Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-VBG 2000, Magistrats- Beamtengesetz 2002 und Gemeinde-VBG 2001 - Novelle
LGBL_SA_20080521_47Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-VBG 2000, Magistrats- Beamtengesetz 2002 und Gemeinde-VBG 2001 - NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.05.2008
Fundstelle
LGBl Nr 47/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 91/2007, wird geändert wie folgt:
"Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
§ 2a
(1) Für österreichische Staatsbürger mit im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und für Angehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten oder EWR-Vertragsstaaten sowie Personen, denen Österreich auf Grund europarechtlicher oder staatsvertraglicher Verpflichtungen dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichischen Staatsbürgern zu gewähren hat, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs 2 bis 6. Dies gilt insbesondere auch für Familienangehörige von Unionsbürgern auf Grund der Richtlinie 2004/38/EG und langfristig im Inland aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige auf Grund der Richtlinie 2006/109/EG sowie für Schweizer Staatsangehörige auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, kundgemacht unter BGBl III Nr 133/2002.
(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs 2 sind:
(4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag eines Bewerbers gemäß Abs 1 um eine österreichischen Staatsbürgern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
(5) Bei der Entscheidung nach Abs 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art 14 Abs 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen der Absolvierung des Anpassungslehrganges und der Ablegung der Eignungsprüfung. Bei Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, sind keine Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.
(6) Der Bescheid über die Entscheidung ist binnen vier Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen zu erlassen. Innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrages ist dem Antragsteller das Einlangen des Antrages zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen."
5.1. Im Abs 1 lauten die lit a und b:
5.2. Im Abs 4 lautet die Z 2:
7.1. Die Z 19 lautet:
"19. Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl Nr 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 43/2006;"
7.2. Die Z 42a lautet:
"Umsetzungshinweis
§ 130a
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(12) Die §§ 2 Abs 2, 2a, 3d Abs 2, 15d Abs 2, 15e Abs 1 und 4, 111 Abs 2, 130, 130a und Teil II der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft."
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 91/2007, wird geändert wie folgt:
"§ 76a Umsetzungshinweis"
"(5) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(6) Der Dienstgeber hat Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über im Bereich der Dienststelle frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für den Vertragsbediensteten leicht zugänglichen Stelle im Bereich der Dienststelle erfolgen."
"(2) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
5.1. Im Abs 1 lauten die lit a und b:
5.2. Im Abs 4 lautet die Z 2:
"Umsetzungshinweis
§ 76a
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
"(4) Die §§ 11 Abs 5 und 6, 37, 38 Abs 2, 39 Abs 1 und 4 sowie 76a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft."
Artikel III
Das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002, LGBl Nr 42/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 122/2006, wird geändert wie folgt:
"Anerkennung ausländischer Ausbildungsnachweise
§ 4
(1) Für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen und für Angehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten oder EWR-Vertragsstaaten sowie Personen, denen Österreich auf Grund
europarechtlicher oder staatsvertraglicher Verpflichtungen dieselben Rechte für den Berufszugang wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu gewähren hat, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs 2 bis 6. Dies gilt insbesondere auch für Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Grund der Richtlinie 2004/38/EG und langfristig im Inland aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige auf Grund der Richtlinie 2006/109/EG sowie für Schweizer Staatsangehörige auf Grund des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, kundgemacht unter BGBl III Nr 133/2002.
(2) Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn
(3) Ausbildungsnachweise nach Abs 2 sind:
(4) Die Dienstbehörde hat auf Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers gemäß Abs 1 um eine österreichischen Staatsbürgern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
(5) Bei der Entscheidung nach Abs 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem EU-Mitgliedsstaat, EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller, ausgenommen in den Fällen des Art 14 Abs 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen der Absolvierung des Anpassungslehrganges und der Ablegung der Eignungsprüfung. Bei Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Berufsqualifikationen die Kriterien der auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art 15 der Richtlinie 2005/36/EG standardisierten Ausgleichsmaßnahmen erfüllen, sind keine Ausgleichsmaßnahmen festzulegen.
(6) Der Bescheid über die Entscheidung ist binnen vier Monaten nach Vorliegen aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen zu erlassen. Innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrages zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen."
6.1. Nach der Z 5a wird eingefügt:
"5b. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl Nr 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 53/2007;"
6.2. Die Z 17 lautet:
"17. Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl Nr 340/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 43/2003;"
6.3. Die Z 38 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(5) Die §§ 3 Abs 2, 4, 80 Abs 2, 138 Abs 5, 152 Abs 4, 199 und 199a sowie § 5 Abs 1 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft."
"(1) Gemeinsames besonderes Ernennungserfordernis ist der Abschluss einer der Verwendung entsprechenden Hochschulausbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
Artikel IV
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 122/2006, wird geändert wie folgt:
"(2) Hat der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, hat er Anspruch darauf, nach Wiederantritt des Dienstes mit dem bisherigen oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz innerhalb des Dienstortes betraut zu werden."
"(6) Die §§ 52, 53 Abs 2, 127 und 127a sowie § 1 Abs 1 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft."
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