Verwandtstellung des Lehrberufs Betriebsdienstleistung mit dem Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft
LGBL_SA_20090130_3Verwandtstellung des Lehrberufs Betriebsdienstleistung mit dem Lehrberuf Ländliche HauswirtschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.2009
Fundstelle
LGBl Nr 3/2009
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 5 Abs 3 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl Nr 69, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Der Lehrberuf Betriebsdienstleistung gemäß der Betriebsdienstleistung-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr 282/2005, wird mit dem landwirtschaftlichen Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft verwandt gestellt.
(2) Die im Lehrberuf Betriebsdienstleistung zurückgelegte Lehrzeit wird im Fall eines Lehrberufswechsels im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft angerechnet.
§ 2
Personen mit einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung können eine Zusatzprüfung im verwandten landwirtschaftlichen Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft gemäß § 5 Abs 4 LFBAO 1991 ablegen. Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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