Verordnung über die Abschlussprüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft
LGBL_SA_20080808_67Verordnung über die Abschlussprüfung an landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche HauswirtschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.08.2008
Fundstelle
LGBl Nr 67/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 74a Abs 4 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl Nr 57/1976, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung regelt die Abschlussprüfung an dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft.
Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 2
(1) Zur Ablegung der Abschlussprüfung sind alle Schüler und Schülerinnen berechtigt, die die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden.
(2) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt auf Grund eines rechtzeitig an die Schulleitung gerichteten schriftlichen Antrages. Dies gilt auch für die Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen gemäß § 10 Abs 5.
Prüfungstermine
§ 3
(1) Die Abschlussprüfung ist grundsätzlich an einem Haupttermin abzulegen. Nur ausnahmsweise, wenn die Ablegung zu einem Haupttermin aus wichtigen Gründen (zB Nachtragsprüfung gemäß § 67 Abs 3 oder Wiederholungsprüfung gemäß § 70 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, Krankheit) nicht möglich ist, kann die Prüfung auch zum nächstfolgenden Nebentermin abgelegt werden.
(2) Der Haupttermin und der Nebentermin sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin im Einvernehmen mit der Schulbehörde festzulegen. Der Haupttermin ist nicht vor der 25. Kalenderwoche anzusetzen.
(3) Die Abschlussprüfung ist je Klasse innerhalb einer Kalenderwoche durchzuführen.
Prüfungsgegenstände
§ 4
Die Abschlussprüfung umfasst folgende Prüfungsgegenstände:
Prüfungsstoff
§ 5
(1) Die Prüfungsgegenstände entsprechen dem jeweiligen Unterrichtsgegenstand, ausgenommen der Prüfungsgegenstand Rechnungswesen, der sich aus den Unterrichtsgegenständen "Mathematik und Fachrechnen" sowie "Buchhaltung und Büroorganisation" zusammensetzt.
(2) Der Prüfungsstoff umfasst den gesamten Lehrstoff der letzten Schulstufe. Die Schulbehörde kann nach Anhörung der betreffenden Schulleiter und Schulleiterinnen einen Themenkatalog erstellen.
Prüfungskommission
§ 6
(1) Die Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der angehören:
(2) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission oder in dessen bzw deren Vertretung der Schulleiter oder die Schulleiterin kann weitere Lehrer und Lehrerinnen zur Unterstützung bei der Durchführung von Teilen der Abschlussprüfung heranziehen, soweit diese nicht vor allen Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen sind. Soweit möglich, sind dafür die Lehrer oder Lehrerinnen heranzuziehen, die die jeweiligen Gegenstände unterrichtet haben. Diese Lehrer oder Lehrerinnen sind nicht Mitglieder der Prüfungskommission und haben ihre Tätigkeit im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden oder dem Schulleiter oder der Schulleiterin auszuüben.
(3) Ist ein Prüfer oder eine Prüferin gemäß Abs 1 Z 3 verhindert, hat der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission oder in dessen bzw deren Vertretung der Schulleiter oder die Schulleiterin einen Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen. Dies gilt auch, wenn die Gegenstände Deutsch und Kommunikation sowie Englisch vom Schulleiter oder von der Schulleiterin selbst oder von derselben Person unterrichtet worden sind.
Durchführung der Abschlussprüfung
§ 7
(1) Die Abschlussprüfung ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen die Kenntnis des Prüfungsstoffes, die Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten und die Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen können.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus praktischen und mündlichen Teilen.
(3) Die Abschlussprüfung hat mit der schriftlichen praktischen Prüfung im Prüfungsgegenstand Rechnungswesen zu beginnen. Diese Prüfung ist vor einem einzelnen Mitglied der Prüfungskommission, gegebenenfalls zusammen mit einem gemäß § 6 Abs 2 herangezogenen Lehrer oder einer solchen Lehrerin, abzulegen.
(4) In den Prüfungsgegenständen Deutsch und Kommunikation sowie Englisch sind mündliche Prüfungen vor der Prüfungskommission abzulegen.
(5) In den Prüfungsgegenständen Kochen und Fachkunde sowie Servieren und Fachkunde sind neben den jeweiligen praktischen Prüfungen (§ 8 Abs 2) mündliche Prüfungen in Form von Fachgesprächen vor einem einzelnen Mitglied der Prüfungskommission, gegebenenfalls zusammen mit einem gemäß § 6 Abs 2 herangezogenen Lehrer oder einer solchen Lehrerin, abzulegen. Außerdem kann der Klassenvorstand oder die Klassenvorständin vom Schulleiter oder von der Schulleiterin in Vertretung des oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission beigezogen werden.
Praktische Prüfungen
§ 8
(1) Bei der schriftlichen praktischen Prüfung im Prüfungsgegenstand Rechnungswesen haben die Prüfungskandidaten und -kandidatinnen mehrgliedrige praktische Aufgabenstellungen zu bearbeiten. Die Aufgabenstellungen sind aus einem Fragenkatalog zu entnehmen, der von den Lehrern oder Lehrerinnen der jeweiligen Unterrichtsgegenstände gemeinsam mit der Schulbehörde zu erstellen ist. Eine Dauer von drei Stunden darf nicht überschritten werden.
(2) Die in der zweiten Schulstufe im Prüfungsgegenstand Kochen und Fachkunde und in der dritten Schulstufe im Prüfungsgegenstand Servieren und Fachkunde abgelegten und positiv beurteilten Prüfungen sind Voraussetzungen für die im Zuge der Abschlussprüfung abzulegenden mündlichen Prüfungen (Fachgespräche). Zu diesem Zweck ist bei diesen praktischen Prüfungen unter Bedachtnahme auf mögliche Lehrzeitanrechnungen und die Anforderungen der Berufspraxis jeweils eine Aufgabe zu stellen, die in der Durchführung einer aus mehreren Arbeitsgängen bestehenden einschlägigen Arbeit oder in der Herstellung eines Werkstückes zu bestehen hat.
(3) Die Aufgaben für die praktische Prüfung dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert. Sie sind eindeutig zu stellen und haben einen Hinweis auf die Prüfungsdauer zu enthalten. Die Verwendung von mitgebrachten Materialien und praxisüblichen Hilfsmitteln ist soweit zulässig, als gleichartige Mittel allen Prüfungskandidaten und -kandidatinnen zur Verfügung stehen.
Mündliche Prüfungen
§ 9
(1) In der mündlichen Prüfung im Prüfungsgegenstand Deutsch und Kommunikation ist vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin zunächst die in der dritten Schulstufe erstellte und positiv beurteilte schriftliche Prüfungsarbeit zu einem in der Schule angebotenen Fachthema zu präsentieren. Darauf folgt ein Gespräch mit den Kommissionsmitgliedern zum gleichen Fachthema in Frage-Antwort-Form.
(2) Für die mündliche Prüfung im Prüfungsgegenstand Englisch ist dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eine angemessen lange, mindestens 15 Minuten dauernde Vorbereitungszeit einzuräumen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert sein. Sie sind schriftlich zu stellen.
(3) In den Fachgesprächen in den Prüfungsgegenständen Kochen und Fachkunde sowie Servieren und Fachkunde sind Aufgaben zur praktischen Tätigkeit im jeweiligen Bereich zu stellen. Die Aufgaben können in Teilaufgaben gegliedert sein. Sie sind schriftlich zu stellen.
(4) Für die mündliche Prüfung darf in den einzelnen Gegenständen nicht mehr Zeit aufgewendet werden, als dies für die sichere Beurteilung der Leistungen erforderlich ist. Eine Dauer von 15 Minuten darf nur überschritten werden, wenn dies für die Beurteilung der Leistungen unvermeidlich ist.
(5) Über jede mündliche Prüfung ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Prüfungskommission oder von einem anderen, von ihm bzw ihr bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift aufzunehmen, in der die Prüfungsaufgaben und der Prüfungsverlauf im Wesentlichen festzuhalten sind.
Beurteilung
§ 10
(1) Die schriftliche praktische Arbeit im Prüfungsgegenstand Rechnungswesen ist unverzüglich zu überprüfen; dabei sind Fehler deutlich zu kennzeichnen.
(2) Die Leistungsbeurteilung hat in allen Prüfungsgegenständen auf Grund von begründeten Beurteilungsanträgen zu erfolgen, die vom betreffenden Kommissionsmitglied, gegebenenfalls zusammen mit dem oder der gemäß § 6 Abs 2 herangezogenen Lehrer bzw Lehrerin, zu stellen sind. In die Beurteilung im Prüfungsgegenstand Deutsch und Kommunikation ist die in der dritten Schulstufe erstellte schriftliche Prüfungsarbeit mit einzubeziehen. Sie ist den anderen Mitgliedern der Prüfungskommission auf deren Verlangen zugänglich zu machen. Ebenso sind in die Beurteilung in den Prüfungsgegenständen Kochen und Servieren die in der zweiten bzw dritten Schulstufe abgelegten praktischen Prüfungen miteinzubeziehen.
(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind. Gelangt die Prüfungskommission auf der Grundlage des jeweiligen Beurteilungsantrages zu keinem Einvernehmen, ist darüber abzustimmen; jedes Mitglied der Prüfungskommission ist berechtigt, Gegenanträge zu stellen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für die Annahme eines Antrages bedarf es der unbedingten Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Prüfungskommission. Die Anträge und allfällige Gegenanträge sowie die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtbeurteilung (Abs 4) sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden und von allen anderen Mitgliedern der Prüfungskommission oder ihren Vertretern zu unterfertigen.
(4) Auf Grund der Leistungsbeurteilung in den einzelnen Prüfungsgegenständen ergibt sich eine der folgenden Gesamtbeurteilungen der Abschlussprüfung:
(5) Wenn die Gesamtbeurteilung auf "nicht bestanden" lautet, können die Prüfungen in den nicht bestandenen Prüfungsgegenständen höchstens zweimal wiederholt werden. Die Prüfungen in den bestandenen Prüfungsgegenständen müssen nicht wiederholt werden. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat im Einvernehmen mit der Schulbehörde Termine für Wiederholungsprüfungen im (folgenden) September und im (folgenden) Februar festzusetzen.
Inkrafttreten
§ 11
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2008 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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