Wahlrechtsreformgesetz 2008
LGBL_SA_20080718_63Wahlrechtsreformgesetz 2008Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.2008
Fundstelle
LGBl Nr 63/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 38/2008, wird geändert wie folgt:
"(1)Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird geheim, unmittelbar, persönlich und frei ausgeübt. Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, können ihr Wahlrecht auf Antrag unter Angabe des Grundes durch Briefwahl ausüben.
(2) Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag für die Wahl die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben.
(3) Wählbar sind alle Frauen und Männer, die am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt sind und spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben."
"(11) Art 6 Abs 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 tritt mit 1. September 2008 in Kraft."
Artikel II
Die Salzburger Landtagswahlordnung 1998, LGBl Nr 116, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Überschrift des 4. Abschnittes im II. Hauptstück lautet:
"4. Abschnitt
Wahlkarten und Briefwahl"
1.2. Nach der den § 54 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 54a Vorgang bei der Briefwahl"
1.3. Vor der den § 83 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 82a Ermittlung der Briefwahlstimmen am Wahltag"
1.4. Die den § 85 betreffende Zeile lautet:
"§ 85 Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der Wahlkartenstimmen, Bericht an die Landeswahlbehörde"
1.5. Nach der den § 111 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 111a Verweisungen"
6.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder obliegt:
6.2. Abs 2 entfällt.
"(3) Außer in den Fällen der Abs 1 und 2 sowie des § 14 Abs 1 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat."
"(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in einer Gemeinde des Landes Salzburg ihren Hauptwohnsitz haben."
"4. Abschnitt
Wahlkarten und Briefwahl"
"(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte."
"Ausstellung der Wahlkarte
§ 35
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Im Fall des § 34 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1, die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten. Bei mündlichem Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, bei schriftlichem Antrag kann die Identität, soweit der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.
(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert, auf dem die Nummer des Wahlbezirkes aufgedruckt ist, auszufolgen. Stimmzettel und Wahlkuvert sind in den Briefumschlag gemäß Abs 2 zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird. Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu."
13.1. Abs 1 lautet:
"(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken."
13.2. Der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(4)" und nach Abs 2 wird eingefügt:
"(3) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 34 Abs 2 ist von der Gemeinde der für den Aufenthaltsort des Wahlberechtigten zuständigen Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können."
"Wählbarkeit
§ 37
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben."
15.1. Im Abs 1 wird im ersten Satz die Wortfolge "am 25. Tag vor dem Wahltag" durch die Wortfolge "am 32. Tag vor dem Wahltag" ersetzt.
15.2. Im Abs 2 lautet der Klammerausdruck "(zB Reisepass, Personalausweis, Führerschein)".
"Vorgang bei der Briefwahl
§ 54a
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 34 und 35 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Dazu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am 4. Tag nach dem Wahltag bis 14:00 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Salzburg abgegeben worden sein.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung (§ 82a) amtlich unter Verschluss zu verwahren."
"(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Landeswahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am 10. Tag, in begründeten Ausnahmefällen spätestens am 5. Tag, vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist."
25.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge ", die sich im Besitz einer Wahlkarte befinden,".
25.2. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: "Andere in Pflegeeinrichtungen, Kranken- oder Kuranstalten anwesende Personen sind berechtigt, ihre Wahlkartenstimme in einem solchen Wahllokal abzugeben."
"Ermittlung der Briefwahlstimmen am Wahltag
§ 82a
(1) Am Wahltag prüft der Bezirkswahlleiter um 12:00 Uhr unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 54a im Weg der Briefwahl bisher eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 54a Abs 3 erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in ein dafür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Nach gründlichem Mischen hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
(3) Für die Ordnung der Stimmzettel und die Beurkundung der Zwischenergebnisse gilt § 85 Abs 3 sinngemäß.
(4) Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am Wahltag hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt ist, dass für den Ermittlungsvorgang gemäß § 85 Abs 4 wenigstens 30 Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen."
"(2) Nach dem Einlangen der Wahlakten oder Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 81 Abs 1 bzw 2 sind die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler an jene Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten, in deren Wahlbezirk die Wahlkarte ausgegeben worden ist. Die Wahlkuverts müssen jedenfalls bis zum 4. Tag nach dem Wahltag um 14:00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein."
"Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der
Wahlkartenstimmen, Bericht an die Landeswahlbehörde
§ 85
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat am 4. Tag nach der Wahl um 14:00 Uhr die ihr von den anderen Bezirkswahlbehörden gemäß § 83 Abs 2 übermittelten Pakete mit Wahlkuverts von Wahlkartenwählern zu öffnen, die Zahl der Wahlkuverts zu überprüfen, die Wahlkuverts gründlich zu mischen, sie zu öffnen und folgende Feststellungen zu treffen:
(2) Die nach Abs 1 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellst mögliche Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Waren mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken keine Feststellungen gemäß Abs 1 zu treffen, ist auch dies in gleicher Weise mitzuteilen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmzettel nach der Sofortmeldung zu ordnen und die Feststellungen nach Abs 1 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Am gleichen Tag wird sodann der Vorgang gemäß § 82a Abs 1 bis 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Briefwahlkarten durchgeführt."
31.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: "Die Bezirkswahlbehörde hat sodann aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 81 übermittelten Wahlakten sowie der im § 82a Abs 3 und § 85 Abs 3 vorgesehenen Niederschriften die festgestellten Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen und der Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 86 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln."
31.2. Abs 2 entfällt.
"(1) Wer gemäß § 105 Z 1 bei der Wiederholungswahl wahlberechtigt ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf die Ausstellung der Wahlkarte und die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 34 bis 36, 50, 54a, 62, 64, 66 und 67 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass das Wahlkuvert neben der Nummer des Wahlbezirkes auch die Anschrift der Bezirkswahlbehörde zu enthalten hat, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt worden ist."
"Verweisungen
§ 111a
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"(9) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 1 und 2, 7 Abs 2, 9 Abs 2, 14, 17 Abs 3, 20 Abs 1, 25 Abs 4, 34 Abs 1, 35, 36, 37, 38 Abs 1 und 2, 41 Abs 1, 42, 43, 44 Abs 1, 45, 54a, 55 Abs 1, 58 Abs 1, 62 Abs 2, 66 Abs 1 und 2, 67 Abs 1, 71, 77 Abs 4, 82a, 83, 85, 86 Abs 1, 87, 88 Abs 2, 89 Abs 3 und 106 Abs 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft."
Anlage 2 - Vorderseite:
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am Wahltag,
....................., bis zur Schließung der Salzburger
Wahllokale zu erfolgen. Abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von den Wahlbehörden nicht ersetzt werden!
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut
verschlossene Wahlkarte (bei schadhafter Gummierung der Lasche
bitte ein Klebemittel verwenden) so rechtzeitig an die umseitig
angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei dieser
spätestens am ....................., 14:00 Uhr, gewährleistet
ist.
Wahlkarte Landtagswahl 2xxx
Politischer Bezirk: Wahlsprengel:
Gemeinde: Straße, Platz, Gasse, Hausnummer:
Vor- und Familienname: Geburtsjahr:
Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht auch außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, auszuüben.
Unterschrift des (der) Bürgermeisters(in) bzw Für den (die) Bürgermeister(in):
Ort, Datum:
Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den einliegenden amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.
Ort der Stimmabgabe:
Unterschrift
Staat (im Fall der Stimmabgabe im Ausland):
Datum (Tag, Monat, Jahr):
Uhrzeit: (bitte lokale Zeit angeben, falls Sie sich in
einer anderen Zeitzone als der in Österreich geltenden befinden)
Mit dieser Wahlkarte können Sie Ihre Stimme für die Landtagswahl auf folgende Weise abgeben:
Telefon: ....................... Fax: ........................
E-Mail: ................... Internet: .........................
Originalgröße DIN E5 (200 x 280 mm)
Anlage 2 – Rückseite:
Bitte ausreichend frankieren
Wahlkarte
Bezirkswahlbehörde XXXX
AUSTRIA AUTRICHE ÖSTERREICH
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Artikel III
Das Salzburger Volksabstimmungs- und Volksbegehrengesetz, LGBl Nr 61/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2006, wird geändert wie folgt:
7.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "auch außerhalb der Gemeinde" durch die Wortfolge "auch durch Briefabstimmung oder außerhalb der Gemeinde" ersetzt.
7.2. Abs 2 lautet:
"(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 36 LTWO 1998 sinngemäß. Die Stimmkarte hat die in der Anlage 2 festgelegten Aufdrucke zu tragen."
9.1. im Abs 1 das Zitat "§§ 79 und 81 bis 84 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978" durch das Zitat "§§ 77, 79 bis 82a LTWO 1998";
9.2. im Abs 2 die Jahreszahl "1978" durch die Jahreszahl "1998".
"(4) Die §§ 1, 3 Abs 1, 5, 6, 7 Abs 2, 8 Abs 2, 9, 10, 13, 16 Abs 2 und 17 Abs 1 sowie die Anlage 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft."
Anlage 2 – Vorderseite:
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am
Abstimmungstag, ....................., bis zur Schließung der
Salzburger Wahllokale zu erfolgen. Abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarten dürfen von den Wahlbehörden nicht ersetzt werden!
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut
verschlossene Wahlkarte (bei schadhafter Gummierung der Lasche
bitte ein Klebemittel verwenden) so rechtzeitig an die umseitig
angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei dieser
spätestens am ....................., 14:00 Uhr, gewährleistet
ist.
Stimmkarte Volksabstimmung 2xxx
Politischer Bezirk: Abstimmungssprengel:
Gemeinde: Straße, Platz, Gasse, Hausnummer:
Vor- und Familienname: Geburtsjahr:
Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht auch außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, auszuüben.
Unterschrift des (der) Bürgermeisters(in) bzw Für den (die) Bürgermeister(in):
Ort, Datum:
Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den einliegenden amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.
Ort der Stimmabgabe:
Unterschrift
Staat (im Fall der Stimmabgabe im Ausland):
Datum (Tag, Monat, Jahr):
Uhrzeit: (bitte lokale Zeit angeben, falls Sie sich in
einer anderen Zeitzone als der in Österreich geltenden befinden)
Mit dieser Stimmkarte können Sie Ihre Stimme für die Volksabstimmung auf folgende Weise abgeben:
Telefon: ........................ Fax: .......................
E-Mail: ......................... Internet: ...................
Originalgröße DIN E5 (200 x 280 mm)
Anlage 2 – Rückseite:
Bitte ausreichend frankieren
Stimmkarte
Bezirkswahlbehörde XXXX
AUSTRIA AUTRICHE ÖSTERREICH
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Artikel IV
Das Salzburger Volksbefragungsgesetz, LGBl Nr 62/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2006, wird geändert wie folgt:
5.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "auch außerhalb der Gemeinde" durch die Wortfolge "auch durch Briefabstimmung oder außerhalb der Gemeinde" ersetzt.
5.2. Abs 2 lautet:
"(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 34 bis 36 LTWO 1998 sinngemäß. Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen."
7.1. im Abs 1 das Zitat "§§ 79 und 81 bis 84 der Salzburger Landtagswahlordnung 1978" durch das Zitat "§§ 77, 79 bis 82a LTWO 1998";
7.2. im Abs 2 die Jahreszahl "1978" durch die Jahreszahl "1998".
"(4) Die §§ 1, 4 Abs 1, 6, 10 Abs 2, 11, 12, 14 und 17 Abs 2 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft."
Anlage 4 – Vorderseite:
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am
Abstimmungstag, ....................., bis zur Schließung der
Salzburger Wahllokale im Abstimmungsgebiet, zu erfolgen. Abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Stimmkarten dürfen von den Wahlbehörden nicht ersetzt werden!
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut
verschlossene Wahlkarte (bei schadhafter Gummierung der Lasche
bitte ein Klebemittel verwenden) so rechtzeitig an die umseitig
angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei dieser
spätestens am ....................., 14:00 Uhr, gewährleistet
ist.
Stimmkarte Volksbefragung 2xxx
Politischer Bezirk: Wahlsprengel:
Gemeinde: Straße, Platz, Gasse, Hausnummer:
Vor- und Familienname: Geburtsjahr:
Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Stimmrecht auch außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, auszuüben.
Unterschrift des (der) Bürgermeisters(in) bzw Für den (die) Bürgermeister(in):
Ort, Datum:
Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den einliegenden amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.
Ort der Stimmabgabe:
Unterschrift
Staat (im Fall der Stimmabgabe im Ausland):
Datum (Tag, Monat, Jahr):
Uhrzeit: (bitte lokale Zeit angeben, falls Sie sich in
einer anderen Zeitzone als der in Österreich
geltenden befinden)
Mit dieser Stimmkarte können Sie Ihre Stimme für die Volksbefragung auf folgende Weise abgeben:
........... Euro) und übermitteln Sie diese an die angegebene
Bezirkswahlbehörde. Stimmkarten werden auch bei den
Botschaften, Generalkonsulaten und Konsulaten sowie bei
österreichischen Einheiten entgegengenommen und
weitergeleitet.
Abstimmungslokal für Stimmkartenwähler/innen eingerichtet. Das
Abstimmungsgebiet kann der Verordnung der Salzburger
Landesregierung vom ..................., LGBl Nr
...../......., entnommen werden.
Telefon: ...................... Fax: .......................
E-Mail: ....................... Internet: ....................
Originalgröße DIN E5 (200 x 280 mm)
Anlage 4 – Rückseite:
Bitte ausreichend frankieren
Stimmkarte
Bezirkswahlbehörde XXXX
AUSTRIA AUTRICHE ÖSTERREICH
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Artikel V
Die Salzburger Gemeindewahlordnung 1998, LGBl Nr 117, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 121/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Die Überschrift des 4. Abschnittes im I. Hauptstück II.
Teil lautet:
"4. Abschnitt
Wahlkarten und Briefwahl"
1.2. Die die §§ 34 und 35 betreffenden Zeilen lauten:
"§ 34 Ausstellung der Wahlkarte
§ 35 Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte"
1.3. Nach der den § 51 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 51a Vorgang bei der Briefwahl"
1.4. Nach der den § 74 betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 74a Ermittlung der Briefwahlstimmen"
1.5. Die die §§ 97 und 98 betreffenden Zeilen lauten:
"§ 97 Gemeindewahlbehörde (zu den §§ 6 und 8)
§ 98 Hauptwahlbehörde (zu den §§ 6 und 10)"
1.6. Nach der den § 120a betreffenden Zeile wird eingefügt:
"§ 120b Verweisungen"
"(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden obliegt:
"(2) Außer in den Fällen des Abs 1 sowie des § 13 Abs 1 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat."
"4. Abschnitt
Wahlkarten und Briefwahl"
"(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte."
"Ausstellung der Wahlkarte
§ 34
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden und muss bei der Gemeinde spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag während der Amtsstunden einlangen. Im Fall des § 33 Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 64 Abs 1, die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, sowie bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung zu enthalten. Bei mündlichem Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, bei schriftlichem Antrag kann die Identität, soweit der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.
(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 2 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift des Ausstellers die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, ist neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Stimmzettel und Wahlkuvert sind in den Briefumschlag gemäß Abs 2 zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wird. Gegen die Verweigerung einer Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 35
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik ‚Anmerkung’ mit dem Wort ‚Wahlkarte’ in auffälliger Weise zu vermerken.
(2) Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 33 Abs 2 ist von der Gemeinde der Gemeindewahlbehörde mitzuteilen. Diese hat eine Zuteilung an die einzelnen besonderen Wahlbehörden so vorzunehmen, dass alle Besitzer einer solchen Wahlkarte besucht werden können."
"(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben."
"(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zugleich mit der Festsetzung der Wahlsprengel auch zu bestimmen,
"Vorgang bei der Briefwahl
§ 51a
(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 33 und 34 Wahlkarten ausgestellt worden sind, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2) Dazu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, das Wahlkuvert zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am 4. Tag nach dem Wahltag bis 14:00 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in der Gemeinde abgegeben worden sein.
(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung (§ 74a) amtlich unter Verschluss zu verwahren."
"(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht worden ist, zwei wahlberechtigte Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Gemeindewahlleiter spätestens am 10. Tag, in begründeten Ausnahmefällen spätestens am 5. Tag, vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Gemeindewahlleiter einen Eintrittsschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist."
20.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge ", die sich im Besitz einer Wahlkarte befinden,".
20.2. Im Abs 2 lautet der zweite Satz: "Andere in Pflegeeinrichtungen, Kranken- oder Kuranstalten anwesende Personen sind berechtigt, ihre Wahlkartenstimme ebenfalls in einem solchen besonderen Wahlsprengel abzugeben."
"(3) Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 74a Abs 1 und 2) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Urne, und stellt fest:
"Ermittlung der Briefwahlstimmen
§ 74a
(1) Nach Abschluss der Stimmabgabe (§ 71 Abs 1) prüft der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 51a im Weg der Briefwahl rechtzeitig eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 51a Abs 3 erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Danach öffnet der Gemeindewahlleiter die Briefwahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in die Wahlurne; bei Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, in jene des gemäß § 44 Abs 4 bestimmten Sprengels. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 1 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Die Gesamtzahl der einzubeziehenden Wahlkarten ist festzuhalten.
(3) Am 4. Tag nach dem Wahlakt wird um 14:00 Uhr der Vorgang gemäß Abs 1 und 2 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Briefwahlkarten mit der Maßgabe durchgeführt, dass die Wahlkuverts in ein dafür vorbereitetes Behältnis, in dem sich bereits die gemäß § 71 Abs 3 abgesonderten 30 Wahlkuverts befinden, gelegt werden. Nach gründlichem Mischen hat die Gemeindebehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen zusammen mit den abgesonderten 30 Wahlkuverts getrennt für die Wahl des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung festzustellen:
"(2) Die §§ 3, 5, 6, 8, 10, 12, 13, 30, 34, 37, 44, 71, 74a, 83, 84, 90, 91 und 92 sind in der nachstehenden Fassung anzuwenden."
26.1. Die Überschrift lautet:
"Gemeindewahlbehörde
(zu den §§ 6 und 8)"
26.2. Abs 2 lautet:
"(2) Sie besteht, unbeschadet der Bestimmung des § 10 Abs 5, aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden (Gemeindewahlleiter) und aus neun Beisitzern. Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Gemeindewahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen."
27.1. Die Überschrift lautet:
"Hauptwahlbehörde
(zu den §§ 6 und 10)"
27.2. Abs 3 lautet:
"(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Hauptwahlleiters geeignete Personen zu dessen Stellvertretern zu bestellen und gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen."
"(1) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder obliegt
"Stimmenzählung, Ermittlung der Briefwahlstimmen
(zu den §§ 71 und 74a)
§ 104a
(1) Abweichend von § 71 Abs 3 sind die Wahlkuverts aus Briefwahlkarten nicht in eine Wahlurne einzulegen. Auch sind von keiner Wahlbehörde ungeöffnete Wahlkuverts zu entnehmen und gesondert zu verwahren.
(2) Am Wahltag prüft der Gemeindewahlleiter um 12:00 Uhr unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 51a im Weg der Briefwahl bisher eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 51a Abs 3 erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für die Nicht-Miteinbeziehung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(3) Danach öffnet der Gemeindewahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in ein dafür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, die kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthalten, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Abs 2 vorletzter und letzter Satz gilt auch für diese Wahlkarten. Nach gründlichem Mischen hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen getrennt für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters festzustellen:
(4) Am 4. Tag nach der Wahl wird um 14:00 Uhr der Vorgang gemäß Abs 2 und 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Briefwahlkarten durchgeführt."
"Verweisungen
§ 120b
Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"(11) Die §§ 2 Abs 1 und 2, 8 Abs 2, 9 Abs 2, 10 Abs 2, 13 Abs 1, 16, 25 Abs 4, 32 Abs 1, 34, 35, 36 Abs 1, 37 Abs 1, 40 Abs 4, 41 Abs 2, 43 Abs 1, 44 Abs 4, 51a, 52 Abs 1, 63 Abs 1 und 2, 64 Abs 2, 66 Abs 1, 67, 71 Abs 3, 74a, 94 Abs 2, 97 Abs 2, 98 Abs 3, 100 Abs 1, 103 Abs 1, 104 Abs 3, 104a, 114 Abs 3 und 120b sowie die Anlage 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft."
Anlage 3 – Vorderseite:
Bitte beachten Sie: Eine Stimmabgabe hat spätestens am Wahltag,
....................., bis zur Schließung der Salzburger
Wahllokale der Gemeinde, zu erfolgen. Abhanden gekommene oder
unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen von den Wahlbehörden
nicht ersetzt werden!
Nach einer Stimmabgabe übermitteln Sie bitte die gut
verschlossene Wahlkarte (bei schadhafter Gummierung der Lasche
bitte ein Klebemittel verwenden) so rechtzeitig an die umseitig
angeführte Bezirkswahlbehörde, dass ihr Eintreffen bei dieser
spätestens am ....................., 14:00 Uhr, gewährleistet
ist.
Wahlkarte Gemeindewahlen 2xxx
Politischer Bezirk: Wahlsprengel:
Gemeinde: Straße, Platz, Gasse, Hausnummer:
Vor- und Familienname: Geburtsjahr:
Die obengenannte Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht auch außerhalb des Ortes, an dem sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist, auszuüben.
Ort, Datum: Unterschrift des (der) Bürgermeisters(in) bzw Für den (die) Bürgermeister(in):
Mit meiner Unterschrift erkläre ich eidesstattlich, dass ich den einliegenden amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt habe.
Ort der Stimmabgabe:
Unterschrift
Staat (im Fall der Stimmabgabe im Ausland):
Datum (Tag, Monat, Jahr):
Uhrzeit: (bitte lokale Zeit angeben, falls Sie
sich in einer anderen Zeitzone als der
in Österreich geltenden befinden)
Mit dieser Wahlkarte können Sie Ihre Stimme für die Wahl der
Gemeindevertretung bzw des Bürgermeisters auf folgende Weise
abgeben:
Telefon: ...................... Fax:........................
E-Mail: ......................... Internet:.................
Originalgröße DIN E5 (200 x 280 mm)
Anlage 3 – Rückseite:
Bitte ausreichend frankieren
Wahlkarte
Gemeindewahlbehörde XXXX
AUSTRIA AUTRICHE ÖSTERREICH
Originalgröße: DIN E5 (200 x 280 mm)
Holztrattner
Burgstaller
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