Gesetz mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird
LGBL_SA_20081128_95Gesetz mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2008
Fundstelle
LGBl Nr 95/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Bediensteten-Schutzgesetz, LGBl Nr 103/2000, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 13 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 13a Verbotene Benachteiligung von Bediensteten"
1.2. Nach der den § 47 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 47a Verbotene Benachteiligung von Präventivkräften"
1.3. Nach der den § 57 betreffenden Zeile wird angefügt:
"§ 58 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu"
"Verbotene Benachteiligung von Bediensteten
§ 13a
Bedienstete, die keine mit Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 4 verbundenen besonderen Dienstpflichten, insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr, treffen und die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlassen, dürfen deshalb im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden. Das Gleiche gilt, wenn Bedienstete unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr treffen, weil sie die sonst zuständigen Personen nicht erreichen, es sei denn, ihre Handlungsweise war grob fahrlässig."
"Verbotene Benachteiligung von Präventivkräften
§ 47a
Präventivfachkräfte und Bedienstete, die als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden."
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 58
Die §§ 2, 6 Abs 3, 13a, 21 Abs 3, 22 Abs 3, 38 Abs 3, 47a, 48 Abs 5 und 54 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft."
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