Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz – ZuBeG)
LGBL_SA_20090227_25Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz – ZuBeG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2009
Fundstelle
LGBl Nr 25/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuweisung
§ 4 Rechte und Pflichten der zugewiesenen Landesbediensteten
§ 5 Diensthoheit und Weisungsbefugnis
§ 6 Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Beschäftiger
§ 7 Betriebsübergang
§ 8 Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers
§ 9 Umsetzungshinweis
§ 10 Inkrafttreten
Regelungsgegenstand
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt:
(2) Durch dieses Gesetz wird das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz nicht berührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
Zuweisung
§ 3
(1) Landesbedienstete können an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes oder der SALK liegt und
(2) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid vorzunehmen.
Rechte und Pflichten der zugewiesenen Landesbediensteten
§ 4
(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der Rechte und Pflichten und der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der betroffenen Landesbediensteten. Diese haben insbesondere auch Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge (§ 71 L-BG, § 42 L-VBG) einschließlich der Sonderzahlungen durch das Land.
(2) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche (§§ 71 ff L-BG; §§ 42 ff L-VBG) hinausgehende Zuwendungen durch den Beschäftiger begründen keine Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten gegenüber dem Land.
Diensthoheit und Weisungsbefugnis
§ 5
(1) Die Diensthoheit über die zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Beschäftigers sind bei der Besorgung der Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Bestimmungen über die Ausübung der Diensthoheit einschließlich der zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Sanktionen sind in der Vereinbarung (§ 6 Abs 1) festzulegen.
(2) Während der Dauer der Zuweisung unterliegen die zugewiesenen Landesbediensteten den fachlichen und dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Beschäftigers.
Rechtsbeziehungen zwischen dem Land und dem Beschäftiger
§ 6
(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Land und dem Beschäftiger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:
(2) Das Land hat dem Beschäftiger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner nach diesem Gesetz bestehenden Rechte und Pflichten darstellen. Der Beschäftiger hat der Landesregierung jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung zur Ausübung der Diensthoheit darstellen.
Betriebsübergang
§ 7
(1) Geht ein Betrieb von einem Veräußerer auf das Land oder die SALK über, gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, aus dem er infolge des Betriebsübergangs ausscheidet, auf das Land bzw die SALK über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen bzw - nehmer werden mit diesem Zeitpunkt Vertragsbedienstete im Sinn des § 1 L-VBG. Der 2. und 3. Abschnitt des Salzburger Objektivierungsgesetzes findet für die Begründung dieser Dienstverhältnisse keine Anwendung.
(2) Abs 1 gilt nicht:
(3) Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von den für Landesvertragsbedienstete geltenden Bestimmungen zum Vorteil der betroffenen Bediensteten abweichen, gelten sie als gemäß § 71 L-VBG getroffene Regelungen, die frühestens nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs einvernehmlich abgeändert werden können.
(4) Geht ein Betrieb des Landes oder der SALK auf einen Erwerber über, bleibt die Stellung des Landes als Dienstgeber der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs dem veräußerten Betrieb zur Dienstleistung zugeteilten Landesbediensteten unverändert. Die betroffenen Bediensteten können dem Erwerber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 zur Dienstleistung zugewiesen werden. Ist der Erwerber eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband, findet § 9a Abs 1 Gem-VBG keine Anwendung.
(5) Das Land hat die für die gemäß Abs 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmerinnen und -nehmer sowie für die gemäß Abs 4 betroffenen Landesbediensteten zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmerinnen- und -nehmervertretung bis spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Betriebsübergang über Folgendes zu informieren:
(6) Ein Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund gemäß § 3a L-BG oder § 66 L-VBG.
(7) Landesvertragsbedienstete sind berechtigt, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Arbeitsbedingungen auf Grund des Betriebsübergangs innerhalb von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Zuweisung (§ 3) ihr Dienstverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu lösen. Den Landesvertragsbediensteten stehen die zum Zeitpunkt einer solchen Beendigung des Dienstverhältnisses gebührenden Ansprüche wie bei einer gemäß § 66 Abs 2 Z 2, 4, 5 oder 7 bis 9 L-VBG erfolgten Dienstgeberkündigung zu.
(8) Landesbeamtinnen und -beamte sind berechtigt, bei Vorliegen der im Abs 7 genannten Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Wirksamwerden der Zuweisung (§ 3) ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis nach § 4f L-BG zu erklären. Abweichend von § 119 Abs 2 Z 2 L-BG gebührt den betroffenen Landesbeamtinnen bzw -beamten für diesen Fall eine Abfertigung in der sich aus § 120 Abs 2 L-BG ergebenden Höhe.
Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers
§ 8
Die Aufgaben als Dienstbehörde bzw als Vertreter des Landes als Dienstgeber nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung und für die der SALK zugewiesenen Bediensteten von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der SALK im Rahmen des § 2 des Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes wahrzunehmen.
Umsetzungshinweis
§ 9
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Inkrafttreten
§ 10
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Seine Bestimmungen finden auf Zuweisungen und Betriebsübergänge Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden.
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