Verordnung mit der die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen- Betriebsordnung geändert wird
LGBL_SA_20081031_84Verordnung mit der die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen- Betriebsordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.2008
Fundstelle
LGBl Nr 84/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 10 Abs 4 und 13 Abs 2, 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelVerkG, BGBl Nr 112, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Taxi-, Miet- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 56/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 99/2006, wird geändert wie folgt:
"§ 3
Das Rauchen in Taxifahrzeugen ist verboten."
"(1) Taxifahrzeuge müssen durch ein gut sichtbares gelbschwarzes Dachschild (mindestens 180 mm x 100 mm) gekennzeichnet sein. Es darf auf der Vorderseite nur die Aufschrift ‚TAXI’ und auf der Rückseite nur die Aufschrift ‚TAXI’ oder eine Telefonnummer aufweisen."
"§ 24
(1) Taxifahrzeuge sind mit einem beleuchtbaren und nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeichten Fahrpreisanzeiger auszustatten, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession ein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs 1 GelVerkG) festgelegt ist.
(2) Die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers in Taxifahrzeugen ist unzulässig, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession kein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs 1 GelVerkG) festgelegt ist."
"(3) Es dürfen nur solche Fahrpreisanzeiger verwendet werden, die ausschließlich auf den Tarif richtig eingestellt sind, der für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession verbindlich ist."
"(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen."
13.1. Im Abs 11 wird die Wortfolge "mit Beginn des zweiten auf deren Kundmachung folgenden Monats" durch die Wortfolge "mit 1. Dezember 2006" ersetzt.
13.2. Nach Abs 11 wird angefügt:
"(12) Die §§ 2, 3, 5, 7 Abs 2, 9 Abs 2, 21 Abs 1, 24, 25, 33 Abs 3, 39 Abs 1, 43 Abs 1 und 43a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 84/2008 treten mit 1. November 2008 in Kraft."
Für die Landeshauptfrau:
Haslauer
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