Gesetz mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wird
LGBL_SA_20080514_42Gesetz mit dem das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.05.2008
Fundstelle
LGBl Nr 42/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBl Nr 83/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2004, wird geändert wie folgt:
2.1. Die Überschrift lautet: "Begriffsbestimmungen betreffend Schiunterricht und Schibegleiter"
2.2. Im Abs 7:
2.2.1. Nach dem ersten Wort "ist" wird der Klammerausdruck "(EUoder EWR-Mitgliedsstaat)" eingefügt.
2.2.2. Die abschließenden Worte "befugt ist" werden durch die Worte "rechtmäßig niedergelassen ist" ersetzt.
3.1. Im Abs 2 entfällt die lit f und erhalten die lit g und h die Bezeichnungen "f)" bzw "g)".
3.2. Im Abs 2 lit f (neu) entfallen im Text zum dritten Spiegelstrich die Worte "der Ausbildung zum Landesschilehrer" und werden im Text zum vierten Spiegelstrich die Worte "im Ausland" durch die Worte "im jeweiligen Bundesland bzw Staat" ersetzt.
3.3. Die Abs 3 und 4 lauten:
"(3) Der beabsichtigte Schiunterricht durch Schischulen anderer Bundesländer sowie durch ausländische Schischulen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich bzw durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit (Abs 2 lit f) ist spätestens drei Wochen vor Beginn der erstmaligen Dienstleistungserbringung in jeder Schisaison (1. Dezember bis 30. November) dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband schriftlich anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erteilung des Schiunterrichts nach Mitteilung des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes zu untersagen, wenn
4.1. Die Abs 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen "(3)" bzw "(4)".
4.2. Nach Abs 1 wird eingefügt:
"(2) Die Tätigkeit als Snowboardbegleiter umfasst das Führen oder Begleiten von Wintersportgästen beim Snowboarding, ohne dass dabei Snowboardunterricht erteilt wird."
4.3. Abs 3 (neu) lautet:
"(3) Für die Begriffe Erwerbsmäßigkeit, (ausländische) Snowboardschule, Lehrkraft und Snowboardlehrer gilt § 2 Abs 3 bis 7 sinngemäß."
"Befugnis zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter
§ 4a
(1) Die erwerbsmäßige Tätigkeit als Snowboardbegleiter bedarf einer Bewilligung gemäß § 26a.
(2) § 4 Abs 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden."
8.1. Im Abs 1 lauten die lit a und b:
8.2. Im Abs 5:
8.2.1. Der erste Satz lautet: "Als ausreichende Berufspraxis hat der Bewilligungswerber nach Ablegung der staatlichen Schilehrerprüfung oder der Diplom-Snowboardlehrerprüfung eine mindestens 25-wöchige Tätigkeit als Lehrkraft an einer österreichischen Schi- oder Snowboardschule oder an einer Einrichtung nachzuweisen, die Schi- oder Snowboardunterricht auf Grund eines Vertrages mit dem Bund, einem Bundesland oder mit einer vom Bund oder einem Bundesland beherrschten Einrichtung oder auf Grund eines behördlichen Auftrages erteilt."
8.2.2. Im zweiten Satz werden nach dem Wort "Schilehrerprüfung" die Worte "oder Diplom-Snowboardlehrerprüfung" eingefügt.
9.1. Im Abs 4 wird die Wortfolge "für behinderte Personen" durch die Wortfolge "für Personen mit Behinderung" ersetzt.
9.2. Im Abs 5 vorletzter Satz wird die Wortfolge "der betroffenen Gemeinden und Fremdenverkehrsverbände" durch die Wortfolge "der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände" ersetzt.
11.1. Im Abs 1 wird vor den Worten "zu erteilen" die Wortfolge "von der Landesregierung" eingefügt.
11.2. Im Abs 2 lautet die Z 2:
12.1. Im Abs 2:
12.1.1. Im ersten Satz wird die Wortfolge "in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union bzw in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wortfolge "in EUoder EWR-Mitgliedsstaaten oder in Staaten, mit welchen die Europäische Gemeinschaft entsprechende Abkommen geschlossen hat," eingefügt.
12.1.2. In der Z 1 wird die Wortfolge "allenfalls in Verbindung mit einer erforderlichen Berufspraxis anzuerkennen" durch die Wortfolge "unter Berücksichtigung der in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder in einem Drittstaat im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse anzuerkennen" ersetzt.
12.1.3. Die Z 2 lautet:
"2. Ist der Zugang zum betreffenden Beruf im jeweiligen Staat nicht reglementiert, gilt eine in den vorangegangenen zehn Jahren vollzeitlich zurückgelegte, mindestens zwei Jahre dauernde Berufspraxis im jeweiligen Staat als Ersatz der Ausbildung, wenn der Antragsteller über einen oder mehrere Ausbildungsnachweise im Sinn von Art 11 lit a oder über gleichwertige Ausbildungsgänge gemäß Art 12 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt. Der Nachweis über eine Berufspraxis entfällt, wenn der Antragsteller über einen oder mehrere Ausbildungsnachweise verfügt, die mindestens dem in Art 11 lit b der Richtlinie festgelegten Niveau entsprechen. Einem Ausbildungsnachweis gleich gestellt ist jeder in einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweis, wenn der Beruf drei Jahre im Hoheitsgebiet des EU- oder EWR-Mitgliedsstaates, der diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat, ausgeübt wurde und dieser Mitgliedsstaat die Ausübung des Berufes bescheinigt."
12.2. Im Abs 3 erster Satz wird der Nebensatz "dass der Antragsteller eine Ergänzungsprüfung (Abs 5) ablegt" durch den Nebensatz "dass der Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung ablegt oder einen Anpassungslehrgang absolviert (Abs 5)" ersetzt.
12.3. Die Abs 4 und 5 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(4) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Der Empfang der Unterlagen ist dem Antragsteller innerhalb eines Monats nach Einlangen zu bestätigen; gegebenenfalls ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(5) Die Eignungsprüfung besteht in der Ablegung der jeweiligen in den §§ 17, 18, 19a und 20 vorgesehenen Prüfung in den durch Bescheid gemäß Abs 4 bestimmten Prüfungsgegenständen. Der Anpassungslehrgang hat dieselben Gegenstände zu umfassen. Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgänge sind nach Bedarf durchzuführen. Mit erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung bzw mit positiver Bewertung des absolvierten Anpassungslehrganges gelten die jeweiligen nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildungserfordernisse als erfüllt.
(6) Ergibt sich aus den der Anzeige nach § 3 Abs 4 angeschlossenen Dokumenten, dass darin angeführte Lehrkräfte wesentliche nach diesem Gesetz erforderliche Qualifikationen nicht besitzen und daher eine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit auf Schipisten anzunehmen ist, ist dies dem verantwortlichen Beauftragten und der betroffenen Lehrkraft unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung hat zur Folge, dass die Dienstleistung vorläufig nicht erbracht werden darf. Die Landesregierung hat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats zu entscheiden, ob die fehlenden Kenntnisse durch eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang nachzuweisen sind oder nicht, und die Entscheidung dem verantwortlichen Beauftragten und der betroffenen Lehrkraft mitzuteilen. Ist eine Entscheidung innerhalb eines Monats nicht möglich, hat die Landesregierung die Gründe für die Verzögerung und den Zeitplan für die Entscheidung mitzuteilen. Jedenfalls hat eine Entscheidung vor Ablauf des zweiten Monats ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu ergehen. Erfolgt keine Entscheidung innerhalb der in diesem Absatz festgelegten Frist, darf die Dienstleistung erbracht werden."
"4a. Abschnitt
Tätigkeit als Snowboardbegleiter
Erteilung der Bewilligung
§ 26a
(1) Die Bewilligung zur Tätigkeit als Snowboardbegleiter ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber die persönlichen Voraussetzungen gemäß Abs 2 erfüllt.
(2) Die Snowboardbegleiter-Bewilligung darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die
Kraft Verweisung anzuwendendes Recht
§ 26b
Auf die Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis, das Bewilligungsverfahren, das Snowboardbegleiter-Verzeichnis, die Ausübung der Bewilligung, die Fortbildung und das Erlöschen der Bewilligung sind die §§ 21a und 23 bis 26 sinngemäß anzuwenden."
14.1. Im Abs 1 werden die Worte "und ‚Schibegleiter’" durch die Worte "‚Schibegleiter’ und ‚Snowboardbegleiter’" ersetzt und angefügt: "Diese Bezeichnungen dürfen auch von Personen geführt werden, deren Ausbildung gemäß § 21a Abs 4 anerkannt worden ist oder die gemäß § 21a Abs 3 verlangte Eignungsprüfung oder den verlangten Anpassungslehrgang erfolgreich abgelegt bzw absolviert haben."
14.2. Im Abs 4 werden nach dem Wort "Schibegleiter" bzw "Schibegleiters" die Worte "oder Snowboardbegleiter" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form eingefügt.
14.3. Im Abs 5 werden die Worte "und Snowboardlehrer" durch die Worte ", Snowboardlehrer und Snowboardbegleiter" ersetzt.
16.1. Im Abs 1 werden im ersten Satz nach dem Wort "Schibegleiter" die Worte "und Snowboardbegleiter" eingefügt.
16.2. Im Abs 2 wird in der lit a das Wort "Schi(Snowboard)schulen" durch die Worte "Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter und Snowboardbegleiter" ersetzt und wird angefügt: "Bei der Besorgung des übertragenen Wirkungsbereiches sind die Organe des Verbandes an die Weisungen der Landesregierung gebunden."
18.1. In der Überschrift werden die Worte "und Schibegleiter" durch die Worte "Schibegleiter und Snowboardbegleiter" ersetzt.
18.2. In den Abs 1 und 2 wird die Wortfolge "Schi(Snowboard)schulen und Schibegleiter" jeweils durch die Wortfolge "Schischulen, Snowboardschulen, Schibegleiter und Snowboardbegleiter" ersetzt.
18.3. Im Abs 4:
18.3.1. In der Z 2 wird nach dem Wort "Schi(Snowboard)kursen" die Wortfolge "sowie von Schibegleitern oder Snowboardbegleitern" eingefügt.
18.3.2. Nach der Z 2 wird angefügt:
"3. auf Grund einer besonderen Ermächtigung durch die Landesregierung gegenüber den in Z 2 angeführten Personen, denen die entsprechende Befugnis zur Erteilung von Schiunterricht oder Snowboardunterricht oder für die Tätigkeit als Schibegleiter- oder Snowboardbegleiter fehlt oder die die dafür jeweils erforderliche Qualifikation nicht nachweisen können, im Interesse des Schutzes und der Sicherheit der zu betreuenden Personen ohne vorausgehendes Verfahren mit sofortiger Wirkung die Einstellung der Tätigkeit zu verfügen und erforderlichenfalls durch vorläufige Abnahme der Berechtigung zur Benützung von Aufstiegshilfen (Liftkarten) und des Sportgerätes (zB Schier, Snowboard) die weitere Ausübung der Tätigkeit zu unterbinden sowie eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 250 € ohne Zulässigkeit eines Rechtsmittels dagegen festzusetzen und einzuheben. Die einschreitenden Kontrollorgane haben die Gruppe sicher unter Verwendung entsprechender Aufstiegshilfen oder, soweit dies auf Grund des Standortes der Gruppe nicht in Betracht kommt, über dafür geeignete Abfahrten ins Tal zu geleiten. Über die vorläufige Abnahme und die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die abgenommenen Gegenstände und der als vorläufige Sicherheit eingehobene Betrag sind der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die Einstellung der Tätigkeit und die Abnahme der Berechtigung zur Benützung von Aufstiegshilfen und des Sportgerätes innerhalb von zwei Wochen ab Vorliegen der Anzeige bei der Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Berufungen gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Wird die Entscheidungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten, gelten die getroffenen Maßnahmen als aufgehoben. Der als vorläufige Sicherheit eingehobene Betrag wird frei, wenn das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist. Er kann für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden."
18.4. Abs 5 lautet:
"(5) Die von Abs 4 Z 1 bis 3 erfassten Personen haben den Aufforderungen der Kontrollorgane nach diesen Bestimmungen nachzukommen."
19.1. Abs 1 lautet:
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
19.2. Im Abs 2 werden nach dem Wort "Schibegleiter" jeweils die Worte "oder Snowboardbegleiter" eingefügt.
19.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
"(3) Abweichend von der Bestimmung des § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz ein Jahr.
(4) Die unbefugte Führung oder Verwendung der Bezeichnungen ‚Schischule’, ‚Snowboardschule’, ‚Schischulleiter’, ‚Snowboardschulleiter’, ‚Staatlich geprüfter Schilehrer’, ‚Landesschilehrer’, ‚Landesschilehrer-Anwärter’, ‚Diplom-Snowboardlehrer’, ‚Snowboardlehrer’, ‚Snowboardlehrer-Anwärter’, ‚Schibegleiter’, ‚Snowboardbegleiter’ oder des Ausweises bzw Abzeichens für Schischulleiter, Snowboardschulleiter, Schilehrer, Snowboardlehrer und Schi- oder Snowboardbegleiter ist nach dem Salzburger Landes-Polizeistrafgesetz zu ahnden; dies gilt auch für die Führung oder Verwendung der Bezeichnung ‚skiguide’ ohne Schi- oder Snowboardbegleiterbewilligung."
"(4) Die §§ 1, 2 Abs 7, 3 Abs 2 bis 4, 3a Abs 2 bis 4, 4a, 5, 6 Abs 1, 7 Abs 1 und 5, 8 Abs 4 und 5, 15 Abs 2 und 3, 15a Abs 1 und 2, 21a Abs 2 bis 6, 26 Abs 2, 26a, 26b, 27 Abs 1, 4 und 5, 28, 29, 30 Abs 1 und 11, 31 Abs 1, 32 Abs 1, 2, 4 und 5, 32a, 33, 35 Abs 1 und 38 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft."
"Umsetzungshinweis
§ 38
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Holztrattner
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.