegehelfer verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer A berechtigt.
(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin oder zum Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB berechtigt.
(4) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine mindestens zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin oder zum Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung einer Ergänzungsausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB berechtigt.
(5) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer an der Fachschule für Familienhilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegehelferin oder Pflegehelfer verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer F berechtigt.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere, nicht in den Abs 2 bis 5 erfasste, in Österreich erfolgreich absolvierte Ausbildungen unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Dabei kann auch die Absolvierung von Ergänzungsausbildungen vorgesehen werden.
Anlage
Unterstützung bei der Basisversorgung
Die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst folgende Tätigkeiten:
Mosler-Törnström
Burgstaller
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