Verordnung mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird
LGBL_SA_20080229_18Verordnung mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.02.2008
Fundstelle
LGBl Nr 18/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Soziale Dienste-Verordnung, LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 48/2007, wird geändert wie folgt:
"Anerkannte Kosten der Dienste
§ 10
(1) Für Leistungen der Hauskrankenpflege, der Haushaltshilfe und der Familienhilfe werden je Betreuungsstunde folgende Kostensätze anerkannt:
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
für unselbst-
ständig Be-
schäftigte in
der Stadt
Salzburg
a) ASVG-beschäftigtes
diplomiertes Personal 34,20 50,30 64,00
b) geringfügig beschäftigtes
diplomiertes Personal 32,70 48,10 61,10
c) ASVG-beschäftigte
Pflegehelferinnen
und Pflegehelfer 29,40 43,10 54,40
d) geringfügig
beschäftigte
Pflegehelferinnen
und Pflegehelfer 28,30 41,30 52,00
für unselbstständig
Beschäftigte in den
sonstigen Bezirken
e) ASVG-beschäftigtes
diplomiertes Personal 35,80 53,60 67,30
f) geringfügig beschäftigtes
diplomiertes Personal 34,30 51,40 64,40
g) ASVG-beschäftigte
Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer 31,00 46,40 57,70
h) geringfügig beschäftigte
Pflegehelferinnen und
Pflegehelfer 29,90 44,60 55,30
für selbstständig
Beschäftigte in der
Stadt Salzburg und in
den sonstigen Bezirken
i) freiberufliches diplomiertes
Personal bei Vereinen 24,00 35,20 44,80
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
in der Stadt Salzburg
a) ASVG-beschäftigtes
Personal 25,80 37,30 47,10
b) geringfügig
beschäftigtes
Personal 24,80 35,70 45,00
in den sonstigen Bezirken
c) ASVG-beschäftigtes
Personal 26,40 38,40 48,20
d) geringfügig beschäftigtes
Personal 25,40 36,80 46,10
(2) Von den Kostensätzen gemäß Abs 1 werden als sachbezogene Kosten für unselbstständig Beschäftigte in der Hauskrankenpflege und in der Haushaltshilfe anerkannt:
an Werktagen an Samstagen an Sonn- und
außer Feiertagen
Samstagen
in € in € in €
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Hauskrankenpflege
in der Stadt Salzburg
(Abs 1 Z 1 lit a bis d) 3,90 6,30 6,30
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Hauskrankenpflege in
den sonstigen Bezirken
(Abs 1 Z 1 lit e bis h) 5,50 9,60 9,60
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Haushaltshilfe in der
Stadt Salzburg
(Abs 1 Z 2 lit a und b) 3,00 4,50 4,50
für unselbstständig
Beschäftigte in der
Haushaltshilfe in den
sonstigen Bezirken
(Abs 1 Z 2 lit c und d) 3,60 5,60 5,60"
2.1. Im Abs 3 erster Satz wird der Betrag "25,45 €" durch den Betrag "27,90 €" ersetzt.
2.2. Im Abs 4 wird der Betrag "39,24 €" durch den Betrag "40 €" ersetzt.
"(6) Die §§ 10 und 11 Abs 3 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für zu diesem Zeitpunkt aufrechte Leistungszusagen ist bis zum 30. April 2008 § 11 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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