Gesetz mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wird
LGBL_SA_20071221_101Gesetz mit dem das Salzburger Rettungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.2007
Fundstelle
LGBl Nr 101/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Rettungsgesetz, LGBl Nr 78/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:
"Rettungsbeitrag
§ 4
(1) Die Gemeinde hat an die von ihr gemäß § 2 Abs 2 vertraglich verpflichtete Rettungsorganisation jährlich einen Rettungsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt ab 1. Jänner 2008 4,-- € je Einwohner der Gemeinde. Der Rettungsbeitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig. Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages zugrunde zu legende Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung. Dieses Ergebnis wird mit Beginn des Kalenderjahres wirksam, das dem Zähltag der Volkszählung folgt.
(2) Zum Zweck der Leistung des Rettungsbeitrages hat die berechtigte Rettungsorganisation die Höhe der jeweils fälligen Beitragsrate der beitragspflichtigen Gemeinde schriftlich bekannt zu geben. Erachtet sich die Gemeinde für nicht oder nicht im bekannt gegebenen Maß beitragspflichtig, kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
(3) Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Abs 1 hat ihr das Land ab 1. Jänner 2008 3,80 € je Einwohner des Landes zu leisten. Abs 1 dritter bis letzter Satz gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet über die Beiträge des Landes die Landesregierung mit Bescheid.
(4) Für die überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land ab 1. Jänner 2008 einen Beitrag von 0,82 € je Einwohner des Landes zu leisten. Dieser ist wie folgt aufzuteilen:
(5) Die gemäß Abs 1, 3 und 4 für das Jahr 2008 zu leistenden Beiträge sind mit dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Index jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres wertgesichert, und zwar die Beiträge gemäß Abs 1 und 3 ab dem Jahr 2011 und der Beitrag gemäß Abs 4 ab dem Jahr 2009. Die Indexsteigerungen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Die Beitragshöhe ist von der Landesregierung durch Verordnung jährlich festzusetzen. Die errechneten Beträge sind auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen."
"(3) § 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Die §§ 4 und 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 1 und 3 für das Jahr 2011 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2010 gegenüber jenem für den Monat Mai 2009 zugrunde zu legen."
Holztrattner
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.