Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten
LGBL_SA_20080630_55Änderung der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte ArbeitenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.2008
Fundstelle
LGBl Nr 55/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 44 Z 1 des Bediensteten-Schutzgesetzes - BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 Z 9 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 - LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. August 2004, LGBl Nr 68, über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten wird geändert wie folgt:
"Geeignete Personen
§ 3
(1) Zu den im § 2 angeführten Arbeiten dürfen nur Personen herangezogen werden, die
(2) Abs 1 Z 2 gilt nicht:
"Anerkennung von Zeugnissen, Befähigungs- und sonstigen
Ausbildungsnachweisen
§ 5
(1) Als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten:
(2) Ausländische Zeugnisse, Befähigungs- und sonstige Ausbildungsnachweise, die nicht nach Abs 1 als Nachweise im Sinn dieser Verordnung gelten, sind als solche von der Landesregierung anzuerkennen, wenn die Anerkennung nur für den Anwendungsbereich des Bediensteten-Schutzgesetzes oder der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 gelten soll. Bei ausländischen Nachweisen hat die Landesregierung § 12 Abs 1 bis 6 und 8 der im § 4 Z 1 zitierten Verordnung anzuwenden."
"(2) Die §§ 2 bis 5 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 55/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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