Schonzeiten-Ausnahmeverordnung
LGBL_SA_20080422_30Schonzeiten-AusnahmeverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.04.2008
Fundstelle
LGBl Nr 30/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 70 Abs 1 lit b und 104c Abs 1, 2 und 4 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Regelungsgegenstand und Ziele
§ 1
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen,
(2) Diese Verordnung dient der Vermeidung der mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbundenen Risiken durch
Geschlecht und Zahl der Tiere
§ 2
(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54 JG) dürfen nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tretrix) und Waldschnepfe (Scolopax rusticola) erteilt werden.
(2) Die Zahl der Exemplare, für die im Bundesland Salzburg Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:
Auerhuhn Birkhuhn Waldschnepfe
höchstens höchstens höchstens
79 448 110
(3) Die Zahl der Exemplare, für die in den einzelnen Verwaltungsbezirken Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:
Verwaltungsbezirk Auerhuhn Birkhuhn Waldschnepfe
höchstens höchstens höchstens
Hallein (Tennengau) 8 36 9
Stadt Salzburg 0 0 7
Salzburg-Umgebung (Flachgau) 2 9 78
St Johann im Pongau (Pongau) 25 131 5
Tamsweg (Lungau) 18 83 3
Zell am See (Pinzgau) 26 189 8
Besondere Bestimmungen für Auer- und Birkhähne
§ 3
(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften dürfen nur für folgende Zeiträume erteilt werden:
(2) Für dominante Hähne darf eine Ausnahme nicht erteilt werden.
(3) Eine Ausnahme darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Gebiet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer gesicherten Teilpopulation von mindestens 16 Hähnen vor der Balz bildet. Dieser Nachweis ist durch gemeinsame Zählungen des Antragstellers mit dem zuständigen Hegemeister zu erbringen. Erstreckt sich dieses Verbreitungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, hat der Bezirksjägermeister nach Maßgabe der vorhandenen Population die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erteilen. Dabei haben die zuständigen Bezirksjägermeister einvernehmlich vorzugehen, wenn sich das Verbreitungsgebiet über mehrere Verwaltungsbezirke erstreckt.
(4) Die Entnahme darf nur durch einen Abschuss mit Schrotgewehren ab einer Korngröße von 3,5 mm bis höchstens 4,0 mm oder mit Kugelgewehren mit Zentralfeuerpatronen ab dem Kaliber .22 Hornet bis höchstens Kaliber 6,5 mm durchgeführt werden. Jagdhunde dürfen vor dem Schuss nicht eingesetzt werden.
(5) Die Entnahme darf nur unter der Aufsicht eines Jagdschutzorgans erfolgen. Der Jagdinhaber hat jede Entnahme binnen dreier Tage dem Bezirksjägermeister im Weg des zuständigen Hegemeisters zu melden.
Besondere Bestimmungen für Waldschnepfen
§ 4
(1) Ausnahmen von den Schonvorschriften dürfen nur für den Zeitraum vom 1. März bis zum 15. April eines jeden Jahres erteilt werden. Innerhalb dieses Rahmenzeitraumes ist der Zeitraum, in dem das freigegebene Exemplar entnommen werden darf, unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse, die Höhenlage des jeweiligen Jagdgebietes und der Fortpflanzungsbiologie der Waldschnepfe mit der Ausnahme festzulegen.
(2) Die Anträge auf Erteilung einer Ausnahme für die Waldschnepfe sind spätestens bis 15. Februar eines jeden Jahres beim Bezirksjägermeister im Weg der zuständigen Hegemeister zu stellen. Der Bezirksjägermeister kann nach Maßgabe der zu erwartenden Schnepfenzuggebiete und der gestellten Anträge auch für mehrere Jagdgebiete gemeinsam eine Ausnahme erteilen.
(3) Die Entnahme darf nur während des Balzfluges durch einen Abschuss mit Schrotgewehren ab einer Korngröße von 2,5 mm bis höchstens 3,0 mm durchgeführt werden. Vor dem Schuss dürfen Jagdhunde nicht eingesetzt werden.
(4) Der Jagdinhaber hat jede Entnahme binnen eines Tages dem Bezirksjägermeister im Weg des zuständigen Hegemeisters zu melden. Wurde eine Ausnahme für mehrere Jagdgebiete gemeinsam erteilt, hat der Bezirksjägermeister die betroffenen Jagdinhaber unverzüglich vom Verbrauch der Ausnahme zu verständigen.
In- und Außerkrafttreten
§ 5
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 6
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl Nr L 363 vom 20. Dezember 2006.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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