Untersberg-Vorland – Europaschutzgebietsverordnung, Untersberg- Landschaftsschutzverordnung 1981, Pflanzenartenschutzverordnung
LGBL_SA_20080711_59Untersberg-Vorland – Europaschutzgebietsverordnung, Untersberg- Landschaftsschutzverordnung 1981, PflanzenartenschutzverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.07.2008
Fundstelle
LGBl Nr 59/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 16 bis 18, 22a und 29 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Artikel I
Untersberg-Vorland – Europaschutzgebietsverordnung
Schutzgebietserklärung und Grenzziehung
§ 1
(1) Das in den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim gelegene Gebiet im Vorfeld des Untersberges wird zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden Großgmain und Wals-Siezenheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Schutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV) mit der Maßgabe Anwendung, dass
(2) Im Schutzgebiet sind Pflanzen der folgenden Arten gemäß § 29 Abs 1 und 2 NSchG vollkommen geschützt:
Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung hat die naturschutzbehördliche Bewilligung bei Maßnahmen gemäß § 2 ALV oder gemäß § 3 Abs 1 dieser Verordnung zu erteilen, wenn
(2) Die Landesregierung kann gemäß § 34 NSchG auf Ansuchen Ausnahmen von § 3 Abs 2 bewilligen.
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Landschafts- und Europaschutzgebiet Untersberg-Vorland" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 NSchG bestraft.
In- und Außerkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.
Artikel II
Die Untersberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl Nr 74, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 wird geändert wie folgt:
"(4) § 1 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2008 tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 3 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
Artikel III
Die Untersberg-Pflanzenschutzverordnung, LGBl Nr 101/1983, wird geändert wie folgt:
"(3) § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2008 tritt mit 1. August 2008 Kraft. Die Lagepläne gemäß § 2 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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