Verordnung mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird
LGBL_SA_20090227_18Verordnung mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.2009
Fundstelle
LGBl Nr 18/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 18/2008, wird geändert wie folgt:
"Anerkannte Kosten der Dienste
§ 10
(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden für das Kalenderjahr 2009 je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Stadt Salzburg
a) ASVG-beschäftigtes
diplomiertes Personal 35,20 51,80 65,90
b) geringfügig beschäftigtes
diplomiertes Personal 33,70 49,50 62,90
c) ASVG-beschäftigte
Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer 30,30 44,40 56,00
d) geringfügig beschäftigte
Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer 29,20 42,50 53,50
für unselbstständig
Beschäftigte in den
sonstigen Bezirken
e) ASVG-beschäftigtes
diplomiertes Personal 36,90 55,30 69,40
f) geringfügig beschäftigtes
diplomiertes Personal 35,40 53,00 66,40
g) ASVG-beschäftigte
Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer 32,00 47,90 59,50
h) geringfügig beschäftigte
Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer 30,90 46,00 57,00
für selbstständig
Beschäftigte in der Stadt
Salzburg und in den
sonstigen Bezirken
i) freiberufliches
diplomiertes Personal
bei Vereinen 24,00 35,20 44,80
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
in der Stadt Salzburg:
a) ASVG-beschäftigtes
Personal 26,50 38,40 48,50
b) geringfügig
beschäftigtes
Personal 25,50 36,70 46,30
in den sonstigen Bezirken:
c) ASVG-beschäftigtes
Personal 27,20 39,60 49,70
d) geringfügig
beschäftigtes
Personal 26,20 37,90 47,50
(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten für unselbstständig Beschäftigte in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Hauskrankenpflege in
der Stadt Salzburg
(Abs 1 Z 1 lit a
bis d) 4,10 6,60 6,60
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Hauskrankenpflege
in den sonstigen
Bezirken (Abs 1 Z 1 lit e
bis h) 5,80 10,10 10,10
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Haushaltshilfe in der
Stadt Salzburg (Abs 1 Z 2
lit a und b) 3,10 4,70 4,70
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Haushaltshilfe in den
sonstigen Bezirken (Abs 1
Z 2 lit c und d) 3,80 5,90 5,90"
2.1. Im Abs 3 erster Satz wird der Betrag "27,90 €" durch den Betrag "28,70 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 4 wird der Betrag "40 €" durch den Betrag "30 €" ersetzt.
"(7) Die §§ 10 und 11 Abs 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2009 treten mit 1. März 2009 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist bis zum 30. April 2009 § 11 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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