Verordnung über die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes für das Jahr 2009
LGBL_SA_20090227_19Verordnung über die Festlegung des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes für das Jahr 2009Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2009
Fundstelle
LGBl Nr 19/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 12a Abs 2 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Kalenderjahr 2009 wird die monatliche Höhe des höchstzulässigen Wohnungsaufwandes (einschließlich der Umsatzsteuer und der allgemeinen Betriebskosten ohne die Heizkosten) je m² Wohnnutzfläche wie folgt festgesetzt:
Wohnnutzfläche bis Wohnnutzfläche ab
40 m² 55 m² 70 m² 80 m² 81 m² 91 m2
a) Stadt Salzburg 9,50 € 8,80 € 9,10 € 9,10 € 9,10 € 9,10 €
b) politischer
Bezirk Salzburg
-Umgebung 9,50 € 8,80 € 7,80 € 7,40 € 7,20 € 7,00 €
c) politischer
Bezirk Hallein 9,30 € 7,40 € 7,10 € 6,70 € 6,40 € 6,40 €
d) politischer Bezirk
St Johann im Pongau
8,50 € 7,40 € 6,60 € 6,30 € 5,80 € 5,80 €
e) politischer Bezirk
Zell am See 9,00 € 7,30 € 7,10 € 7,00 € 6,80 € 6,60 €
f) politischer Bezirk
Tamsweg 6,30 € 6,60 € 6,00 € 6,00 € 6,00 € 6,00 €
(2) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand gemäß Abs 1 gilt für Wohnungen, die zumindest aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Baderaum (einer Badenische) und einem Klosett bestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, vermindert sich der höchstzulässige Wohnungsaufwand:
§ 2
Vereinbart ein Hilfeempfänger bei aufrechtem Bestandsverhältnis mit dem Vermieter ohne Zustimmung des Sozialhilfeträgers eine Vertragsänderung, die abweichend vom bisherigen Inhalt des Mietvertrages oder abweichend von einer bestehenden und gesetzlich zulässigen Wertsicherungsvereinbarung eine Erhöhung des Bestandszinses bewirkt, wird für den daraus resultierenden Mehraufwand keine Hilfe gewährt. Dies gilt auch für den Fall, dass nach Auflösung des Mietverhältnisses ein neuer Mietvertrag unter den bisherigen Vertragsparteien mit einem derartigen Inhalt vereinbart wird.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2) Für Hilfeempfänger, bei welchen das Mietverhältnis vor dem 20. Juli 2006 begründet wurde und die durch die Anwendung dieser Verordnung gegenüber den für das Jahr 2005 festgelegten Obergrenzen schlechter gestellt würden, ist die Verordnung LGBl Nr 24/2005 bei aufrecht bleibendem Mietvertrag bis 31. Dezember 2009 weiter anzuwenden.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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