Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung und Novelle der Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung
LGBL_SA_20080215_14Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung und Novelle der Trumer Seen-LandschaftsschutzverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.2008
Fundstelle
LGBl Nr 14/2008
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 16 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - NSchG, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Artikel I
Nordmoor am Mattsee-Europaschutzgebietsverordnung
Grenzen des Schutzgebietes
§ 1
(1) Der im Gemeindegebiet von Mattsee gelegene, unmittelbar an das oberösterreichische Natura 2000-Gebiet "Wiesengebiete und Seen im Alpenvorland" anschließende Schilfröhrichtbestand samt Teichbinsen- und vorgelagerter Schwimmblattzone wird zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und in der Gemeinde Mattsee während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:
(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
Ausnahmebewilligungen
§ 4
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs 1 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erheblichen Beeinträchtigungen des Erhaltungszieles nach § 2 Z 1 zu erwarten sind.
Kennzeichnung des Gebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Natur- und Europaschutzgebiet Nordmoor am Mattsee" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Inkrafttreten
§ 7
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft.
Artikel II
Die Trumer Seen-Landschaftsschutzverordnung, LGBl Nr 109/1986, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 wird geändert wie folgt:
"(5) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2008 tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Die von der Änderung betroffenen Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.