Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung
LGBL_SA_20081112_89Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.11.2008
Fundstelle
LGBl Nr 89/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 10 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der geltenden Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Ziel der Verordnung
§ 1
Ziel dieser Verordnung ist die Verringerung der durch den Verkehr im Salzburger Zentralraum verursachten Immissionsbelastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid (NO2) im Interesse eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie des Menschen vor unzumutbar belästigenden
Luftschadstoffen.
Sanierungsgebiet
§ 2
Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs 8 IG-L werden folgende Teilstrecken der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:
Begriffsbestimmungen
§ 3
Im Sinn dieser Verordnung gilt als
Luftmessstelle, Verkehrszählstellen
§ 4
(1) Die Messung der Immissionen an Stickstoffoxiden und Stickstoffdioxid erfolgt durch die im Gemeindegebiet von Hallein bei StrKm 15,736 der A 10 Tauern Autobahn in Fahrtrichtung Villach eingerichtete Luftmessstelle.
(2) Die Erhebung der Verkehrsdaten gemäß der Anlage erfolgt durch die an folgenden Stellen der A 10 Tauern Autobahn eingerichteten Verkehrszählstellen:
(3) Soweit auf Grund besonderer Umstände die Verkehrsdaten gemäß der Anlage durch die Verkehrszählstelle gemäß Abs 2 Z 2 nicht erhoben werden können, werden diese in Fahrtrichtung Wien/München durch die im Gemeindegebiet von Anif bei StrKm 10,370 der A 10 Tauern Autobahn eingerichtete Verkehrszählstelle erhoben.
Geschwindigkeitsbeschränkungen
§ 5
(1) Für das Sanierungsgebiet wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, wenn
(2) Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs 1 wird aufgehoben:
(3) Unbeschadet der Abs 1 und 2 wird für das Sanierungsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt, solange für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden
(4) Allfällige nach anderen Bestimmungen angeordnete geringere Höchstgeschwindigkeiten oder auf Grund des § 43 Abs 2 lit a StVO 1960 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen von 100 km/h bleiben unberührt.
Kundmachung
§ 6
(1) Maßnahmen gemäß § 5 Abs 1, 2 und 3 Z 1 und 2 werden durch ein Verkehrsbeeinflussungssystem kundgemacht und treten mit dem Zeitpunkt ihrer Anzeige auf den Anzeigenquerschnitten des Verkehrsbeeinflussungssystems in bzw außer Kraft.
(2) Als Standorte der Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems werden festgelegt:
(3) Maßnahmen gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und 2 oder gemäß § 5 Abs 2 Z 1 und 2 werden erst dann kundgemacht, wenn das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch zwei zeitlich unmittelbar aufeinander folgende Berechnungen bzw Messungen festgestellt ist.
(4) Auf die Kundmachung von Maßnahmen gemäß § 5 Abs 3 Z 3 ist § 14 Abs 6 IG-L anzuwenden. Als Standorte der Straßenverkehrszeichen werden die Standorte der Anzeigenquerschnitte gemäß Abs 2 festgelegt.
In- und Außerkrafttreten
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. November 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauern Autobahn angeordnet wird (Tauern Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung), LGBl Nr 31/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2008 außer Kraft.
Anlage
I. Algorithmus zur Ermittlung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (§ 3 Z 1):
1.1. Grundlage für die Ermittlung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge sind die NOx-Emissionen aller die Verkehrszählstellen passierenden Fahrzeuge. Die Emissionen werden halbstündlich berechnet.
Jedes eine Verkehrszählstelle passierende Fahrzeug wird von der Zählstelle erfasst und einer der folgenden Kategorien bzw Gruppen zugeordnet:
Art des Fahrzeuges Kategorie (i) Gruppe
Busse 1 Schwerverkehr (SV)
Motorräder (MR) 2 Leichtverkehr (LV)
PKW 3 Leichtverkehr (LV)
Leichte Nutzfahrzeuge (LNF) 4 Leichtverkehr (LV)
LKW 5 Schwerverkehr (SV)
Lastzüge (LZ) 6 Schwerverkehr (SV)
Sattelzüge (SZ) 7 Schwerverkehr (SV)
PKW mit Anhänger (PKW mA) 8 Schwerverkehr (SV)
Sonstige Fahrzeuge 9 Schwerverkehr (SV)
Der Bestimmung der NOx-Emissionen zur vollen Stunde liegen die konkret erfassten Verkehrsstärken der jeweiligen Fahrzeugkategorien (Verki) und die für jede Fahrzeugkategorie ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit (vi) zugrunde, während die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde auf der Grundlage der Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr und Schwerverkehr zusammengefassten Fahrzeugkategorien erfolgt.
1.2. In der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) werden die für jede Fahrzeugkategorie geltenden Emissionsfaktoren (EFAi) festgelegt. Diese Emissionsfaktoren gelten jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Fahrzeuge auch mit den in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Standardgeschwindigkeiten (vsi) gefahren sind. Unter der Voraussetzung, dass jedes Fahrzeug mit Standardgeschwindigkeit gefahren ist, errechnen sich die Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:
Ei = Verki x EFAi
Die tatsächlichen Emissionen eines Fahrzeuges hängen jedoch von seiner realen Geschwindigkeit ab. Unter Berücksichtigung der für jede Fahrzeugkategorie ermittelten realen Durchschnittsgeschwindigkeiten (vi) und der in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Faktoren (DEFAi und qDEFAi), welche die Veränderung des Emissionsverhaltens in Abhängigkeit von der Abweichung der realen Durchschnittsgeschwindigkeit von der festgelegten Standardgeschwindigkeit beschreiben, errechnen sich die tatsächlichen Emissionen für jede Fahrzeugkategorie (Ei) wie folgt:
Ei = Verki x EFAi x Fi
mit Fi = 1 + (DEFAi x (vi - vsi) + qDEFAi x (vi² - vsi²))/EFAi
Die Summe der Emissionen der Fahrzeuge der Kategorien 2, 3 und 4 ergibt die Emissionen der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW):
EPKW = ?i = 2 – 4 Verki x EFAi x Fi
1.3. Die Differenz der Emissionen (DELTA) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit errechnet sich wie folgt:
DELTA = ?i = 2 – 4 (1/Fi - 1) x Ei
1.4. Für die Bestimmung der NOx-Emissionen zur halben Stunde (xx:30 Uhr) stehen nur die Verkehrsstärken der zu den beiden Gruppen Leichtverkehr (LV) und Schwerverkehr (SV) zusammengefassten Fahrzeugkategorien zur Verfügung. Die für jede Fahrzeugkategorie konkret festgelegten Emissionsfaktoren werden durch den mittleren Emissionsfaktor ersetzt und den weiteren Berechnungen (sowie auch der Prognose der Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw der Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge; siehe dazu Pkt 2.4) zugrunde gelegt:
EFALV = EPKW/LV
2.1. Die von der Luftmessstelle gemessene aktuelle Immissionsbelastung (I) setzt sich aus den mit dem Faktor Tau verknüpften aktuellen Emissionen (Ea), den bereits seit einiger Zeit zurückliegenden und mit dem in der Anlage (Abschnitt II, Pkt 1) festgelegten Faktor ? gewichteten früheren, aber zum aktuellen Zeitpunkt noch relevanten Emissionen (Efrel) und aus den sonstigen, für den Standort relevanten Emissionen (Ens) zusammen. Der Faktor Tau beschreibt das Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen.
I = Tau x (Ea + a x Efrel + Ens)
Tau = I/ (Ea + a x Efrel + Ens)
Efrel = E-1h + 1/3 x E-2h + 1/9 x E-3h
2.2. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter der Voraussetzung, dass alle Fahrzeuge mit Standardgeschwindigkeit gefahren sind, wie folgt:
NOx PKW = Tau x ?i = 2 – 4 Verki x EFAi
2.3. Der Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (NOx PKW) zur gemessenen Gesamtimmission errechnet sich unter Berücksichtigung einer von der festgelegten Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit und unter Berücksichtigung der errechneten Differenzemission (Pkt 1.3) wie folgt:
NOx PKW = Tau x (?i = 2 – 4 Verki x EFAi x Fi + DELTA)
2.4. Bei der Berechnung des aktuellen Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Fahrzeuge ist gemäß § 1 Abs 4 VBA-Verordnung – IG-L eine Prognose der Ausbreitungsbedingungen, insbesondere der Inversionswahrscheinlichkeit der nächsten Stunden zu berücksichtigen. Der Faktor TauP beschreibt das zu erwartende Verhältnis der Immissionen zu den Emissionen unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe während der vergangenen halben Stunde (t - 1), der aktuellen halben Stunde (t) und der in der kommenden halben Stunde (t + 1) zu erwartenden meteorologischen Ausbreitung der Luftschadstoffe und bildet so die Wirkung der meteorologischen Bedingungen empirisch ab. Der errechnete Faktor Tau (Pkt 2.1) wird zunächst mit den in der Anlage (Abschnitt III, Pkt 1) festgelegten Schwellenwerten verglichen, die Ausbreitungsklasse (k) ermittelt und so der Erwartungswert ? (Erw ?) für die der aktuellen halben Stunde vorangegangene halbe Stunde, für die aktuelle halbe Stunde und für die unmittelbar folgende halbe Stunde (Abschnitt III Pkt 2 der Anlage) ermittelt. Die Ausbreitungsklasse (k) wird in zeitlichen Abständen von vier Stunden (vgl dazu die Tabelle in Abschnitt III, Pkt 1 der Anlage) neu bestimmt. Der Prognosewert für Tau (TauP) errechnet sich sodann unter Berücksichtigung des aktuellen Tau-Werts (Tau(t); Pkt 2.1) und des Tau-Werts für die unmittelbar vorangegangene halbe Stunde (Tau(t - 1)) wie folgt:
TauP = T(t + 1) = (Tau(t) + Tau(t - 1))/(Erw T(t, k) + Erw T(t - 1, k))
x Erw T(t + 1, k)
Die Emissionsentwicklung der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPPKW) bzw die Entwicklung der Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird unter Berücksichtigung der erwarteten Veränderung des Verkehrsaufkommens von in der Gruppe des Leichtverkehrs zusammengefassten Fahrzeugen (PKWDiff(t, k)) und des aktuellen Summenwerts dieser Fahrzeuge (PKWAbs (t, k)) wie folgt berechnet:
EPPKW = ?i = 2 – 4 Verki x EFAi x Fi + EFALV x LV x
(PKWDiff (t, k)/PKWABS (t, k))
DELTAP = (?i = 2 – 4 (1/Fi - 1) x Ei) x
(1 + (PKWDiff (t, k)/PKWABS (t, k)))
mit EFALV = EPKW/LV
Unter Berücksichtigung der meteorologischen Ausbreitungsbedingungen, der weiteren Emissionsentwicklung sowie der prognostizierten Differenz der Emissionen (DELTAP) der Fahrzeuge der Gruppe der PKW-ähnlichen Fahrzeuge (EPKW) bei einer von der Standardgeschwindigkeit abweichenden realen Durchschnittsgeschwindigkeit zu ihren Emissionen bei der festgelegten Standardgeschwindigkeit wird der aktuelle Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Fahrzeuge wie folgt errechnet:
NOx PKW = TauP x (EPPKW + DELTAP)
II. Parameter des Algorithmus:
Bezeichnung Wert Einheit Anmerkungen
EFA1 Busse 6,918 g/km Emissionsfaktoren
EFA2 MR 0,598 g/km von Fahrzeugen der
EFA3 PKW 0,692 g/km jeweiligen Kategorie
EFA4 LNF 1,545 g/km (Quellen:
EFA5 LKW 3,664 g/km 1. Handbuch
EFA6 LZ 4,433 g/km Emissionsfaktoren
EFA7 SZ 4,433 g/km des Straßenverkehrs
EFA8 PKW mA 1,545 g/km Version 2.1,
EFA9 Sonstige Fahrzeuge 0,692 g/km herausgegeben vom
Umweltbundesamt
Berlin, Umwelt-
bundesamt Wien und
BUWAL Bern, Wien
2004;
Graz, April 2007)
NO-Plaus. Obergrenze 1.800 ?g/m³ Prüfung der NO-
Immissionen
NO-Plaus. Untergrenze 0 ?g/m³
NO-Plaus. Sprunggrenze 500 ?g/m³
NO2-Plaus. Obergrenze 400 ?g/m³ Prüfung der NO2-
Immissionen
NO2-Plaus. Untergrenze 0 ?g/m³
NO2-Plaus. Sprunggrenze 100 ?g/m³
NOx-Plaus. Obergrenze 1.500 ppb Prüfung der NOx-
Immissionen
NOx-Plaus. Untergrenze 0 ppb
NOx-Plaus. Sprunggrenze 500 ppb
vWind-Plaus. Obergrenze 20 m/s Prüfung der vWind
vWind-Plaus. Untergrenze 0 m/s
vWind-Plaus. Sprunggrenze 10 m/s
Anzahl Fz je Kat. Plaus.
Obergrenze 6.000 Fz/h Prüfung der Anzahl
der Fahrzeuge
Anzahl Fz je Kat. Plaus.
Untergrenze 0 Fz/h
Anzahl Fz je Kat. Plaus.
Sprunggrenze 6.000 Fz/h
Fz-Geschw. je Kat. Plaus.
Obergrenze 150 km/h Prüfung der Fahr-
zeuggeschwindigkeiten
Fz-Geschw. je Kat. Plaus.
Untergrenze 60 km/h
Fz-Geschw. je Kat. Plaus.
Sprunggrenze 150 km/h
Optimierungskomponente
(NOx oder NO2) NOx
Bezeichnung Wert Einheit Anmerkungen
? 0,25 1 Parameter des Tau-
Ens 100 g/h Modells
NOxPKW (Schwellenwert für
den Immissionsbeitrag der Schwellenwert 1
PKW-ähnlichen Fahrzeuge) 19 ppb (§ 3 Z 3)
Schwellenerhöhung NOx 1 ppb Vermeidung rascher
Schaltwechsel (§ 5
Abs 1 Z 1)
Schwellenerniedrigung NOx 1 ppb Vermeidung rascher
Schaltwechsel (§ 5
Abs 2 Z 1)
NO2-HMW (Schwellenwert für Schwellenwert 2
NO2 HMW) 150 ?g/m³ § 3 Z 4)
NO2-Minimum Schwellenwert 3
(1:00 bis 5:00 Uhr) 80 ?g/m³ (§ 3 Z 5)
DNO2-Ueb (Rel. Volumenanteil
Direktemission NO2
Nicht-PKW) 0,05 1 Direktemission NO2
DNO2-PKW (Rel. Volumenanteil im Abgas
Direktemission NO2 PKW) 0,18 1
FT (Umwandlungsfaktor ppb
in ?g/m³ für NO2) 1,91 ?g/m³/ppb
DEFA1 Linearterm in EFA(v) Geschwindigkeits-
für Busse 0,00276 g/km/(km/h) abhängigkeit
DEFA2 Linearterm in EFA(v) der Emissions-
für MR 0,00610 g/km/(km/h) faktoren von
DEFA3 Linearterm in EFA(v) Fahrzeugen der
für PKW -0,00764 g/km/(km/h) jeweiligen
DEFA4 Linearterm in EFA(v) Kategorie
für LNF -0,00770 g/km/(km/h) (Quellen:
DEFA5 Linearterm in EFA(v) 1. Handbuch
für LKW -0,01897 g/km/(km/h) Emissions-
DEFA6 Linearterm in EFA(v) faktoren des
für LZ -0,01699 g/km/(km/h) Straßen-
DEFA7 Linearterm in EFA(v) verkehrs
für SZ -0,01699 g/km/(km/h) Version 2.1,
DEFA8 Linearterm in EFA(v) herausgegeben
für PKW mA -0,00770 g/km/(km/h) vom Umwelt-
DEFA9 Linearterm in EFA(v) bundesamt
für sonstige Fahrzeuge -0,00764 g/km/(km/h) Berlin,
für sonstige Fahrzeuge -0,00764 g/km/(km/h) Umweltbundes-
amt Wien und
BUWAL Bern,
Wien 2004;
TU Graz,
April 2007)
NkoefA (A-Koeffizient
in NO2/NOx(NOx)
-Funktion) -0,1558 1 Abhängigkeit
NKoefB (B-Koeffizient des Verhält-
in NO2/NOx(NOx)-Funktion) 1,07 1 nisses NO2/NOx
NKoefC (C-Koeffizient von NOx
in NO2/NOx(NOx)-Funktion) 0,0001 1
Wahl der Näherungsfunk-
tion NO2/NOx LOG
vs1 Standard-Geschwindig-
keit für Busse 95 km/h Geschwindigkeiten zu
EFA1 bis EFA9
vs2 Standard-Geschwindig-
keit für MR 120 km/h
vs3 Standard-Geschwindig-
keit für PKW 120 km/h
vs4 Standard-Geschwindig-
keit für LNF 120 km/h
vs5 Standard-Geschwindig-
keit für LKW 85 km/h
vs6 Standard-Geschwindig-
keit für LZ 85 km/h
vs7 Standard-Geschwindig-
keit für SZ 85 km/h
vs8 Standard-Geschwindig-
keit für PKW mA 120 km/h
vs9 Standard-Geschwindig-
keit für sonstige Fahr-
zeuge 120 km/h
qDEFA1 Quadratterm in
EFA(v) für Busse 0 g/km/(km/h)^2 Geschwindig-
qDEFA2 Quadratterm in keitsabhängigkeit
EFA(v) für MR -0,00000534 g/km/(km/h)^2 keit der Emis-
qDEFA3 Quadratterm in sionsfaktoren von
EFA(v) für PKW 0,00007794 g/km/(km/h)^2 Fahrzeugen der
qDEFA4 Quadratterm in jeweiligen Kate-
EFA(v) für LNF 0,00015820 g/km/(km/h)^2 gorie
qDEFA5 Quadratterm in (Quellen:
EFA(v) für LKW 0 g/km/(km/h)^2 1. Handbuch
qDEFA6 Quadratterm in Emissions-
EFA(v) für LZ 0 g/km/(km/h)^2 faktoren des
qDEFA7 Quadratterm in Straßenver-
EFA(v) für SZ 0 g/km/(km/h)^2 kehrs Version
qDEFA8 Quadratterm in 2.1, herausge-
EFA(v) für PKW mA 0,00015820 g/km/(km/h)^2 geben vom
qDEFA9 Quadratterm in Umweltbundes-
EFA(v) für sonstige amt Berlin,
Fahrzeuge 0,00007794 g/km/(km/h)^2 Umweltbundes-
amt Wien und
BUWAL Bern,
Wien 2004;
Graz, April 2007)
Einschaltung Prognoseterm ja
2.1. Verkehrsdaten:
Bezeichnung Einheit Anmerkung
Verk1 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 1 je Stunde
v1 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit
der Fahrzeuge der Kategorie 1
Verk2 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 2 je Stunde
v2 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit
der Fahrzeuge der Kategorie 2
Verk3 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 3 je Stunde
v3 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit
der Fahrzeuge der Kategorie 3
Verk4 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 4 je Stunde
v4 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit
der Fahrzeuge der Kategorie 4
Verk5 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 5 je Stunde
v5 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit
der Fahrzeuge der Kategorie 5
Verk6 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 6 je Stunde
v6 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit
der Fahrzeuge der Kategorie 6
Verk7 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 7 je Stunde
v7 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit
der Fahrzeuge der Kategorie 7
Verk8 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 8 je Stunde
v8 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit
der Fahrzeuge der Kategorie 8
Verk9 Kfz/h Fahrzeuge der Kategorie 9 je Stunde
v9 km/h stündliche Durchschnittsgeschwindigkeit
der Fahrzeuge der Kategorie 9
2.2. Immissionsdaten:
Bezeichnung Einheit Beschreibung
NOx ppb gemessene NOx-Immission
NO2 µg/m3 gemessene NO2-Immission
2.3. Prognosedaten:
Bezeichnung Einheit Beschreibung
PKWAbs (t, k) Kfz/h Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der
Gruppe LV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
LKWAbs (t, k) Kfz/h Anzahl der erwarteten Fahrzeuge der
Gruppe SV zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
PKWDiff (t, k) Kfz/h Erwartete Veränderung der Anzahl der
Fahrzeuge der Gruppe LV zur nächsten
Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
LKWDiff (t, k) Kfz/h Erwartete Veränderung der Anzahl der
Fahrzeuge der Gruppe SV zur nächsten
Halbstunde zum Zeitpunkt t und Tagestyp k
Erw ?(t, k) 1 Erwartungswert ? zum Zeitpunkt t und
Ausbreitungsklasse k
GW ?(t, g) 1 Grenzwerte von ? zur Ausbreitungsklassen-
einteilung zum Zeitpunkt t und Klassen-
grenze g
2.4. Ergebnisdaten:
Bezeichnung Einheit Anmerkungen
LV Kfz/h Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des
Leichtverkehrs (PKW-ähnliche Fahrzeuge)
in der vergangenen halben Stunde
LVP Kfz/h geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der
Gruppe des Leichtverkehrs (PKW-ähnliche
Fahrzeuge) in der nächsten halben
Stunde
SV Kfz/h Anzahl der Fahrzeuge der Gruppe des
Schwerverkehrs in der vergangenen
halben Stunde
SVP Kfz/h geschätzte Anzahl der Fahrzeuge der
Gruppe des Schwerverkehrs in der
nächsten halben Stunde
E g/km/h errechnete Gesamtemission aller
Fahrzeugkategorien
EPKW g/km/h errechnete Emission der Gruppe der PKW-
ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt I, Pkt
1.2)
DELTA g/km/h Differenzemission der PKW zur
Standardgeschwindigkeit (Abschnitt I,
Pkt 1.3)
?auP ppb x km x h/g empirischer Transferfaktor des Tau-
Modells (Prognosewert für Tau für die
nächste halbe Stunde; Abschnitt I, Pkt
2.4)
NOxPKW ppb errechnete NOx-Immission der Gruppe der
PKW-ähnlichen Fahrzeuge (Abschnitt I,
Pkt 2.3)
? 1 Empirischer Transferfaktor des Tau-
Modells (Abschnitt I, Pkt 2.4 und
Abschnitt III)
Schaltempfehlung für
Tempo 100 Boolean
III. Bestimmung der Erwartungswerte ? (Erw ?, Erw ?(t + 1), Erw ?(t - 1)) für Hallein (Abschnitt I, Pkt 2.4):
Ausbreitungs- 1:00 bis 5:00 5:00 bis 9:00 9:00 bis 13:00
klasse (k) Uhr Uhr Uhr
hoch über 0,064 über 0,041 über 0,019
mittel über 0,035 über 0,024 über 0,009
bis 0,064 bis 0,041 bis 0,019
niedrig bis 0,035 bis 0,024 bis 0,009
13:00 bis 17:00 17:00 bis 21:00 21:00 bis 1:00
Uhr Uhr Uhr
hoch über 0,018 über 0,039 über 0,058
mittel über 0,008 über 0,022 über 0,033
bis 0,018 bis 0,039 bis 0,058
niedrig bis 0,008 bis 0,022 bis 0,033
Ausbreitungsklasse (k)
t niedrig mittel hoch
0:00 Uhr 0,0266 0,0461 0,0816
1:00 Uhr 0,0260 0,0465 0,0901
2:00 Uhr 0,0233 0,0469 0,0838
3:00 Uhr 0,0234 0,0463 0,1062
4:00 Uhr 0,0260 0,0455 0,1077
5:00 Uhr 0,0269 0,0445 0,0946
6:00 Uhr 0,0253 0,0400 0,0864
7:00 Uhr 0,0251 0,0344 0,0706
8:00 Uhr 0,0230 0,0273 0,0544
9:00 Uhr 0,0179 0,0225 0,0383
10:00 Uhr 0,0154 0,0178 0,0290
11:00 Uhr 0,0136 0,0154 0,0218
12:00 Uhr 0,0131 0,0129 0,0191
13:00 Uhr 0,0118 0,0122 0,0174
14:00 Uhr 0,0115 0,0124 0,0160
15:00 Uhr 0,0120 0,0127 0,0157
16:00 Uhr 0,0120 0,0138 0,0176
17:00 Uhr 0,0141 0,0172 0,0226
18:00 Uhr 0,0175 0,0207 0,0312
19:00 Uhr 0,0227 0,0260 0,0428
20:00 Uhr 0,0283 0,0320 0,0554
21:00 Uhr 0,0323 0,0349 0,0631
22:00 Uhr 0,0350 0,0378 0,0674
23:00 Uhr 0,0366 0,0395 0,0701
24:00 Uhr 0,0266 0,0461 0,0816
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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