Gesetz mit dem das Salzburger Objektivierungsgesetz und das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werden
LGBL_SA_20080430_34Gesetz mit dem das Salzburger Objektivierungsgesetz und das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2008
Fundstelle
LGBl Nr 34/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Objektivierungsgesetz, LGBl Nr 7/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 119/2003, wird geändert wie folgt:
2.1. Abs 3 lautet:
"(3) Eine öffentliche Ausschreibung im nachstehend festgelegten Umfang hat der Bestellung folgender Führungskräfte voranzugehen:
2.2. Im Abs 4 wird nach dem Wort "Führungskräften" der Klammerausdruck "(sonstige Führungskräfte)" eingefügt.
2.3. Im Abs 5 wird vor dem letzten Satz eingefügt: "Bei Führungskräften gemäß Abs 3 Z 2 lit b ist zusätzlich auf das Erfordernis eines dem internationalen Standard entsprechenden, wissenschaftlich ausgewiesenen Lehrpersonals im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes Bedacht zu nehmen."
2.4. Abs 7 lautet:
"(7) Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen."
3.1. Die Abs 4 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen "(5)" bis "(8)."
3.2. Die Abs 1 bis 3 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Für die Auswahl einer Führungskraft ist eine Vorschlagskommission zu bilden, und zwar:
(2) Die Vorschlagskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
(3) Bei der Besetzung von Führungsfunktionen, die keiner übergeordneten Organisationseinheit zugerechnet werden können, sind die oder der Vorsitzende der Vorschlagskommission und für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter von der zur Bildung der Vorschlagskommission berufenen Stelle (Abs 1) aus folgendem Personenkreis zu bestellen:
(4) Als Mitglieder der Vorschlagskommission gemäß Abs 2 Z 1 lit b bis d kommen nur Personen in Betracht, die für eine jeweils zwei Jahre dauernde Funktionsperiode als Expertinnen oder Experten bestellt worden sind. Diese Bestellung zu Expertinnen oder Experten obliegt:
4.1. Der Abs 4 erhält die Absatzbezeichnung "(5)".
4.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
"(4) Für das Verfahren zur Auswahl von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit b gelten ergänzend zu den gemäß Abs 3 erlassenen Vorschriften folgende Bestimmungen:
4.3. Im Abs 5 (neu) wird im ersten Satz nach dem Wort "Organ" der Klammerausdruck "(§ 6)" eingefügt.
4.4. Nach Abs 5 (neu) wird angefügt:
"(6) Bei der Bestellung der Leiterin oder des Leiters des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg übt die Vorschlagskommission auch die Funktion der im § 3 Abs 6 des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg vorgesehenen Kommission aus."
"Bestellungsentscheidung
§ 6
(1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt wird, trifft die Entscheidung über die Bestellung einer Führungskraft
(2) Die Zuständigkeit zur Bestellung von Führungskräften in Bezirkshauptmannschaften, ausgenommen die Bezirkshauptleute, richtet sich nach dem Bezirkshauptmannschaften-Gesetz und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen.
(3) Im Bestellungsverfahren sind die Mitwirkungsrechte der Organe der Arbeitnehmervertretung zu wahren (§ 10 des Salzburger Landes-Personalvertretungsgesetzes, § 104 des Arbeitsverfassungsgesetzes).
(4) Die erstmalige Bestellung von Führungskräften in Betrieben (§ 3 Z 2 L-VBG) erfolgt jeweils befristet auf eine Dauer bis zu fünf Jahren. Weiterbestellungen können auch unbefristet und ohne eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren vorgenommen werden. Kommt es zu keiner Weiterbestellung, gebührt jedenfalls die vor der Bestellung innegehabte dienstrechtliche Stellung, wenn ein Dienstverhältnis zum Land bestanden hat."
7.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge "in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’ und".
7.2. Im Abs 2 wird angefügt:
"3. Anstellungen von Führungskräften gemäß § 3 Abs 3."
7.3. Im Abs 6 wird die Wortfolge "in der ‚Salzburger Landes-Zeitung’" durch die Wortfolge "in zwei in Salzburg verbreiteten Tageszeitungen" ersetzt.
8.1. Im Abs 1 wird die Z 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
8.2. Im Abs 1 wird im letzten Satz der Ausdruck "Z 1 und 2" durch den Ausdruck "Z 1 bis 3" ersetzt.
8.3. Abs 2 lautet:
"(2) Die Mitglieder der Auswahlkommission gemäß Abs 1 Z 2 und 3 haben dem Kreis der gemäß § 4 Abs 4 bestellten Expertinnen und Experten anzugehören."
"(4) § 3 Abs 3 bis 5 und 7, § 4, § 5 Abs 4 bis 6, § 6, § 9 Abs 1, 2 und 6, § 11 Abs 1 und 2 und § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2008 sowie die Aufhebung des § 8 durch dieses Gesetz treten mit 1. Mai 2008 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Expertinnen und Experten gemäß § 4 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2001 bleiben unberührt. Die Bestellung von Expertinnen und Experten für Chancengleichheit, Gleichbehandlung und Frauenförderung kann bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 34/2008 mit Wirksamkeit frühestens mit diesem Zeitpunkt vorgenommen werden."
Artikel II
Das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 55/2007 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 108/2007, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 2 lautet:
"(2) Die im Abs 1 bezeichneten offenen Stellen sind unter Angabe der bei der Anstellung zur Anwendung gelangenden Dienst- und Besoldungsvorschriften und der beizubringenden Unterlagen zumindest in einer in Salzburg verbreiteten Tageszeitung öffentlich auszuschreiben. Bei der Ausschreibung von Ärztestellen ist die Ärztekammer für Salzburg und bei der Ausschreibung von Apothekerstellen die Österreichische Apothekerkammer gesondert zu verständigen. Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen betragen."
1.2. Im Abs 4 entfällt der vorletzte Satz.
"(5) § 52 Abs 2 und 4 und § 96 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft."
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