Gesetz mit dem das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz und das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden
LGBL_SA_20081230_109Gesetz mit dem das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz und das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.2008
Fundstelle
LGBl Nr 109/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Gesundheitsfondsgesetz, LGBl Nr 90/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 108/2008 sowie der Kundmachung LGBl Nr 14/2006 wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 28 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 28a Regressansprüche"
1.2. Die den § 30 betreffende Zeile lautet:
"§ 30 Verweisungen auf Bundesrecht"
2.1. In der Z 3 wird das Zitat "Art 20 Abs 6" durch das Zitat "Art 25 Abs 6" ersetzt.
2.2. In der Z 4 lautet der Klammerausdruck: "(Art 27 der Vereinbarung)"
2.3. Die Z 5 lautet:
"5. Verbindliche Pläne: der Österreichische Strukturplan Gesundheit (ÖSG) sowie die auf seiner Grundlage erlassenen verbindlichen Detailplanungen, insbesondere die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG), (Art 4 der Vereinbarung)."
2.4. Die Z 6 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
5.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die in den folgenden Bestimmungen vorgesehene Abgeltung von Ambulanzleistungen gilt bis zum Inkrafttreten des für den ambulanten Bereich vorgesehenen sektorenübergreifenden Abrechnungssystems (Art 9 und 27 Abs 8 der Vereinbarung)."
5.2. Abs 3 lautet:
"(3) Der für das jeweilige Jahr gebührende Betrag ist im April jeden Jahres, beginnend ab dem Jahr 2005, in dem Ausmaß zu verändern, in dem sich folgende dem Fonds zufließende Mittel im laufenden Jahr im Vergleich zum letzten Jahr verändern:
"(1) In diesen Teilbetrag fließen die Mittel gemäß § 4 Abs 2 mit Ausnahme der Kostenbeiträge und Kostenanteile gemäß Art 21 Abs 6 Z 5 der Vereinbarung sowie Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, die an Fondskrankenanstalten ausbezahlt werden (Art 21 Abs 1 Z 5 der Vereinbarung)."
"Teilbetrag für den Kooperationsbereich
(Reformpool, 10. Teilbetrag)
§ 17
(1) Der Reformpool (Art 31 der Vereinbarung) dient zur Förderung insbesondere folgender Projekte:
(2) Voraussetzung für die Förderung der Projekte gemäß Abs 1 ist, dass das Land und die Sozialversicherungsträger eine Vereinbarung über die Durchführung dieser Maßnahmen treffen bzw im Fall des Abs 1 Z 4 während der Laufzeit der Vereinbarung (alt) getroffen haben. Voraussetzung für die Zuerkennung von Mitteln bei Projekten gemäß Abs 1 Z 2 ist überdies eine entsprechende Dokumentation des Ist-Zustands und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intramuralen und extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
(3) Für diesen Teilbetrag sind Mittel des Landes und der Sozialversicherungsträger entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu verwenden. Die benötigten Mittel des Landes sind aus dem Landesbeitrag gemäß § 5 Abs 1 zu entnehmen und schmälern die restlich für den 12. Teilbetrag zur Verfügung stehenden Mittel.
(4) Die von der Bundesgesundheitsagentur zu erarbeitenden Leitlinien für den Kooperationsbereich sind einzuhalten.
(5) Die Geschäftsführung des Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über vereinbarte und durchgeführte Projekte des Kooperationsbereichs sowie über den Erfolg dieser Maßnahmen zu berichten."
10.1. Im Abs 1 zweiter Satz lautet der Klammerausdruck: "(Art 45 Abs 1 der Vereinbarung)"
10.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(1a) Die Abgeltung von Stationärleistungen ist leistungsbezogen nach LDF-Punkten vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Punktewertes (Abs 6) ist zu gewährleisten, dass alle Fondskrankenanstalten durch gleiche Punktewerte die gleiche Vergütung von gleichartigen Leistungen erhalten."
"Gesundheitsplattform, Zusammensetzung
§ 22
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Als Mitglied der Gesundheitsplattform darf nur entsendet bzw kooptiert werden, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(3) Ist die Entsendung oder Kooptation von Mitgliedern der Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsführung des Fonds die entsendungs- oder anhörungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Leisten die entsendungsberechtigten Institutionen der Aufforderung nicht Folge oder kommt das erforderliche Einvernehmen nicht fristgerecht zu Stande, gilt die Gesundheitsplattform bis zur späteren Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als richtig zusammengesetzt. Leisten die im Abs 1 Z 2 lit b genannten Institutionen der Aufforderung nicht Folge, kann die Gesundheitsplattform ein ihr geeignet erscheinendes Mitglied kooptieren.
(4) Für jedes Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein oder mehrere Ersatzmitglieder benennen. Für das Mitglied gemäß Abs 1 Z 2 lit b sind Ersatzmitglieder entsprechend der darin festgelegten Vorgangsweise zu bestimmen. Wenn für ein Mitglied keine Ersatzmitglieder benannt bzw bestimmt worden sind oder auch diese an der Teilnahme verhindert sind, kann sich jedes Mitglied mittels Vollmacht durch eine andere geeignete Person in einer bestimmten Sitzung vertreten lassen.
(5) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform erlischt:
(6) Die Funktion eines Mitgliedes der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt; das Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz ist nicht anzuwenden."
"(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen zumindest ein Landes- (§ 22 Abs 1 Z 1 lit a), ein Gemeinde- (§ 22 Abs 1 Z 1 lit f), ein Sozialversicherungs- (§ 22 Abs 1 Z 1 lit b und c) und der Bundesvertreter (§ 22 Abs 1 Z 1 lit d), anwesend ist oder vertreten wird. Die Beschlüsse werden mit der unbedingten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(4) Für die Stimmgewichtung gelten folgende Bestimmungen:
15.1. Im Abs 1 Z 2 lauten die lit c bis e:
15.2. Im Abs 1 Z 2 entfällt in der lit g die Wortfolge "unter Bedachtnahme auf Art 7 Abs 5 und 6 der Vereinbarung".
15.3. Im Abs 1 Z 2 entfallen die lit h und k, die lit i und j erhalten die Bezeichnungen "h)" und "i)" und die lit l bis p die Bezeichnungen "j)" bis "n)".
15.4. Im Abs 1 Z 2 wird in der lit m (neu) das Zitat "Art 39 Abs 2 letzter Satz der Vereinbarung" durch das Zitat "Art 45 Abs 2 letzter Satz der Vereinbarung" ersetzt.
"Regressansprüche
§ 28a
Auf Regressansprüche des Fonds gegen Mitglieder der Gesundheitsplattform oder Mitglieder anderer Organe des Fonds ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sinngemäß anzuwenden."
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 30
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderung bis zu der nachstehend letztzitierten erhalten haben:
"(5) Die §§ 2, 4 Abs 2, 5 Abs 5, 8 Abs 1 und 3, 11 Abs 1, 12 Abs 1, 14 Abs 4, 17, 19 Abs 1 und 1a, 20 Abs 3, 21 Abs 2, 22, 23 Abs 3 und 4, 24 Abs 1, 25 Abs 1, 28a und 30 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 109/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(6) Die Gesundheitsplattform in der Zusammensetzung vor dem im Abs 5 bestimmten Zeitpunkt gilt bis zum Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 109/2008 als Gesundheitsplattform gemäß § 22 in der neuen Fassung. Die Entsendungen in die Gesundheitsplattform bleiben von diesem Gesetz unberührt."
Artikel II
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 35/2008, wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 4 betreffende Zeile lautet:
"§ 4 Salzburger Krankenanstaltenplan"
1.2. Die den § 94 betreffende Zeile lautet:
"§ 94 Verweisungen auf Bundesrecht"
2.1. Die Überschrift lautet: "Salzburger Krankenanstaltenplan"
1.2. Abs 1 lautet:
"(1) Für das Land Salzburg ist im Rahmen eines regionalen Strukturplanes Gesundheit durch Verordnung der Landesregierung ein Salzburger Krankenanstaltenplan zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES) zu hören. Der Krankenanstaltenplan muss im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) Vorgaben insbesondere für Fondskrankenanstalten enthalten."
3.1. Im Abs 1 lautet die lit d:
"d) bei einer Gliederung der Abteilungen und Pflegegruppen die jeweilige Bettenzahl. Dabei darf die unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin jeweils überschaubare Größe nicht überschritten werden; eine Obergrenze von 120 Betten soll keinesfalls überschritten werden. Wenn Betten für Patienten verschiedener Abteilungen zur Verfügung stehen (interdisziplinäre Belegung), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Patienten jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten Abteilung zugeordnet werden können;"
3.2. Im Abs 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge "die Ärztekammer für Salzburg" die Wortfolge "oder bei Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer" eingefügt.
4.1. Im Abs 2 werden die Z 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
4.2. Im Abs 9 wird nach dem ersten Satz eingefügt: "In der Geschäftsordnung ist festzulegen, dass mit dem Vertreter der Sozialversicherung die Vorgangsweise gemäß Abs 7 Z 3 abzustimmen ist."
"Verweisungen auf Bundesrecht
§ 94
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf folgende bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der nachstehend letztzitierten erhalten haben:
"(7) Die §§ 4 Abs 1, 20 Abs 1 und 2, 51a Abs 2 und 9, 57 Abs 1 und 94 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft."
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