Gesetz mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werden
LGBL_SA_20081128_90Gesetz mit dem das Baupolizeigesetz 1997 und das Bautechnikgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.2008
Fundstelle
LGBl Nr 90/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 65/2004 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 96/2004 wird geändert wie folgt:
1.1. Die den § 3 betreffende Zeile entfällt.
1.2. Die den § 10 betreffende Zeile lautet:
"§ 10 Vereinfachtes Verfahren"
1.3. Nach der den § 19a betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 19b Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
§ 19c Inspektion von Klimaanlagen"
1.4. Die Paragraphenbezeichnung "§ 24" wird durch "§§ 24 und 24a" ersetzt.
2.1. Im Abs 1 Z 2 entfällt die Fundstellenangabe ", LGBl Nr 75/1976,".
2.2. Im Abs 2 lautet die Z 23:
"(1b) Für Wohnbauten, deren LEKT-Wert gemäß der ÖNORM B 8110-6, Wärmeschutz im Hochbau – Grundlagen und Nachweisverfahren, Ausgabe 1. August 2007, unter 18 liegt, kann auf Antrag eine Überschreitung der höchstzulässigen baulichen Ausnutzbarkeit der Grundfläche bewilligt werden, höchstens aber bis zu 5 %. In der technischen Beschreibung ist der niedrigere LEKT-Wert nachzuweisen."
"Energieausweis von Bauten
§ 17a
(1) Für Bauten, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert (beheizt, gekühlt, befeuchtet und/oder belüftet) werden, ist von einem unabhängigen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebietes oder dazu befugten Unternehmer ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) auszustellen:
(2) Von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Energieausweises nach Abs 1 Z 1 bis 3 sind ausgenommen:
(3) Der Energieausweis ist eine schriftliche Dokumentation, die sich auf den gesamten Bau bezieht und folgende Angaben zu enthalten hat:
(4) Der Energieausweis gilt zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung. Der Aussteller hat die Daten des Energieausweises der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist. Bei Bauten, die unter Abs 1 Z 4 fallen, ist der Energieausweis vom Eigentümer des Baus an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen."
10.1. Nach Abs 9 wird eingefügt:
"(9a) Enthält ein Bau mehr als eine Wohn- oder Betriebseinheit, sind die Wohneinheiten und die Betriebseinheiten vom Eigentümer des Baus fortlaufend in arabischen Ziffern zu nummerieren und in gut lesbarer Weise zu kennzeichnen. Abs 7 gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet der Bürgermeister durch Bescheid."
10.2. Im Abs 10 werden die Worte "und Ordnungsnummern" durch die Wortfolge "Ordnungsnummern, Wohnungsnummern und Nummern für Betriebseinheiten" ersetzt.
"Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
§ 19b
(1) Heizungsanlagen von Bauten mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die nach Typenschild oder gleichwertigen Nachweisen älter als 15 Jahre sind, sind vom Eigentümer der Anlage innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt einer einmaligen Inspektion durch einen unabhängigen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebietes oder dazu befugten Unternehmer dahin unterziehen zu lassen,
(2) Die einmalige Inspektion hat jedenfalls zu umfassen:
(3) Das Ergebnis der einmaligen Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Dieser ist zumindest bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Der Aussteller hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
Inspektion von Klimaanlagen
§ 19c
(1) Klimaanlagen von Bauten mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW sind zur Senkung des Energieverbrauches und zur Begrenzung von Schadstoffemissionen vom Eigentümer der Anlage in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen einer Inspektion durch einen unabhängigen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebietes oder dazu befugten Unternehmer unterziehen zu lassen.
(2) Die Inspektion hat jedenfalls zu umfassen:
(3) Das Ergebnis der Inspektion ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten. Dieser ist bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Der Aussteller hat die Daten des Prüfberichts der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung kann die nicht personenbezogenen Daten des Prüfberichts automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist."
14.1. Die Z 15 entfällt.
14.2. Nach der Z 18 wird eingefügt:
"18a. als Aussteller eines Energieausweises seiner Verpflichtung zur Übermittlung der Daten an die Landesregierung nach § 17a Abs 4 zweiter Satz nicht ohne Verzug nachkommt;"
14.3. Die Z 19a entfällt.
14.4. Die Z 20 lautet:
"20. als Eigentümer eines Aufzuges, als sonst darüber Verfügungsberechtigter, als Aufzugswärter bzw Vertreter eines Betreuungsunternehmens einen Aufzug nicht sofort außer Betrieb setzt, obwohl er ihn als nicht betriebssicher erkennt, oder einen wegen mangelnder Betriebssicherheit außer Betrieb gesetzten Aufzug ohne Bewilligung der Baubehörde wieder in Betrieb nimmt (§ 19 Abs 3);"
14.5. Nach der Z 21 wird eingefügt:
14.6. In der Strafandrohung werden die Verweisung auf die Z "19a" durch die Verweisung auf die Z "20" und die Verweisung auf die Z "15 bis 17, 19 bis 21" durch die Verweisung auf die Z "16 und 17, 18a, 19, 21 bis 21b" ersetzt.
"(11) Die §§ 2 Abs 1 und 2, 5 Abs 4, 7 Abs 1, 9 Abs 1b, 10 Abs 5, 15, 17 Abs 2, 17a, 18 Abs 9a und 10, 19, 19b, 19c, 20 Abs 10, 23 Abs 1 und 25 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2008 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(12) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 90/2008 bereits älter als 15 Jahre sind, sind innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einer einmaligen Inspektion gemäß § 19b zu unterziehen. Für bei Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 90/2008 bereits bestehende Klimaanlagen mit einer Nennleistung über 12 kW ist die Inspektion gemäß § 19c erstmals innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchführen zu lassen."
"Umsetzungshinweis
§ 25
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Artikel II
Das Bautechnikgesetz, LGBl Nr 75/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 66/2008, wird geändert wie folgt:
"Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 4a
(1) Bauten und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Baus; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(3) Bei der Errichtung neuer Bauten mit einer Gesamtgeschoßfläche von mehr als 1.000 m² müssen alternative Systeme geprüft und eingesetzt werden, wenn dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere:
"Umsetzungshinweis
§ 64a
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(6) Die §§ 4, 4a, 61 Abs 3 und 64a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 90/2008 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft."
Holztrattner
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.