Verordnung über die Anerkennung bestimmter Fischerprüfungen als gleichwertig
LGBL_SA_20090130_7Verordnung über die Anerkennung bestimmter Fischerprüfungen als gleichwertigGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2009
Fundstelle
LGBl Nr 7/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 Abs 2 des Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 81, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anerkennung von Prüfungen
§ 1
Als Nachweis der fischereifachlichen Eignung gelten neben der im § 17 Abs 1 des Fischereigesetzes 2002 genannten Fischerprüfung auch folgende erfolgreich abgelegte Prüfungen:
Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 31. Jänner 2009 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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