Gesetz mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wird
LGBL_SA_20080430_37Gesetz mit dem die Salzburger Landarbeitsordnung 1995 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2008
Fundstelle
LGBl Nr 37/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 21/2006, wird geändert wie folgt:
1.1. Die die §§ 35 und 36 betreffenden Zeilen entfallen.
1.2. Nach § 134j wird eingefügt:
"§ 134k Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vor
Gericht, allgemein
§ 134l Fristen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
wegen Behinderung"
1.3. Nach § 261 wird eingefügt:
"§ 261a Schlichtungsverfahren"
1.4. Nach § 268 wird eingefügt:
"15. Abschnitt
Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
Allgemeine Bestimmungen
§ 269 Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
§ 270 Anwendungsbereich bei SCE mit Sitz in Salzburg
§ 271 Anwendungsbereich bei SCE ohne Sitz in Salzburg
§ 272 Organe der Dienstnehmerschaft
§ 273 Beteiligung der Dienstnehmer
§ 274 Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 275 Pflichten der Leitungs- oder Verwaltungsorgane
Besonderes Verhandlungsgremium
§ 276 Aufforderung zur Errichtung
§ 277 Zusammensetzung
§ 278 Entsendung der Mitglieder
§ 279 Zur Entsendung berechtigte Organe
§ 280 Konstituierung
§ 281 Sitzungen
§ 282 Beschlussfassungen
§ 283 Tätigkeitsdauer
§ 284 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 285 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
§ 286 Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 287 Dauer der Verhandlungen
§ 288 Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch von
Verhandlungen
§ 289 Strukturänderungen
§ 290 Verfahrensmissbrauch
§ 291 Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft
§ 292 Vereinbarung über ein Verfahren zur Unterrichtung und
Anhörung der Dienstnehmer
Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
§ 293 Einrichtung
§ 294 Zusammensetzung
§ 295 Entsendung der Mitglieder
§ 296 Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung,
Sitzungen und Beschlussfassung
§ 297 Engerer Ausschuss
§ 298 Tätigkeitsdauer und Dauer der Mitgliedschaft
§ 299 Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
und des engeren Ausschusses
§ 300 Unterrichtung und Anhörung
§ 301 Mündliche Aussprache
§ 302 Befugnisse im Fall außergewöhnlicher Umstände
§ 303 Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
§ 304 Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen zum
Abschluss einer Vereinbarung
§ 305 Anwendungsbereich
§ 306 Recht auf Mitbestimmung
§ 307 Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
§ 308 Entsendung der Mitglieder
§ 309 Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und
Verwaltungsrat
Sonstiges
§ 310 Verschwiegenheitspflicht
§ 311 Rechte der Dienstnehmervertreter
§ 312 Verhältnis zu anderen Bestimmungen"
1.5. Die den bisherigen 15. Abschnitt betreffenden Zeilen
lauten:
"16. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 313 Strafbestimmungen
§ 314 Verweisungen
§ 315 Umsetzungsklausel
§§ 316 ff Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu"
4.1. Im Abs 1 wird das Wort "gebührt" durch das Wort "gebühren" ersetzt.
4.2. Im Abs 3 werden die Worte "des Einkommensteuergesetzes" durch die Abkürzung "EStG" ersetzt.
8.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
8.2. Im Abs 1 (neu) wird nach der Wortfolge "Wahl- oder Pflegekindern" die Wortfolge "oder leiblichen Kindern des Ehegatten oder des Lebensgefährten" eingefügt.
8.3. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Abweichend von § 50p Abs 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden. Bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten."
12.1. Abs 5 lautet:
"(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur beabsichtigten Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, ausgenommen wenn ein Betriebsrat errichtet ist."
12.2. Im Abs 7 entfällt am Ende der Z 3 das Wort "und" und wird die Z 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Die Dienstnehmer haben die Arbeitsmittel gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers und im Übrigen ordnungsgemäß zu verwenden. Sie sind weiters verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende persönliche Schutzausrüstung zweckmäßig zu benutzen und nach ihrer Benutzung an dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern."
"(2) In jedem Betrieb sind
"(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19:00 Uhr bis 5:00 Uhr nicht beschäftigt werden."
21.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung" durch die Wortfolge "ihres Alters, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Behinderung" ersetzt.
21.2. Der bisherige Abs 3 erhält die Absatzbezeichnung "(6)".
21.3. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(3) Eine mittelbare Diskriminierung wegen eines Merkmals, das in Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen in besonderer Weise gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(4) Behinderung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Die Feststellung eines bestimmten Grades der Behinderung ist dazu nicht erforderlich.
(5) Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche dann, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."
"(6) Eine mittelbare Diskriminierung auf Grund einer Behinderung liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren,
(7) Bei der Prüfung, ob Belastungen im Sinn des Abs 6 Z 2 verhältnismäßig und zumutbar sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
(8) Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu berücksichtigen, ob einschlägige, auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob bzw inwieweit diese eingehalten werden."
25.1. Der bisherige Text erhält die Absatzbezeichnung "(1)".
25.2. Nach Abs 1 (neu) wird angefügt:
"(2) Die §§ 134a Abs 2, 134b Abs 1 und 3 bis 6, 134c Abs 1 und 6 bis 8, 134e bis 134i sowie 134l gelten auch für:
(3) Die §§ 134e, 134i Abs 8 und 9 sowie 134l gelten auch für den Ehe- oder Lebenspartner, die Geschwister sowie Verwandte in gerader Linie von Menschen mit Behinderungen, die durch ein mit dessen Behinderung in Zusammenhang stehendes Verhalten belästigt werden."
"Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen vor
Gericht, allgemein
§ 134k
(1) Für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gemäß den §§ 134i Abs 1 bis 8 und 134j, soweit diese nicht auch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung gestützt werden, gelten folgende Fristen:
(2) Die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 261 Abs 1 lit b bewirkt die Unterbrechung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung. Die Zustellung der Mitteilung der Gleichbehandlungskommission gemäß § 261 Abs 6 an den Betroffenen beendet die Unterbrechung. Dem Betroffenen steht zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Mitteilung offen. Im Fall des Abs 1 Z 3 steht nur die darin festgesetzte Frist offen.
Fristen bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
wegen Behinderung
§ 134l
(1) Ansprüche gemäß den §§ 134i Abs 1 bis 8 und 134j, die auch auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung gestützt werden, können nur gerichtlich geltend gemacht werden, wenn zuvor in der Sache ein Schlichtungsverfahren gemäß § 261 Abs 1 lit c durchgeführt und nicht innerhalb von drei Monaten oder im Fall einer Kündigung oder Entlassung nicht innerhalb eines Monats ab dessen Einleitung eine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Die klagende Partei hat der Klage eine Bestätigung der Gleichbehandlungskommission gemäß § 261 Abs 7 anzuschließen.
(2) Hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß Abs 1 gilt § 134k Abs 1 mit der Maßgabe, dass
(3) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 261 Abs 1 lit c bewirkt die Unterbrechung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung. Die Zustellung der Bestätigung der Gleichbehandlungskommission gemäß § 261 Abs 7 an den Betroffenen beendet die Unterbrechung. Dem Betroffenen steht zur Erhebung der Klage zumindest noch eine Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Bestätigung offen. Im Fall des § 134k Abs 1 Z 3 steht nur die darin festgesetzte Frist offen."
"(7) In Unternehmen im Sinn des 15. Abschnittes ist nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein sonstiges Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen."
"(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, die am Tag der Ausschreibung der Wahl
30.1. Im Abs 2 wird nach Z 5 eingefügt:
30.2. Im Abs 4 wird angefügt:
31.1. Im Abs 1:
31.1.1. In der lit b lautet der letzte Satz: "Eine solche Prüfung ist nach den Bestimmungen des AVG über das behördliche Ermittlungsverfahren vorzunehmen und hat alle, in Bezug auf die betroffene Person in den Anträgen behaupteten oder im Zug des Verfahrens hervorgekommenen Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots zu umfassen und gemeinsam zu erledigen."
31.1.2. Die bisherige lit c erhält die Bezeichnung "d)".
31.1.3. Nach Abs 1 lit b wird eingefügt:
"c) auf Antrag eines Dienstnehmers im Fall einer behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens (§ 261a) auf eine gütliche Einigung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber hinzuwirken. Wird in Bezug auf den Sachverhalt nicht nur eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus dem Grund einer Behinderung behauptet, hat sich das Schlichtungsverfahren dennoch auf alle behaupteten Diskriminierungstatbestände zu erstrecken;"
31.2. Im Abs 4 erster Satz werden die Worte "die Diskriminierung" durch die Wortfolge "alle festgestellten Diskriminierungen" ersetzt.
31.3. Nach Abs 5 wird angefügt:
"(6) Die Gleichbehandlungskommission hat dem von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes betroffenen Dienstnehmer auf Antrag oder von Amts wegen im Fall einer Prüfung gemäß Abs 1 lit b das Ergebnis dieser Prüfung nachweislich mitzuteilen.
(7) Die Gleichbehandlungskommission hat im Fall eines Schlichtungsverfahrens gemäß Abs 1 lit c dem Dienstnehmer auf Antrag oder von Amts wegen eine Bestätigung darüber auszustellen, dass innerhalb von drei Monaten oder im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb eines Monats ab der Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte."
"Schlichtungsverfahren
§ 261a
(1) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung eines diesbezüglichen Antrags bei der Gleichbehandlungskommission. § 13 AVG ist anzuwenden.
(2) Die Gleichbehandlungskommission hat innerhalb von drei Monaten oder im Fall einer Kündigung oder Entlassung innerhalb eines Monats ab der Einleitung des Schlichtungsverfahrens zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber herzustellen, und zwar auch durch:
(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit einer gütlichen Einigung zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber oder mit der Zustellung der Bestätigung gemäß § 261 Abs 7.
(4) Das Land kann zu den Kosten des Schlichtungsverfahrens eine Unterstützung gewähren. Sachverständige und Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit Anspruch auf Gebühren nach § 53a bzw § 53b AVG. Personen, die einer Einladung des Mediators oder der Gleichbehandlungskommission im Schlichtungsverfahren nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf Gebühren gemäß § 3 GebAG. Diese Gebühren sind vom Land zu tragen."
"15. Abschnitt
Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft
Allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen
§ 269
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft (SCE).
(2) Im Sinn dieses Abschnitts ist unter folgenden Begriffen zu verstehen:
(3) Soweit in diesem Abschnitt auf die Verordnung (EG) 1435/2003 verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EG) Nr 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE; ABl Nr L 207 vom 18. August 2003) zu verstehen.
Anwendungsbereich bei SCE mit Sitz in Salzburg
§ 270
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf Unternehmen anzuwenden, die
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nach Maßgabe des Abs 4 auch auf Unternehmen anzuwenden, die
(4) Auf Unternehmen gemäß Abs 3 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der beteiligten juristischen Personen und der Vorgesellschaft die Europäische Genossenschaft und an die Stelle der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe die Tochtergesellschaften und Betriebe der Europäischen Genossenschaft treten.
(5) Für die an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten natürlichen Personen gelten die für die beteiligten juristischen Personen geltenden Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß.
Anwendungsbereich bei SCE ohne Sitz in Salzburg
§ 271
Auch wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Bundesland Salzburg liegen wird oder liegt, gelten für die daran beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Bundesland Salzburg die §§ 274, 276 Abs 1 bis 4, 278, 279, 284 Abs 2, 295, 298 Abs 5, 308, 310 und 311.
Organe der Dienstnehmerschaft
§ 272
In Unternehmen gemäß § 270 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts ein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.
Beteiligung der Dienstnehmer
§ 273
Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch die die Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts das Recht auf Mitbestimmung.
Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 274
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 272) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen, der Vorgesellschaft und der Europäischen Genossenschaft haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
Pflichten der Leitungs- oder Verwaltungsorgane
§ 275
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen:
Besonderes Verhandlungsgremium
Aufforderung zur Errichtung
§ 276
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen zu errichten. Diese Aufforderung ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder an die Vertreter der Dienstnehmer oder unmittelbar an die Dienstnehmer in diesen juristischen Personen, in den betroffenen Tochtergesellschaften und in den betroffenen Betrieben zu richten.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs 1 hat zu ergehen:
(3) Der Aufforderung gemäß Abs 1 sind Informationen anzuschließen über
(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
Zusammensetzung
§ 277
(1) Ausgehend von der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer aller an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben ist je Anteil von 10 % der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden. Liegt der Anteil der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer unter 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer aller an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, ist jedenfalls ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2) Im Fall einer Gründung der Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b) sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden, wenn die beteiligte juristische Person durch eine Entsendung gemäß Abs 1 im besonderen Verhandlungsgremium bereits durch solche Personen vertreten ist, die
(4) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs 2 darf 20 % der sich aus Abs 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl der beteiligten juristischen Personen, auf welche die Voraussetzungen des Abs 2 zutreffen, die Zahl der höchstens zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder allen an der Verschmelzung beteiligten juristischen Personen nach der Zahl der bei ihnen jeweils beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.
(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder in der Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben diese Änderungen unverzüglich dem besonderen Verhandlungsgremium und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder den Vertretern der Dienstnehmer oder unmittelbar den Dienstnehmern derjenigen juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, mitzuteilen.
Entsendung der Mitglieder
§ 278
(1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß § 279 zur Entsendung berechtigten Organs der Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder benannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer benannt werden.
(2) Sind mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, hat das gemäß § 279 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch einen Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung in das besondere Verhandlungsgremium ist nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze auch darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(4) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist Bedacht zu nehmen.
(5) Die Bekanntgabe der entsendeten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat unverzüglich zu erfolgen.
Zur Entsendung berechtigte Organe
§ 279
(1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmt diese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Bestehen mehrere Betriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.
(2) In Unternehmen erfolgt die Entsendung durch Beschluss des Zentralbetriebsrates. Besteht kein Zentralbetriebsrat, so ist Abs 1 sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.
(3) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und Betrieben beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die in der Aufforderung gemäß § 276 Abs 3 Z 3 enthaltenen Informationen oder die gemäß § 277 Abs 5 mitgeteilten Änderungen zugrunde zu legen.
Konstituierung
§ 280
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft eine Sitzung des zuständigen Organs der Vorgesellschaft mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen.
Sitzungen
§ 281
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann zu seiner Unterstützung bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft Sachverständige seiner Wahl heranziehen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.
Beschlussfassungen
§ 282
(1) Das besondere Verhandlungsgremium fasst seine Beschlüsse, soweit dafür keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertritt.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c), kann ein Beschluss gemäß Abs 2 nicht gefasst werden.
Tätigkeitsdauer
§ 283
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag seiner Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet:
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 284
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft (§ 278 Abs 5).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
(3) In den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 5 ist nach Maßgabe der §§ 278 und 279 ein neues Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
§ 285
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat dem besonderen Verhandlungsgremium die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums erforderlichen Verwaltungsausgaben, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Kosten für Übersetzer und der Kosten für einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.
Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 286
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit dem zuständigen Organ der Vorgesellschaft in einer schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der Vorgesellschaft das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.
Dauer der Verhandlungen
§ 287
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 sind innerhalb von sechs Monaten ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch von
Verhandlungen
§ 288
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung aufzunehmen oder die bereits aufgenommenen Verhandlungen abzubrechen.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Abs 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs 1 ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertreter ein besonderes Verhandlungsgremium zu errichten, zu konstituieren und einzuberufen. Ein solcher Antrag kann frühestens zwei Jahre nach einem Beschluss gemäß Abs 1 gestellt werden, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft haben eine kürzere Frist vereinbart. An die Stelle der vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Vereinbarung sonst zuständigen Organe treten die dafür zuständigen Organe der Europäischen Genossenschaft.
(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 287) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen der §§ 293 bis 309 keine Anwendung.
Strukturänderungen
§ 289
(1) Finden wesentliche Änderungen in der Struktur der Europäischen Genossenschaft statt, die auch die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, ist das besondere Verhandlungsgremium oder in den Fällen des § 293 Abs 1 Z 1 und 2 der SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes einzuberufen:
(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen Genossenschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Genossenschaft, der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen Genossenschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, wenn diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben oder zu erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften beschäftigten Dienstnehmer führen.
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 277 Abs 5 und 294 Abs 2). An die Stelle der vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Vereinbarung sonst zuständigen Organe treten die dafür zuständigen Organe der Europäischen Genossenschaft.
(4) Soweit eine geltende Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen, wenn sie den Anforderungen der Abs 1 bis 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 287) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die §§ 293 bis 309 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
Verfahrensmissbrauch
§ 290
(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen in der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen gemäß § 289 durchzuführen.
(2) Als Änderungen im Sinn des Abs 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 289 Abs 2), die innerhalb eines Jahres nach ihrer Eintragung erfolgen.
Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer
in der Europäischen Genossenschaft
§ 291
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
(2) Falls die Parteien beschließen, ein Verfahren der Mitbestimmung einzuführen, haben sie in der Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
(3) Im Fall einer Gründung der Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, in dem sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.
Vereinbarung über ein Verfahren
zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
§ 292
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen.
(3) Im Fall einer Gründung der Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, in dem sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.
Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
Einrichtung
§ 293
(1) Ein SCE-Betriebsrat ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten, wenn
(2) Die §§ 293 bis 304 sind auf Vereinbarungen gemäß § 291 oder § 292 nicht anzuwenden, es sei denn, die Anwendung dieser Bestimmungen wurde ausdrücklich vereinbart.
(3) Der SCE-Betriebsrat ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Vorstands oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft einzurichten. Diese Aufforderung ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder an die Vertreter der Dienstnehmer oder unmittelbar an die Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu richten.
(4) Der Aufforderung gemäß Abs 3 sind Informationen anzuschließen über
(5) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs 3 maßgebend.
(6) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs 3 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
Zusammensetzung
§ 294
(1) Ausgehend von der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ist je Anteil von 10 % der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden. Liegt der Anteil der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer unter 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben, ist ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates gemäß Abs 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. Der zuständige Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat diese Änderungen unverzüglich dem SCE-Betriebsrat und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder den Vertretern der Dienstnehmer oder unmittelbar den Dienstnehmern derjenigen juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im SCE-Betriebsrat vertreten waren, mitzuteilen.
Entsendung der Mitglieder
§ 295
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-Betriebsrates erfolgt gemäß den Bestimmungen der §§ 278 und 279.
(2) Abweichend vom § 278 Abs 1 ist die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung jedoch nur zulässig, wenn diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 178 Abs 4 sind.
(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich zu erfolgen.
Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung,
Sitzungen, Beschlussfassung
§ 296
(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates selbst die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
(2) Vertreter des SCE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen ist, soweit in der Geschäftsordnung (Abs 3) nicht anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich dabei durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen.
(5) Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Engerer Ausschuss
§ 297
(1) In der Geschäftsordnung des SCE-Betriebsrates kann die Einrichtung eines engeren Ausschusses vorgesehen werden. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern, die vom SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt werden. In der Geschäftsordnung sind dazu zu regeln:
(2) Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrates.
(3) Der engere Ausschuss hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. An einer vorbereitenden Sitzung des engeren Ausschusses mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dürfen auch diejenigen Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, welche die von einer Maßnahmen gemäß § 302 Abs 1 unmittelbar betroffenen Dienstnehmer vertreten. Der engere Ausschuss kann sich dabei durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen.
(5) Der engere Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Tätigkeitsdauer und Dauer der Mitgliedschaft
§ 298
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Funktionsperiode des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet vorzeitig, wenn
(3) In den Fällen des Abs 2 Z 2 und 3 ist gemäß den §§ 294 und 295 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 295 Abs 3).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
(6) In den Fällen des Abs 5 Z 2 bis 5 ist gemäß § 295 ein neues Mitglied in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.
Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung
§ 299
Auf die Beistellung von Sachmitteln für die Tätigkeit des SCE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses und die Tragung der dabei anfallenden Kosten durch die Europäische Genossenschaft ist § 285 sinngemäß anzuwenden.
und des engeren Ausschusses
Unterrichtung und Anhörung
§ 300
Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
Mündliche Aussprache
§ 301
(1) Der SCE-Betriebsrat hat unbeschadet der gemäß § 302 bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft das Recht, einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zum Zweck seiner Unterrichtung und Anhörung zusammenzutreten. Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat die örtlichen Geschäftsleitungen davon in Kenntnis zu setzen. Grundlage für die Unterrichtung und Anhörung sind die vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorzulegenden Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft.
(2) Die Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates hat sich insbesondere auf folgende Gegenstände und Maßnahmen zu beziehen:
(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden, zu übermitteln.
Befugnisse im Fall außergewöhnlicher Umstände
§ 302
(1) Der SCE-Betriebsrat ist ehest möglich vom Eintritt außergewöhnlicher Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer haben, wie insbesondere die Verlegung, Verlagerung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder Massenentlassungen, zu unterrichten. Der SCE-Betriebsrat oder, wenn der SCE-Betriebsrat dies insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit beschließt, der engere Ausschuss hat das Recht, unmittelbar auf Verlangen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer besser geeigneten, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.
(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch jene Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, welche die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Dienstnehmer vertreten.
(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal unmittelbar auf Verlangen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
§ 303
Unbeschadet des § 310 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe über den Inhalt und die Ergebnisse von dessen Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
zum Abschluss einer Vereinbarung
§ 304
(1) Der SCE-Betriebsrat hat
(2) Im Fall eines Beschlusses, eine Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 auszuhandeln, hat der SCE-Betriebsrat die Aufgabe, in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen. Kommt innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 287) keine Vereinbarung zustande, finden die Bestimmungen über die Beteiligung der Dienstnehmer kraft Gesetzes weiterhin Anwendung.
Anwendungsbereich
§ 305
(1) Die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kraft Gesetzes (§§ 306 bis 309) sind auf Europäische Genossenschaften anzuwenden, die
(2) Die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kraft Gesetz sind auch auf Europäische Genossenschaften anzuwenden, wenn
(3) Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche Form der Mitbestimmung in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der Vorgesellschaft über die von ihm gemäß Abs 1 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.
(6) Die §§ 305 bis 309 sind auf Vereinbarungen gemäß den §§ 291 oder 292 nicht anzuwenden, es sei denn, die Anwendung dieser Bestimmungen wurde ausdrücklich vereinbart.
Recht auf Mitbestimmung
§ 306
(1) Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmer oder die Dienstnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Dienstnehmervertreter in den Aufsichts- oder Verwaltungsorganen der beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der §§ 307 bis 309 weiterhin Anwendung.
Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
§ 307
(1) Der SCE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft auf die Dienstnehmervertreter aus verschiedenen Mitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in den einzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betrieben.
(2) Fallen auf diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern aus demselben Mitgliedstaat zu und würden zugleich Dienstnehmer aus einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß Abs 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Abs 1 zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Dienstnehmervertreter unter Beachtung der Grundsätze des Abs 1 und 2 durch Abberufung überzähliger Dienstnehmervertreter oder durch Verteilung zusätzlicher Sitze auf die Dienstnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten neu zu entscheiden.
Entsendung der Mitglieder
§ 308
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft erfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SCE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß § 295.
(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Land Salzburg hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3) Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft entsendeten Mitglieder hat an den SCE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs 2) und endet in den Fällen des § 298 Abs 5 Z 2 bis 5 wie darin vorgesehen sowie im Fall des § 307 Abs 3 mit Beschluss des SCE-Betriebsrates.
Rechte der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- und
Verwaltungsrat
§ 309
(1) Im Übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat die gleichen Rechte (Stimmrecht eingeschlossen) und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oder durch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(2) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates gilt § 239 Abs 4 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.
Sonstiges
Verschwiegenheitspflicht
§ 310
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE-Betriebsrates, auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 292 mitwirken, ist § 242 Abs 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verschwiegenheitspflicht auch nach dem Ablauf des Mandats weiter besteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 291 und 292) oder nach § 303 über den Inhalt der Unterrichtungen und über die Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Rechte der Dienstnehmervertreter
§ 311
(1) Auf
(2) Unbeschadet des § 245 Abs 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Tätigkeitsdauer unter Fortzahlung des Entgeltes.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 312
(1) § 239 ist auf Europäische Genossenschaften nicht anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Abs 1 ist § 239 anzuwenden:
(2) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, in das Land Salzburg verlegt, ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(3) Die Bestimmungen des 8. Abschnitts bleiben unberührt.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Land Salzburg, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach der Eintragung der Europäischen Genossenschaft fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den §§ 216 bis 238 weiterhin wahrnehmen können.
(5) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene gesetzlichen Bestimmungen, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, keine Anwendung, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt."
"(6) Übertretungen der §§ 275, 276 Abs 3, 277 Abs 5, 280 Abs 1 und 4, 286 Abs 2, 288 Abs 3, 289 Abs 3, 292 Abs 2, 296 Abs 1, 310 und 312 Abs 4 sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen. Solche Übertretungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall einer Übertretung
"Verweisungen
§ 314
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
(2) Die Verweisungen auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung."
37.1. Die Z 3 und 4 entfallen.
37.2. Die Z 5 erhält die Bezeichnung "3." und die Bezeichnung "92/605/EWG" wird durch die Bezeichnung "82/605/EWG" ersetzt.
37.3. Die Z 6 bis einschließlich die erste Z 15 erhalten die Bezeichnungen "4." bis "13.".
37.4. Die zweite Z 15 und die folgenden Z 16 bis 33 erhalten die Bezeichnung "14." bis "32.".
37.5. Nach Z 32 (neu) wird eingefügt:
"§ 320
(1) Die §§ 4 Abs 1, 15 Abs 2, 21 Abs 1 und 3, 26 Abs 2, 38 Abs 8, 41 Abs 2 und 4, 50p Abs 2, 50q, 50r, 78 Abs 2 und 5, 79 Abs 2, 80 Abs 5, 94a Abs 5 und 7, 96 Abs 2, 99c Abs 2, 104 Abs 1, 104a Abs 12 und 13, 104b Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 2 und 3, 112 Abs 1, 118 Abs 4, 119 Abs 3, 124 Abs 3, 128b Abs 2, 129c Abs 5, 134a Abs 2, 134b Abs 1 und 3 bis 6, 134c Abs 6 bis 8, 134e Abs 2, 134i Abs 9, 134j, 134k, 134l, 136 Abs 3, 150 Abs 2, 161 Abs 2, 165 Abs 7, 178 Abs 1, 209 Abs 6, 219a Abs 2, 234 Abs 3, 237 Abs 1, 238 Abs 1, 239 Abs 1, 240 Abs 2 und 4, 261 Abs 1, 4, 6 und 7, 261a und 269 bis 319 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 35 und 36 außer Kraft.
(2) § 50q Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2008 ist nur auf die Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder eines leiblichen Kindes des Ehegatten oder des Lebensgefährten anzuwenden, die nach dem im Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt verlangt wird. Wird die Begleitung eines schwerst erkrankter Kindes, Wahl- oder Pflegekindes vor diesem Zeitpunkt verlangt, können Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(3) § 178 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2008 ist erstmalig auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem im Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt erfolgt."
Holztrattner
Burgstaller
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