Gesetz mit dem das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 geändert wird
LGBL_SA_20071221_100Gesetz mit dem das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.2007
Fundstelle
LGBl Nr 100/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 58/2005, wird geändert wie folgt:
"§ 62a Verweisungen"
6.1. Nach der Z 4 wird eingefügt:
6.2. Nach der Z 9 wird eingefügt:
Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn
6.3. In der Z 12 wird das Zitat "Richtlinie 97/62/EG" durch das Zitat "Richtlinie 2006/105/EG" ersetzt.
7.1. Im Abs 2 entfällt in der Z 2 der Ausdruck ", BGBl Nr 440, in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 532/1995" und lautet die Z 6:
"6. Bäume auf Dachgärten und Tiefgaragen;"
7.2. Im Abs 3 entfällt im dritten Satz der Klammerausdruck "(Stutzen)".
7.3. Im Abs 4 lautet die Z 2:
"2. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens ist dem öffentlichen Interesse an der Baumerhaltung übergeordnet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bebauung eines Bauplatzes ermöglicht werden soll und für die Bebauung eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, deren Umsetzung Maßnahmen gemäß Abs 3 Z 1, 2 und 4 erforderlich macht. Im Bewilligungsbescheid ist in diesem Fall anzuordnen, dass die bewilligten Maßnahmen frühestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Baubeginn erfolgen dürfen."
7.4. Im Abs 4 lautet der letzte Satz:
"Die Ausnahmebewilligung gilt als erteilt, wenn innerhalb von längstens drei Monaten ab Einlangen des mit allen gemäß § 48 erforderlichen Angaben und Nachweisen versehenen Ansuchens kein ablehnender Bescheid erlassen wird."
7.5. Im Abs 5 lautet der vorletzte Satz: "Der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe ist für Baumpflanzungen einschließlich der unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden Schutzmaßnahmen für Baumscheiben sowie für Wurzelraumverbesserungen oder Anfahrschutzvorrichtungen im Gebiet der Stadt Salzburg zu verwenden."
8.1. Die Z 3 entfällt und die bisherigen Z 4 bis 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen "3." bis "6.".
8.2. Im letzten Satz lautet der Klammerausdruck "(Z 1 bis 6)".
9.1. Die Z 4 entfällt.
9.2. Im letzten Satz lautet der Klammerausdruck "(Z 1 bis 3)".
"(2a) Die Landesregierung kann auf Ansuchen eines Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen feststellen, ob bestimmte Maßnahmen die Voraussetzungen des Abs 1 oder Abs 2 erfüllen."
11.1. Im Abs 1 erhält die lit d die Bezeichnung "e)" und wird nach der lit c eingefügt:
"d) Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;"
11.2. Abs 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(2) Die gemäß Abs 1 geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (§ 46) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.
(2a) Die Landesregierung hat den Eigentümern von solchen geschützten Lebensräumen, die zur Erhaltung der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung bedürfen, den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherstellung dieser Pflege bzw Bewirtschaftung anzubieten. Als solche Lebensräume gelten jedenfalls die im Abs 1 lit d genannten Gebiete. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Werden solche Vereinbarungsangebote vom Eigentümer angenommen, besteht ein Rechtsanspruch auf die darin angebotenen finanziellen Leistungen."
11.3. Im Abs 4 werden in der Z 8 die Worte und das Zitat "erlassen werden, LGBl Nr 80/1977." durch die Worte "erlassen werden;" ersetzt und nach der Z 8 angefügt:
17.1. Im Abs 1 zweiter Satz wird das Zitat "§ 3 Abs 3" durch das Zitat "§ 3a Abs 2" ersetzt.
17.2. Abs 2 lautet:
"(2) Auf Vögel findet Abs 1 Z 2, 9 und 10 keine Anwendung. Auf Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, findet Abs 1 Z 2 und 9 keine Anwendung."
17.3. Abs 3 lautet:
"(3) Bewilligungen nach Abs 1 können nur erteilt werden, wenn
17.4. Im Abs 7 lautet der zweite Satz: "Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs 1 Z 6) hat die Behörde überdies anzuordnen, dass das Belegmaterial samt den entsprechenden Belegdaten im Einvernehmen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zu verwahren ist."
17.5. Im Abs 8 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: "Mit der Bewilligung ist dem Berechtigten eine Sammelbzw Fangliste auszustellen, in die er vor dem Verlassen des Sammel- oder Fanggebietes an jedem Tag die gesammelte Menge bzw die gefangene Stückzahl der jeweiligen Tier- oder Pflanzenart unter Angabe des Fundortes (Koordinatenangabe) und des Verbleibes von allfälligen Belegexemplaren einzutragen hat. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs 1 Z 6) sind an Stelle der Sammel- bzw Fanglisten auch andere zur Dokumentation geeignete Aufzeichnungen zulässig, wenn diese eine jederzeitige Einsichtnahme gewährleisten."
17.6. Abs 10 lautet:
"(10) Die Sammel- bzw Fanglisten oder die an deren Stelle verwendeten sonstigen Aufzeichnungen (Abs 8) sind der ausstellenden Behörde jährlich einmal zur Einsichtnahme vorzulegen."
19.1. Im Abs 1:
19.1.1. Der zweite Satz lautet: "Dabei sollen die von der beabsichtigten Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach den §§ 12, 16, 19 und 22a berührten und bekannten Grundeigentümer von der zuständigen Gemeinde von der Kundmachung nach § 13 in Kenntnis gesetzt werden."
19.1.2. Im dritten Satz wird das Zitat "§ 24 Abs 2" durch das Zitat "§ 24 Abs 2a" ersetzt.
19.2. Im Abs 3 wird angefügt: "Im Landschaftsinventar sind auch die nicht von § 24 Abs 1 erfassten oder sonst geschützten ökologisch wertvollen Biotope zu erfassen und zu kartieren."
25.1. Im Abs 1 lit g lautet die zweite Rubrik der Tabelle:
" Errichtung einer Anlage Einzelbewilligung gemäß
außerhalb des Baulandes, § 24 Abs 3, wenn eine solche
für die ein Bewilligungs- erforderlich ist
vorbehalt nach dem
Baupolizeigesetz 1997
besteht"
25.2. Im Abs 1 lit g lautet die fünfte Rubrik der Tabelle:
" Errichtung von Schipisten Widmung ‚Schipisten’ (§ 19 Z 6)
mit über 0,5 ha Fläche oder oder positives Ergebnis der Erweiterung von Schipisten Raumverträglichkeitsprüfung
um über 2 ha Fläche durch die im Amt der Landesregierung eingerichtete
Arbeitsgruppe ‚Schianlagen’"
25.3. Im Abs 3 wird angefügt: "Die Naturschutzbehörde kann weiters bei Ansuchen zur Errichtung oder Erweiterung von Campingplätzen, Sportanlagen, Lagerplätzen oder Parkplätzen vom Nachweis des Vorliegens der gemäß Abs 1 lit g erforderlichen raumordnungsrechtlichen Erfordernisse absehen, wenn der Antragsteller statt dessen nachweist, dass ein Entwurf eines (geänderten) Flächenwidmungsplanes, der eine entsprechende Widmung vorsieht, im Zeitpunkt der Ansuchenstellung bereits gemäß § 21 Abs 5 ROG 1998 zur allgemeinen Einsicht aufliegt oder aufgelegen ist. Die Bewilligung kann in diesen Fällen jedoch erst nach der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (§ 22 ROG 1998) erteilt werden."
27.1. Im Abs 1 wird das Wort "Vorschreibung" durch die Wortfolge "Vorschreibung oder Anrechnung" ersetzt.
27.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
"(2a) Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von bereits verwirklichten Maßnahmen ist die naturschutzbehördliche Feststellung, dass diese eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken werden. Diese Feststellung ist zu beantragen, bevor mit der Verwirklichung der Maßnahmen begonnen wird. Angerechnet werden können nur Maßnahmen, die innerhalb von drei Jahren vor der Ansuchenstellung vom Ansuchensteller verwirklicht worden sind. In Ausnahmefällen können auch Maßnahmen angerechnet werden, die bis zu sechs Jahre vor der Ansuchenstellung verwirklicht worden sind."
27.3. Im Abs 3 lauten der Einleitungssatz und die Z 1: "Die Erteilung einer Bewilligung oder Berechtigung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs 1 ist nur zulässig, wenn die Ausgleichsmaßnahmen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
"(2) Dem Naturschutzbeirat gehören an:
(3) Die in den Abs 2 Z 1 lit b bis j und Abs 2 Z 2 lit b genannten Mitglieder werden von den jeweils vertretenen Institutionen entsendet. Die Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (Abs 2 Z 1 lit k) entsendet die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg. Die im Abs 2 Z 1 lit l, n und o sowie im Abs 2 Z 2 lit a genannten Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung des Vertreters der Naturschutzvereine können von diesen Vorschläge erstattet werden; zu diesem Zweck ist die bevorstehende Bestellung drei Monate vorher in der Salzburger Landes-Zeitung kundzumachen. Die im Abs 2 Z 3 genannten Mitglieder sind nach Maßgabe der Beratungsgegenstände für jede Sitzung vom Vorsitzenden einzuladen. Die Entsendung und Bestellung erfolgt jeweils auf fünf Jahre, die Nachentsendung und -bestellung auf die restliche Amtsdauer des Naturschutzbeirates.
(4) Weiters können den Beratungen des Naturschutzbeirates mit beratender Stimme die je nach dem Beratungsgegenstand erforderlichen Sachverständigen beigezogen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht: Vertreter der betreffenden Gemeinde, der in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden (zB Wasserrechtsbehörde, Bergbehörde, Forstbehörde, Straßenrechtsbehörde, Baubehörde), der Österreichischen Bundesforste AG, der auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Naturpflege tätigen Vereine und der alpinen Vereine sowie Fachkundige auf dem Gebiet der Zoologie, der Botanik, der Landschaftspflege und der sonstigen Ökologie, der Geographie, des Bauwesens, der Leiter des Hauses der Natur und andere einschlägige Sachverständige.
(5) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden bzw zu bestellen. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat ist ein Ehrenamt. Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach dem Kollegialorgane-Sitzungsentschädigungsgesetz."
"(1) Der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes) kommt Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist."
"(6) Die Landesregierung hat dem Naturschutzbeirat und dem Salzburger Landtag jährlich über die Verwendung der Fondsmittel zu berichten."
"(5) Im Straferkenntnis kann auch der Entzug einer dem Beschuldigten erteilten naturschutzrechtlichen Berechtigung ausgesprochen werden, wenn
"Verweisungen
§ 62a
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
"(10) Die §§ 1, 2 Abs 5, 3 Abs 1, 4 Abs 2, 5, 11 Abs 2 bis 5, 12 Abs 1, 19 Abs 1, 22b Abs 2a, 24 Abs 1, 2, 2a und 4, 25 Abs 1, 26 Abs 6, 27 Abs 2, 29 Abs 1, 33 Abs 1, 34 Abs 1, 2, 3, 7, 8 und 10, 35 Abs 1, 36 Abs 1, 37 Abs 2, 42 Abs 3, 44 Abs 1, 46 Abs 1, 47 Abs 1, 48 Abs 1 und 3, 50 Abs 3, 51 Abs 1, 2a und 3, 53 Abs 2 bis 5, 55 Abs 1, 60 Abs 6, 61 Abs 5 und 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 100/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. § 24 Abs 1 lit d findet auf die darunter fallenden Lebensräume, die im Gebiet der Gemeinden Neukirchen am Großvenediger, Bramberg, Hollersbach, Mittersill, Uttendorf, Kaprun, Fusch an der Großglocknerstraße, Rauris oder Taxenbach liegen, erst ab dem 1. Jänner 2010 Anwendung. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Eigentümer von in diesen Gemeinden gelegenen Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorten über das Vorhandensein der schutzwürdigen Lebensräume zu informieren. § 61 Abs 5 ist auch auf Strafverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits anhängig sind."
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