Verordnung mit der die Untersberg-Landschaftsschutzverordnung geändert wird
LGBL_SA_20081128_96Verordnung mit der die Untersberg-Landschaftsschutzverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2008
Fundstelle
LGBl Nr 96/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Untersberg-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 74/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 59/2008, wird geändert wie folgt:
"§ 1
(1) Der in der Marktgemeinde Grödig sowie den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim gelegene Teil des Untersberges und die daran im Norden anschließenden Wald- und Wiesenflächen bis zur Autobahn werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Ausgehend von der Staatsgrenze am Autobahn-Grenzübergang Walserberg verläuft die Grenze entlang der Autobahn (südliche Grundstücksgrenze) bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks 560 KG Glanegg. Von dort bildet die Grenze der südwestliche Ortsrand von Glanegg bis zur Autobahnunterführung der Pflegerstraße. Sie verläuft weiter entlang der Autobahn bis zum östlichen Eckpunkt des Grundstücks 356/2 KG Grödig, von hier in südlicher Richtung zur Glanegger Landesstraße (L 237) und weiter entlang des Zufahrtsweges zum ehemaligen Steinbruch "Ziegler". Die Grenze folgt dann dem Waldrand am Fuß des Untersberges bis zum südlichen Eckpunkt des an die Berchtesgadener Straße (B 160) angrenzenden Grundstücks 810/8 KG Grödig und verläuft von dort entlang der Berchtesgadener Straße (westliche Grundstücksgrenze) bis zur Staatsgrenze. Ab dem Grenzübergang Hangendenstein bildet, mit Ausnahme des Bereiches der Ortschaft von Großgmain, die Staatsgrenze bis zum Grenzübergang Walserberg die Grenze des Landschaftsschutzgebietes.
(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind im Bereich der geschlossenen Ortschaften von Fürstenbrunn, Gartenau, Glanegg, Grödig, Großgmain und Hinterreith sowie des Autobahn-Grenzüberganges Walserberg in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, bei der Marktgemeinde Grödig und bei den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf."
"(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2008 tritt mit 1. Dezember 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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