Gesetz mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20080215_6Gesetz mit dem das Landesbeamten-Pensionsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2008
Fundstelle
LGBl Nr 6/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 91/2007, wird geändert wie folgt:
§ 37b Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge in den Jahren
"(5) Die Mindestsätze werden in folgenden Prozentsätzen des Gehaltsansatzes eines Beamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festgelegt:
Mindestsätze für Beamte, die nicht unter Z 2 fallen 34,80 %
Mindestsätze für
a) verheiratete Beamte
b) Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig
erklärt worden ist und die verpflichtet sind, für den
Unterhalt des früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu
beizutragen 52,18 %
Kinderzulage gebührt 3,65 %
Mindestsatz für den überlebenden Ehegatten 34,80 %
Erhöhungsbetrag für jedes Kind, für das dem überlebenden
Ehegatten eine Kinderzulage gebührt 3,65 %
Mindestsatz für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
Lebensjahres 12,80 %
Mindestsatz für eine Halbwaise ab der Vollendung des
Lebensjahres 22,74 %
Mindestsatz für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
Lebensjahres 19,22 %
Mindestsatz für eine Vollwaise ab der Vollendung des
Lebensjahres 34,80 %
Mindestsatz für einen früheren Ehegatten 34,80 %."
"Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge im Jahr 2008
§ 37a
(1) Abweichend von § 37 und § 77 Abs 2 sind im Kalenderjahr 2008 alle Ruhe- und Versorgungsbezüge, die 725,97 € und mehr monatlich betragen, nicht mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sondern wie folgt zu erhöhen:
Ruhe- oder Versorgungsbezug Erhöhung
von 725,97 € bis 1.050 € 21,-- €
von 1.050,01 € bis 1.700 € 2 %
von 1.700,01 € bis 2.161,50 € Jener Prozentsatz, den die
Berechnung 3,105 –
(bisheriger Ruhe- oder
Versorgungsbezug x 0,00065)
ergibt
mehr als 2.161,50 € 36,75 €
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz, die jeweils den Betrag von 725,97 € nicht erreichen, ist die Summe dieser Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs 1 zu erhöhen; der Erhöhungsbetrag ist auf den einzelnen Ruhe- oder Versorgungsbezug im Verhältnis der Höhe der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge in den
Jahren 2009 und 2010
§ 37b
In den Jahren 2009 und 2010 sind die Ruhe- und Versorgungsbezüge abweichend von § 37 Abs 1 und 2 nach folgenden Bestimmungen zu erhöhen:
"(4) Die §§ 33 Abs 5, 37a und 37b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 6/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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