Änderung der Verordnung mit der das Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wird
LGBL_SA_20071213_96Änderung der Verordnung mit der das Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.12.2007
Fundstelle
LGBl Nr 96/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998, LGBl Nr 44, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. September 1999, LGBl Nr 97, mit der das Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden verbindlich erklärt wird, wird geändert wie folgt:
"(1) Das vom Regionalverband Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden ausgearbeitete und am 24. Juni 1999 beschlossene Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden und die von diesem Regionalverband ausgearbeitete und am 25. Juni 2007 beschlossene erste Abänderung des Regionalprogramms Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden werden verbindlich erklärt."
2.1. In der Lit A wird in der Z 2.3 angefügt:
"2.3.3 Festlegung von überörtlich bedeutsamen Betriebsstandorten"
2.2. In der Lit B lautet der Text zur Planungskarte 2:
"Räumliche Festlegungen zur Siedlungs- und Freiraumentwicklung (Stand 25. Juni 2007)"
"(3) § 1 Abs 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst sind, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 23 Abs 1 und 2 ROG 1998 bis längstens innerhalb von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt anzupassen."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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