Gesetz mit dem das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 geändert wird
LGBL_SA_20090227_24Gesetz mit dem das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2009
Fundstelle
LGBl Nr 24/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007, LGBl Nr 28, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 34 betreffende Zeile:
"§ 36 Verweisungen auf Bundesrecht"
1.1. (Verfassungsbestimmung) Im Abs 1 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)".
1.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Die Landesregierung ist befugt, von den Mitgliedern des Vergabekontrollsenats jederzeit Auskünfte über deren Tätigkeit zu verlangen. Die Mitglieder des Vergabekontrollsenats haben solchen Auskunftsverlangen unverzüglich nachzukommen."
2.1. (Verfassungsbestimmung) Im Abs 2 entfällt der Klammerausdruck "(Verfassungsbestimmung)".
2.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Das gemäß Abs 1 zur Verfügung gestellte Personal hat der Landesregierung auf deren Verlangen unverzüglich Auskunft über seine Tätigkeit gemäß Abs 2 zu geben."
4.1. Im Abs 2 lautet in der Z 2 der Klammerausdruck: "(§ 2 Z 16 lit a BVergG 2006, BGBl I Nr 17)".
4.2. Im Abs 3 wird in der Z 3 lit b nach der Jahreszahl "2006" die Wortfolge ", der dazu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts" eingefügt.
"Gebühren
§ 19
Für Anträge gemäß den §§ 21 Abs 1, 29 Abs 1 und 32 Abs 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
"(3) Über den Gebührenersatz hat der Vergabekontrollsenat spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht."
7.1. Abs 2 lautet:
"(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die im § 22 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten."
7.2. Im Abs 4 entfällt die Wortfolge "unter Bedachtnahme auf die §§ 101 Abs 2, 104 Abs 3, 105 Abs 6, 249 Abs 2, 253 Abs 3 und 254 Abs 6 BVergG 2006".
8.1. Im Abs 1 wird in der Z 2 vor dem Wort "kumuliert" die Wortfolge "oder gemäß § 224 Abs 2 BVergG 2006 und gleichzeitig gemäß § 225 BVergG 2006" eingefügt.
8.2. Abs 2 lautet:
"(2) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages sind einzubringen:
"(3) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im § 22 bestimmten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden ist. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der im § 22 bestimmten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden ist."
10.1. Im Abs 2 wird nach dem Wort "hatte" die Wortfolge "und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht" eingefügt.
10.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
"(5) Über Anträge auf Feststellung gemäß Abs 1 Z 4 und Abs 2 ist unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden."
11.1. Im Abs 1 werden in der Z 5 nach dem Wort "eingetretenen" die Worte "oder drohenden" eingefügt.
11.2. Im Abs 2 wird die Wortfolge "binnen sechs Monaten" durch die Wortfolge "binnen sechs Wochen" ersetzt.
11.3. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(3a) Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs 2 und 3 bestimmten Fristen bei der in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden ist. Enthalten die Ausschreibungsunterlagen oder die Bekanntmachung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb der in den Abs 2 und 3 bestimmten Fristen bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht worden ist."
11.4. Im Abs 5 wird die Verweisung "gemäß § 32 Abs 1" durch die Verweisung "gemäß § 32 Abs 1 oder 2" ersetzt.
"Parteien des Verfahrens
§ 34
Parteien eines Feststellungsverfahrens sind:
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 36
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die im Folgenden genannten bundesgesetzlichen Vorschriften gelten als solche auf die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der nachfolgend letztzitierten erhalten haben:
(2) Die Verweisungen auf das Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) und die dazu ergangenen Verordnungen sowie auf das Zustellgesetz (ZustG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung, soweit nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird."
"(5) Die §§ 5 Abs 1 und 1a, 12 Abs 2 und 2a, 13, 14 Abs 2 und 3, 19, 20 Abs 3, 21 Abs 2 und 4, 22, 23 Abs 3, 32 Abs 2 und 5, 33 Abs 1, 2, 3a und 5, 34 und 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 24/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(Verfassungsbestimmung) Diese Bestimmung steht in Bezug auf die §§ 5 Abs 1 und 12 Abs 1 im Verfassungsrang. Die zu diesem Zeitpunkt beim Vergabekontrollsenat anhängigen Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortzuführen."
Mosler-Törnström
Burgstaller
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