Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2008
LGBL_SA_20090324_29Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2008Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.2009
Fundstelle
LGBl Nr 29/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999, LGBl Nr 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 18/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 8b betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 8c Langfristplanung"
1.2. Die die §§ 19 und 23 betreffenden Zeilen entfallen.
1.3. In den den § 22 betreffenden Zeilen wird die Verweisung auf "§ 18 Abs 1 Z 3" durch die Verweisung auf "§ 18 Abs 1 Z 2" ersetzt.
1.4. Nach der den § 28 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 28a Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten"
1.5. Die das 3. Hauptstück betreffenden Zeilen lauten:
"3. Hauptstück
Erzeuger
Allgemeines
§ 30 Pflichten der Erzeuger
§ 31 Ausschreibung der Primärregelleistung
§ 32 Aufbringung der Kosten für die Bereitstellung der
Primärregelleistung
§ 33 Recht zur Versorgung über Direktleitungen
KWK-Anlagen
§ 33a Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 33b Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 33c Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 33d Berichtswesen"
1.6. In der Überschrift des 4. Hauptstückes wird das Wort "Stromlieferanten" durch das Wort "Versorgung" ersetzt.
1.7. Die den § 35 betreffende Zeile lautet:
"§ 35 Versorger letzter Instanz"
1.8. Nach der den § 36 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 36a Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie"
1.9. Die das 6. Hauptstück betreffenden Zeilen entfallen.
1.10. Nach der den § 54 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 54a Erdverkabelung"
1.11. Der Ausdruck "§§ 76 bis 77a" wird durch den Ausdruck "§§ 76 bis 77b" ersetzt.
3.1. In der Z 2 entfällt die Wortfolge "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003, ABl Nr L 176 vom 15. Juli 2003, S 37, über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG,".
3.2. Nach der Z 6 wird angefügt:
"Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
§ 4
(1) Elektrizitätsunternehmen haben nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
(2) Netzbetreiber haben überdies nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu erfüllen:
(3) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs 1 und 2 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben."
"Begriffsbestimmungen
§ 5
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
6.1. In der Z 3 wird das Fundstellenzitat "BGBl I Nr 44/2005" durch das Fundstellenzitat "BGBl I Nr 106/2006" ersetzt.
6.2. In der Z 5 wird das Fundstellenzitat "BGBl I Nr 85/2005" durch das Fundstellenzitat "BGBl I Nr 33/2007" ersetzt.
6.3. Nach der Z 5 wird angefügt:
8.1. Die Z 5 lautet:
"5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Soweit es für die Netzengpassbeseitigung erforderlich ist, schließt der Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen mit den Erzeugern Verträge, um diese zu Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, zu verpflichten. Durch eine derartige Inanspruchnahme von Betreibern von KWK-Anlagen darf die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet werden. Die Aufwendungen, die dem Regelzonenführer aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, sind ihm
bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife anzuerkennen;"
8.2. Nach der Z 12 wird angefügt:
"Langfristplanung
§ 8c
(1) Aufgabe der langfristigen Planung ist es, zur Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) die Verwendung des Übertragungsnetzes (Netzebenen gemäß § 25 Abs 5 Z 1 bis 3 ElWOG) für die Deckung
(2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die im Landesgebiet gelegenen Übertragungsnetzteile seiner Regelzone zu erstellen. Der Planungszeitraum ist vom Regelzonenführer unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten transparent und nicht diskriminierend festzulegen; der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Bei der Erstellung der langfristigen Planung sind die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
(3) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, wenn diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.
(4) Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung bis 31. März eines Kalenderjahres zur Kenntnis zu bringen und von dieser dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen."
10.1. Im Abs 1 wird das Wort "Versorgungsaufgaben" durch das Wort "Übertragungsaufgaben" ersetzt.
10.2. Im Abs 2 werden die Worte "Versorgung mit" durch die Worte "Übertragung von" und die Wortfolge "Übernahme der Versorgung" durch die Wortfolge "Übernahme der Übertragung" ersetzt.
10.3. Im Abs 4 werden das Wort "Versorgungsaufgaben" durch das Wort "Übertragungsaufgaben" und das Wort "Elektrizitätsversorgung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.
10.4. Im Abs 6 wird jeweils die Verweisung auf "§ 55" durch die Verweisung auf "§ 68" ersetzt.
"Anwendung der Gewerbeordnung 1994
§ 17
Soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, finden die §§ 8 bis 15 (allgemeine Voraussetzungen), 16, 17, 22 und 23 (Befähigungsnachweis), 26 und 27 (Nachsicht), 39 (Geschäftsführer), 40 in der Fassung vor dem Gesetz BGBl I Nr 111/2002 (Pächter), 41 bis 45 (Fortbetriebsrechte) sowie 85 bis 93 (Endigung und Ruhen) der Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die zuständige Behörde die Landesregierung ist."
14.1. Die Z 2 entfällt. Die Z 3 bis 17 erhalten die Bezeichnungen "2." bis "16.".
14.2. In der Z 3 (neu) entfällt die Wortfolge "einschließlich eines allfälligen Zuschlages gemäß einer nach § 34 Abs 3 bzw 4 ElWOG erlassenen Verordnung".
14.3. Nach der Z 16 (neu) wird angefügt:
18.1. Im Abs 1 wird vor dem Wort "Allgemeinen" das Wort "genehmigten" eingefügt und entfällt die Wortfolge "einschließlich einem allfälligen Zuschlag gemäß einer auf Grund des § 34 Abs 3 bzw 4 ElWOG erlassenen Verordnung".
18.2. Abs 3 entfällt.
19.1. Im Abs 1 werden die Z 1 bis 7 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
19.2. Im Abs 5 wird die Bezeichnung "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Bezeichnung "Europäischen Kommission" ersetzt.
19.3. Nach Abs 7 wird angefügt:
"(8) Die Netzbetreiber haben die Netzzugangsberechtigten vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzzugangsberechtigten ein Informationsblatt auszuhändigen. Auf Anforderung sind dem Netzzugangsberechtigten die Allgemeinen Bedingungen kostenlos zuzusenden.
(9) Die Netzbetreiber haben Änderungen der Allgemeinen Bedingungen den Endverbrauchern schriftlich bekannt zu geben und ihnen auf Anforderung die geänderten Bedingungen kostenlos zuzusenden. Änderungen sind nur nach Maßgabe des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und des Konsumentenschutzgesetzes zulässig.
(10) Die Netzbetreiber haben den Netzzugangsberechtigten und Netzbenutzern auf Anforderung transparente Informationen über die geltenden Preise und Tarife kostenlos zuzusenden."
"Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten
§ 28a
Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Begehren auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 1228/2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel sowie auf Basis dieser Verordnung erlassener Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang. Der Übertragungsnetzbetreiber hat zu diesem Zweck die Vergaberegeln und die Kapazitätsbelegungen in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Netzzugang sicherzustellen."
"3. Hauptstück
Erzeuger
Allgemeines
Pflichten der Erzeuger
§ 30
(1) Die Erzeuger elektrischer Energie sind verpflichtet:
(2) Die näheren Bestimmungen zu den im Abs 1 festgelegten Pflichten sind in den Allgemeinen Netzbedingungen und in den Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche festzulegen.
(3) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind weiters verpflichtet:
(4) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerkparks), die an die Netzebenen gemäß § 25 Abs 5 Z 1 bis 3 ElWOG angeschlossen sind oder eine Engpassleistung von mehr als 50 MW aufweisen, sind verpflichtet, dem Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
Ausschreibung der Primärregelleistung
§ 31
(1) Die Bereitstellung der Primärregelleistung ist vom Regelzonenführer oder von einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich auszuschreiben. Die Höhe der jeweils auszuschreibenden bereitzustellenden Leistung hat den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes (UCTE) zu entsprechen. Die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung hat mindestens zwei MW zu betragen.
(2) Der Regelzonenführer hat regelmäßig ein transparentes und diskriminierungsfreies Präqualifikationsverfahren durchzuführen. Am Präqualifikationsverfahren können alle Erzeuger teilnehmen; dieses Recht kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die in den Präqualifikationsverfahren im Hinblick auf ihre Anlagen als geeignet eingestuften Erzeuger sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt. Die Details des Präqualifikationsverfahrens sind in Allgemeinen Bedingungen zu regeln, die in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen sind.
(3) Der Regelzonenführer hat bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs 2 geeigneten Erzeuger gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten.
Aufbringung der Kosten für die Bereitstellung der
Primärregelleistung
§ 32
(1) Die Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerkparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW sind zur Aufbringung der Kosten für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer im vergangenen Kalenderjahr erbrachten Erzeugungsmengen verpflichtet. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den im vergangenen Kalenderjahr erbrachten Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Kostenbeiträge gemäß Abs 1 erfolgt vierteljährlich durch den Regelzonenführer. Der Regelzonenführer ist berechtigt, die Kostenbeiträge vorab zu pauschalieren und vierteljährlich gegen nachträgliche jährliche Abrechnung einzuheben. Die Erzeuger haben dem Regelzonenführer die für die Bemessung der Kostenbeiträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Recht zur Versorgung über Direktleitungen
§ 33
Die Erzeuger haben das Recht zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen.
KWK-Anlagen
Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 33a
(1) Zur Bestimmung der Effizienz einer Kraft-Wärme-Kopplung nach Anhang IV zum ElWOG kann die Landesregierung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festlegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen, zu bestehen und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der ua die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen im Anhang IV zum ElWOG zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Art 4 der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 33b
(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 33a Abs 1 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 5 Z 21 ausgestellt werden dürfen. Ist kein Wirkungsgrad-Referenzwert gemäß § 33a Abs 1 festgelegt, sind die gemäß Art 4 der Richtlinie 2004/8/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zugrunde zu legen. Die Benennungen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber ausgestellte Herkunftsnachweis (Abs 1) hat zu enthalten:
(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Förderungen verbunden.
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 33c
(1) Herkunftsnachweise für elektrische Energie aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinn dieses Gesetzes, wenn sie den Anforderungen des Art 5 Abs 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Berichtswesen
§ 33d
(1) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich zu übermitteln:
(2) Die Landesregierung hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend jährlich über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 33b Abs 3 zu berichten. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen worden sind, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten."
"Versorger letzter Instanz
§ 35
(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt und die im Land Salzburg tätig sind, haben ihren geltenden Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, im Landesgebiet zu diesem Tarif und zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung).
(2) Der Allgemeine Tarif für die Versorgung in letzter Instanz hat dem Tarif des jeweiligen Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten für Haushaltskunden zu entsprechen. Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, die Belieferung mit elektrischer Energie gemäß Abs 1 von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in angemessener Höhe abhängig zu machen. An Stelle einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung kann über Wunsch des Haushaltskunden – wenn technisch möglich – auch ein Vorauszahlungszähler (Pre-Payment-System) verwendet werden. Allfällige Mehraufwendungen durch die Verwendung eines solchen Zählers können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten sind berechtigt, das Vertragsverhältnis zur Grundversorgung aus wichtigem Grund durch Kündigung zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Stromhändler oder sonstiger Lieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen. Das Recht des Stromhändlers oder sonstigen Lieferanten, seine Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung (zB Missachtung mehrmaliger Mahnungen) so lange auszusetzen, als die Zuwiderhandlung andauert, bleibt davon unberührt."
"Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit
elektrischer Energie
§ 36a
(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Änderungen sind vor ihrem Inkrafttreten der Energie-Control Kommission in elektronischer Form mitzuteilen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
(3) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss des Vertrages über dessen wesentliche Inhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird. Auf Verlangen sind dem Kunden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Abschluss des Vertrages kostenlos auszufolgen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen hat der Kunde das Informationsblatt spätestens mit der Vertragsbestätigung zu erhalten."
25.1. Die Absatzbezeichnung "(1)" und die Abs 2 bis 7 entfallen.
25.2. Im verbleibenden ersten Satz wird nach dem Wort "Stromhändler" die Wortfolge "und sonstige Lieferanten" eingefügt.
"Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler
§ 38
Die Landesregierung hat einem Stromhändler oder sonstigen Lieferanten, der Endverbraucher beliefert, die Ausübung dieser Tätigkeit zu untersagen, wenn der Stromhändler oder sonstige Lieferant dreimal wegen der Übertretung gemäß § 73 Abs 1 Z 5 bestraft worden ist."
28.1. Die Z 7 lautet:
"7. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgelegten Zeitpunkt zu melden;"
28.2. Nach der Z 12 wird angefügt:
"Erdverkabelung
§ 54a
(1) Als ein öffentliches Interesse, das in Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung von Leitungsanlagen Beachtung zu finden hat, gilt auch die Vermeidung von Nutzungskonflikten.
(2) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses gemäß Abs 1 dürfen zur Errichtung kommende Leitungsanlagen mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten nur als Erdkabel ausgeführt werden.
(3) Als sensible Bereiche gelten Bereiche, in denen der von der Achse einer Leitungsanlage gemessene Abstand unterschreiten würde:
(4) Ein Erdkabel-Teilabschnitt ist technisch und wirtschaftlich effizient, wenn
(5) Einem Ansuchen, das auf die Bewilligung einer Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV in sensiblen Bereichen gerichtet ist, sind auch Unterlagen über das Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen für eine Erdverkabelung gemäß Abs 4 lit a bis c anzuschließen. Die Bewilligung darf in einem solchen Fall nur erteilt werden, wenn die Leitungsanlage das öffentliche Interesse gemäß Abs 1 unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Betriebes und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Aufwandes nur im geringst möglichen Maß beeinträchtigt.
(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch für wesentliche Änderungen einer bestehenden Freileitung mit einer Nennspannung von mehr als 110 kV. Wesentliche Änderungen sind dabei auch Verschwenkungen der Leitungstrasse um mindestens 10 m auf einer durchgehenden Länge von 5 km, wobei kürzere Abschnitte innerhalb einer Leitungsanlage auch dann zusammenzurechnen sind, wenn die einzelnen Abschnitte zwar getrennt, aber innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren geändert werden, sowie die Erhöhung der Nennspannungsebene oder eine wesentliche Erhöhung der Übertragungskapazität."
34.1. Im Abs 1 erster Satz:
34.1.1. In der Z 5 wird die Verweisung auf "§ 37 Abs 1" durch die Verweisung auf "§ 37" ersetzt.
34.1.2. Die Z 6, 8 und 9 entfallen.
34.1.3. Nach der Z 18 wird angefügt:
34.2. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 1, 2, 4, 5, 7, 10, 11, 14, 19 und 20 sind mit Geldstrafe bis zu 30.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen zu ahnden. Die Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 30 Abs 3 ist mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 € zu ahnden.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, 12, 13 und 15 bis 18 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 € zu ahnden.
(4) In den Fällen des Abs 1 Z 2, 3, 10 und 14 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes."
"§ 77b
Die §§ 1 Abs 1, 2, 4, 5, 6, 8 Abs 1, 8a Abs 1, 8b Abs 1, 8c, 9 Abs 1, 2, 4 und 6, 12 Abs 2, 13 Abs 3, 16 Abs 1, 17, 18 Abs 1, 27, 28 Abs 1, 5, 8, 9 und 10, 28a, 30 bis 33d, 35, 36a, 37, 38, 40 Abs 2, 40a, 54a, 57 Abs 1, 69, 70 Abs 2 und 73 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 19, 21 Abs 4, 23 und 41 bis 44 außer Kraft. Freileitungen, deren Errichtung oder wesentliche Änderung zu diesem Zeitpunkt nach diesem Gesetz rechtskräftig bewilligt ist, bleiben von § 54a unberührt, wenn mit der Ausführung der Freileitung innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt begonnen wird. Bis zum Inkrafttreten des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 gilt die Verweisung im § 54a Abs 3 als Verweisung auf § 17 Abs 1 Z 1 bis 5 und 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998."
"Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweise
§ 78
(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien, soweit sie in die Landeskompetenz fallen:
(2) Die Kundmachung der Elektrizitätsgesetz-Novelle 1999, LGBl Nr 9, und der Landeselektrizitätsgesetz-Novelle 2001, LGBl Nr 81, erfolgte nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifikationsnummern 98/454/A bzw 2001/165/A)."
Mosler-Törnström
Burgstaller
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