Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz geändert wird
LGBL_SA_20090324_28Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.2009
Fundstelle
LGBl Nr 28/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz, LGBl Nr 58/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 114/2006, wird geändert wie folgt:
4.1. In der Überschrift werden nach dem Wort "Widerruf" die Worte "und Erlöschen" eingefügt.
4.2. Im Abs 1:
4.2.1. In der Z 1 wird die Verweisung "Im § 1e Z 2 genannte," durch die Verweisung "Im § 1e Z 3 genannte," ersetzt.
4.2.2. Die Z 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
4.3. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Für den Fall, dass ein Bordell gemäß § 8 Abs 2 als bewilligt gilt, ist Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle eines Verstoßes gegen die Bordellbewilligung (Abs 1 Z 2) ein Verstoß gegen die unmittelbar geltenden Anordnungen gemäß § 1c Abs 2 Z 1 bis 3 tritt."
4.4. Nach Abs 3 wird angefügt:
"(4) Die Bordellbewilligung erlischt mit Einlangen einer entsprechenden Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin bei der Gemeinde."
"1a. Abschnitt
Tierhaltung
Anwendungsbereich
§ 2b
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf das Halten von Tieren:
(2) Die Befugnis der Gemeinde, aus anderen als den Gründen der Hintanhaltung von Gefährdungen oder Belästigungen anderer Personen die Tierhaltung durch ortspolizeiliche Verordnungen zu beschränken, wird durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.
Allgemeine Pflicht
§ 2c
(1) Tiere sind unter Beachtung der Erfordernisse des Tierschutzes so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen und andere Personen nicht über das zumutbare Maß belästigt werden.
(2) Jedenfalls als Belästigung anderer Personen gilt die Verunreinigung öffentlicher Kinderspielplätze durch Tiere.
Örtliches Tierhalteverbot
§ 2d
(1) Die Gemeinde hat das Halten eines Tieres in einer Wohnung einschließlich deren Nebenräumen (zB Keller- und Dachbodenräume) oder sonst in Gebäuden sowie in einem Garten oder auf anderen bestimmten Grundflächen unbeschadet der dafür sonst geltenden Rechtsvorschriften zu untersagen, wenn dadurch andere Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(2) Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Abs 1 auch bestimmte Anordnungen für das Halten des Tieres treffen.
Abnahme gefährlicher Tiere
§ 2e
(1) Die Gemeinde kann Hunde, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen eine Gefährlichkeit im Sinn des § 2i Abs 3 zweiter Satz angenommen werden kann, den Halterinnen oder Haltern abnehmen und für verfallen erklären, wenn dies notwendig erscheint und kein gelinderes Mittel ausreicht, um der von diesen Hunden ausgehenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen wirksam zu begegnen. Das Gleiche gilt bei ihrer Art nach gefährlichen Tieren (§ 2o).
(2) Die Einbringung einer Berufung gegen einen auf Grund des Abs 1 erlassenen Bescheid verhindert nicht, dass das Tier der Verfügung durch die bisherige Halterin oder den bisherigen Halter entzogen wird oder außerhalb deren bzw dessen Verfügungsbereichs verbleibt. Das Gleiche gilt bei einer Antragstellung auf Bewilligung gemäß § 2i oder § 2o. Solange ein solches Verfahren anhängig ist, darf ein Verfall der Tiere nicht ausgesprochen werden.
(3) Abgenommene und für verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Bescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung des § 6 Abs 4 Tierschutzgesetz getötet werden.
(4) Zur Durchführung der Abnahme sind die Organe der Behörde und die von diesen im Einzelfall mit der Durchführung der Abnahme beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und bei der Abnahme auch Zwangsmittel anzuwenden. Ist die Abnahme nicht anders durchführbar, können auch dem Verfall nicht unterliegende Gegenstände vorläufig abgenommen werden; sie sind jedoch ehestmöglich zurückzustellen.
Unmittelbare Gefahrenabwehr
§ 2f
(1) Bei Gefahr im Verzug für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die von einem Tier ausgeht, können die unmittelbar erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren gesetzt werden.
(2) Die Verwahrung eines gemäß Abs 1 abgenommenen Tieres wird rechtswidrig, wenn nicht binnen vier Wochen von der Gemeinde die Abnahme und der Verfall des Tieres gemäß § 2e Abs 1 mit Bescheid ausgesprochen werden.
Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde
§ 2g
(1) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter vorsehen, die mit ihren Hunden bestimmte, von der Gemeinde festzulegende Ausbildungen absolviert haben.
(2) Die Leinen- oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn
Persönliches Hundehalteverbot
§ 2h
(1) Die Gemeinde kann Personen, bei denen auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie als Halter eines Hundes nicht willens oder nicht in der Lage sein werden, eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern, das Halten von Hunden untersagen.
(2) Als Tatsachen, die eine Annahme nach Abs 1 begründen können, gelten insbesondere:
(3) Die Dauer und der Umfang des Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 sind entsprechend den Erfordernissen der Abwehr einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung anderer Personen festzulegen. Insbesondere kann das Verbot auf Hunde ab einer bestimmten Größe eingeschränkt werden. Mit dem Verbot können auch jene Bedingungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die betroffene Person die Eignung zur Hundehaltung wieder erlangt.
(4) Die Gemeinde kann an Stelle eines Hundehalteverbotes gemäß Abs 1 die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, die eine ausreichende Sachkunde zur Hundehaltung gewährleistet, anordnen, wenn dies ausreichend erscheint, um die Eignung der betroffenen Person zur Hundehaltung zu gewährleisten. Wird der Nachweis der erfolgreichen Ausbildung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erbracht, ist die Hundehaltung zu untersagen. Die Inhalte und der Umfang der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt. § 2k Abs 3 findet Anwendung.
(5) Berufungen gegen Bescheide, mit denen ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Personen, gegen die ein Hundehalteverbot gemäß Abs 1 erlassen worden ist, haben von ihnen im Zeitpunkt der Verbotserlassung gehaltene, darunter fallende Hunde längstens binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides außerhalb ihres Einflussbereichs zu verbringen.
(7) Hunde, die entgegen Abs 5 weiter gehalten werden, sind von der Gemeinde unabhängig von einer Bestrafung gemäß § 2p Abs 1 abzunehmen und für verfallen zu erklären, wenn dies notwendig ist, um jede Gefährdung oder unzumutbare Belästigung anderer Personen zu verhindern. § 2e Abs 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden; die Tötung des Hundes ist nur bei dessen Gefährlichkeit im Sinn des § 2i Abs 3 zulässig.
Halten gefährlicher Hunde
§ 2i
(1) Das Halten von Hunden, deren Gefährlichkeit gemäß Abs 3 festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
(2) Keiner Bewilligung gemäß Abs 1 bedürfen
(3) Erhält oder hat die Gemeinde einen mit bestimmten Tatsachen belegten Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht, hat die Gemeinde festzustellen, dass der Hund gefährlich ist. Als solche Feststellung gilt auch ein auf Grund des § 2e Abs 1 erlassener Bescheid.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn
(5) Für die Zuverlässigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters gilt § 2h Abs 2.
(6) Die Bewilligung kann befristet werden und ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Hundes nicht mehr gewährleistet ist.
(7) Auf Grund eines eingebrachten Antrages um Bewilligung darf der gefährliche Hund bis zur Entscheidung über den Antrag gehalten werden. Der Hund ist außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen.
(8) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Unterlagen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 4 zu prüfen, längstens innerhalb von zwei Monaten vorzulegen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens zwei Monate verlängert werden. Wenn der Hund gemäß § 2e Abs 1 abgenommen ist und die anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen, hat die Gemeinde die Vornahme des Wesenstests und in weiterer Folge die Kennzeichnung gemäß Abs 4 Z 2 bzw 4 auf Kosten der Antragstellerin oder des Antragstellers zu veranlassen.
Persönliche Eignung
§ 2j
(1) Die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter
(2) Sind Tatsachen bekannt, die gemäß Abs 1 Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Gemeinde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens binnen angemessener Frist aufzutragen. Bringt die Anragstellerin oder der Antragsteller das Gutachten nicht fristgerecht bei, ist der Antrag zurückzuweisen.
Sachkunde
§ 2k
(1) Für das Halten eines gefährlichen Hundes hat die Hundehalterin oder der Hundehalter die Absolvierung einer Ausbildung durch eine anerkannte Einrichtung (Abs 3) nachzuweisen, welche die zur sicheren Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Die Inhalte und der Umfang der Ausbildung werden durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt.
(2) Der Nachweispflicht gemäß Abs 1 unterliegen nicht:
(3) Die Landesregierung hat Einrichtungen, die Ausbildungen nach Abs 1 anbieten, auf die Dauer von fünf Jahren anzuerkennen, wenn sie Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Die Anerkennung ist bei Wegfallen dieser Voraussetzung aufzuheben.
Wesenstest
§ 2l
Die Sozialverträglichkeit des Hundes kann nur durch einen Wesenstest nachgewiesen werden, der von einer dazu geeigneten Person oder Stelle nach Feststellung der Gefährlichkeit (§ 2i Abs 3 zweiter und dritter Satz) durchgeführt worden ist.
Haftpflichtversicherung
§ 2m
Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für Sachschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Führen eines gefährlichen Hundes
§ 2n
(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet und damit vertraut ist.
(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines gefährlichen Hundes die Bewilligung gemäß § 2i mitzuführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 2o
(1) Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verzeichnis der wichtigsten, für die Tierhaltung in Betracht kommenden und für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierarten kundmachen. Ist eine Tierart durch eine solche Verordnung nicht erfasst, hat die Gemeinde auf Ansuchen einer Tierhalterin oder eines Tierhalters festzustellen, ob das von ihr bzw ihm gehaltene Tier einer für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlichen Tierart angehört.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist zu erteilen, wenn
(4) Wenn die Tierhalterin oder der Tierhalter eine juristische Person ist, sind die Voraussetzungen gemäß Abs 3 Z 2 durch die für die Betreuung des Tieres verantwortliche Person zu erfüllen.
(5) Für die Zuverlässigkeit der Tierhalterin oder des Tierhalters gilt § 2h Abs 2, für die persönliche Eignung sinngemäß § 2j.
(6) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht, wer auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten das gefährliche Tier so halten kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer Personen ausgeht.
(7) Die Mindestversicherungssummen für die Haftpflichtversicherung sind unter Berücksichtigung der durch das gefährliche Tier verursachbaren Schäden zu vereinbaren.
(8) Die Bewilligung ist zu befristen und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Tieres nicht mehr gewährleistet ist.
§ 2p
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind zu ahnden:
(3) Für die verwaltungsstrafrechtliche Ahndung der durch Tierlärm verursachten Belästigung findet § 3a Anwendung.
(4) Beschlagnahmte und verfallen erklärte Tiere sind bis zur Rechtskraft des Verfallsbescheides sicher zu verwahren; die Kosten dafür hat bei rechtskräftiger Verfallserklärung die bisherige Halterin oder der bisherige Halter, ansonsten die Gemeinde zu tragen. Danach können sie unter Beachtung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes getötet werden."
"(8) Die Gemeinde kann durch Verordnung den Konsum von Alkohol und das Mitführen von Alkohol zum Konsum an öffentlichen Orten untersagen, wenn dies zur Hintanhaltung von Anstandsverletzungen geboten erscheint. Wer gegen ein derart verhängtes Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 € zu bestrafen. Behördliche Vollzugsorgane können Personen, die sie bei der Begehung dieser Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten, das alkoholische Getränk samt Behältnis abnehmen. Die Abs 5 und 6 gelten sinngemäß."
"Wegweisung Unbeteiligter von Einsatzorten
§ 5a
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie befugte Kräfte der Feuerwehr, der Rettung und der Katastrophenabwehr und -bekämpfung sind ermächtigt, solche unbeteiligte Personen wegzuweisen, die durch ihre Anwesenheit am Ort des Einsatzes der Feuerwehr, der Rettung oder von Kräften der Katastrophenabwehr und -bekämpfung oder in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes die Abwehr und Bekämpfung von Bränden oder die Abwicklung technischer Hilfseinsätze, anderer Hilfs- und Rettungseinsätze oder der Katastrophenabwehr oder - bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Personen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind, zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung auf Nachweise darüber zu durchsuchen. Die so ermittelten Daten können den jeweils Hilfe leistenden Einsatzorganisationen bekannt gegeben werden.
(3) Die nach Abs 1 und 2 eingeräumten Befugnisse können von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Anordnungen gemäß Abs 1 nicht befolgt. Solche Übertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 5.000 € zu ahnden."
"(3) Behördliche Vollzugsorgane können die Identität von Personen feststellen, die sie bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen betreten. Auf Verlangen haben die betreffenden Personen ihre Identität nachzuweisen."
"(2) Die Mitwirkungspflicht gemäß Abs 1 besteht nicht:
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 7c
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
13.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag" durch das Datum "mit 28. November 2003" ersetzt.
13.2. Im Abs 8 wird die Wortfolge "mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag" durch das Datum "mit 16. Dezember 2006" ersetzt.
13.3. Nach Abs 8 wird angefügt:
"(9) Die §§ 1a Abs 1, 1e, 1f, 1g Abs 1, 1a und 4, 2a Abs 1, 2b bis 2p, 3 Abs 8, 5a, 6 Abs 3, 7 Abs 2 und 7c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 3c und 3d außer Kraft.
(10) Verordnungen, Bewilligungen und behördliche Anordnungen, die auf Grund der §§ 3c und 3d in der bis zu deren Aufhebung geltenden Fassung erlassen worden sind, gelten als auf Grund der neuen, die Tierhaltung regelnden Bestimmungen erlassen weiter."
Mosler-Törnström
Burgstaller
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