Verordnung mit der die Landarbeiterkammer-Wahlordnung geändert wird
LGBL_SA_20080912_77Verordnung mit der die Landarbeiterkammer-Wahlordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.2008
Fundstelle
LGBl Nr 77/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 31 des Salzburger Landarbeiterkammergesetzes 2000 – LAK-G, LGBl Nr 2, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl Nr 91/2000, wird geändert wie folgt:
"§ 30a Umsetzungshinweis"
"(1) Wahlberechtigt sind alle land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer (§ 2 LAK-G) ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, die am Stichtag
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
"Umsetzungshinweis
§ 30a
§ 4 Abs 2 Z 2 dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl Nr L 158 vom 30. April 2004)."
5.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
5.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Die §§ 4 Abs 1 und 2, 9 Abs 3 und 30a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2008 treten mit 13. September 2008 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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