Verordnung mit der die Zulagenverordnung geändert wird
LGBL_SA_20080718_61Verordnung mit der die Zulagenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.2008
Fundstelle
LGBl Nr 61/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 71 Abs 4 und 78a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, und der §§ 56 Abs 3b und 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Zulagenverordnung, LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 31/2008, wird geändert wie folgt:
"§ 7
Bedienstete, die in Abweichung des sonst für ihre Dienststelle geltenden Dienstplanes im Winterstreifendienst auf Bundes- und Landesstraßen während der Streumonate (in der Regel vom 1. November bis 31. März) zum Schichtdienst eingeteilt sind, erhalten eine Schichtdienstzulage als pauschalierte Nebengebühr in folgendem Ausmaß:
bei Einteilung für einen ganzen Monat 12,38 % aus V/2
einen Zuschlag zur Nebengebühr gemäß Z 1 als
Aufwandsentschädigung
je nach Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnung
a) zwischen 2 km und 10 km 3,38 % aus V/2
b) zwischen 10 km und 20 km 7,88 % aus V/2
c) mehr als 20 km 14,25 % aus V/2
eines Schichtdienstes 0,41 % aus V/2
Aufwandsentschädigung
je nach Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnung
a) zwischen 2 km und 10 km 0,11 % aus V/2
b) zwischen 10 km und 20 km 0,26 % aus V/2
c) über 20 km 0,48 % aus V/2"
3.1. im ersten Satz der Prozentsatz "2,55 v.H." durch den Prozentsatz "4,88 %";
3.2. im zweiten Satz der Prozentsatz "5,10 v.H." durch den Prozentsatz "7,43 %".
"(4) Die §§ 1, 1a, 2, 3, 4 Abs 1 und 3, 5 Abs 1, 6, 7, 9 Abs 1 und 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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