Seetaler See – Landschafts- und Europaschutzgebietsverordnung sowie Änderung der Seenschutzverordnung 2003
LGBL_SA_20080430_32Seetaler See – Landschafts- und Europaschutzgebietsverordnung sowie Änderung der Seenschutzverordnung 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.2008
Fundstelle
LGBl Nr 32/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 16 bis 18 und 22 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 (NSchG), LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Artikel I
Seetaler See – Landschafts- und Europaschutzgebietsverordnung
Schutzgebietserklärung und Grenzziehung
§ 1
(1) Das in der Marktgemeinde Tamsweg gelegene Gebiet des Seetaler Sees wird einschließlich seines Umgebungsbereiches zum Landschafts- und Europaschutzgebiet erklärt. Das Schutzgebiet besteht aus einem Landschaftsschutzbereich und einer Kernzone.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie des Landschaftsschutzbereiches und der Kernzone sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Marktgemeinde Tamsweg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Landschaftsschutzbereich gelten die Schutzbestimmungen der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV).
(2) In der Kernzone sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
(3) Von den im Abs 2 enthaltenen Verboten sind ausgenommen:
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Im Landschaftsschutzbereich sind Bewilligungen von der Landesregierung nach Maßgabe der §§ 2 und 3 ALV und des § 18 NSchG zu erteilen.
(2) In der Kernzone kann die Landesregierung auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs 2 bewilligen, soweit die beantragten Maßnahmen dem Schutzzweck (§ 2) nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 3 und 4 zu erwarten ist.
Kennzeichnung des Gebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Landschafts- und Europaschutzgebiet Seetaler See" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Inkrafttreten
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft.
Artikel II
Die Seenschutzverordnung 2003, LGBl Nr 15/2004, wird geändert wie folgt:
"(2) § 1 Abs 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 32/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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