Verordnung mit der die Zulagenverordnung geändert wird
LGBL_SA_20071130_92Verordnung mit der die Zulagenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2007
Fundstelle
LGBl Nr 92/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 71 Abs 4 und 78a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, und der §§ 56 Abs 3b und 57 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000, LGBl Nr 4, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Zulagenverordnung, LGBl Nr 6/1983, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 92/2003, wird geändert wie folgt:
"§ 1
Die Bediensteten erhalten als Bestandteil des Monatsbezugs eine ruhegenussfähige allgemeine Leistungszulage in folgender Höhe:
"§ 2
In der Fachabteilung Landesinformatik tätige Bedienstete erhalten nach Maßgabe ihrer Verwendung als Bestandteil des Monatsbezugs eine Zulage in folgender Höhe:
a) Assistent(in) der Systemanalyse 12,81 % aus V/2
b) Junior-Systemanalytiker(in) 20,82 % aus V/2
c) Systemanalytiker(in) 32,03 % aus V/2
d) Senior-Systemanalytiker(in) 38,44 % aus V/2
e) Leiter(in) der Systemanalyse 48,05 % aus V/2
a) Assistent(in) der Programmierung 12,81 % aus V/2
b) Junior-Programmierer(in) 17,62 % aus V/2
c) Programmierer(in) 24,03 % aus V/2
d) Senior-Programmierer(in) und
Systemprogrammierer(in) 32,03 % aus V/2
e) Senior-Systemprogrammierer(in) 38,44 % aus V/2
f) Leiter(in) der Programmierung 48,05 % aus V/2
a) Junior-Operator(in) 12,01 % aus V/2
b) Operator(in) und Netzwerkoperator(in) 16,82 % aus V/2
c) Konsoloperator(in) und Arbeitsvorbereiter(in) 24,03 % aus
V/2
d) Senior-Arbeitsvorbereiter(in) 28,82 % aus V/2
e) Leiter(in) der Produktion 48,05 % aus V/2
5.1. Der Einleitungssatz lautet: "Bedienstete, die in Dienststellen der Landesverwaltung mit Ausnahme der Fachabteilung Landesinformatik in erheblichem Ausmaß mit Datenverarbeitungsaufgaben befasst sind, erhalten nach Maßgabe ihrer Verwendung als Bestandteil des Monatsbezugs eine Zulage in folgender Höhe, wobei die einzelnen Stufen dem Verhältnis der Datenverarbeitungsaufgaben zur Gesamttätigkeit entsprechen:"
5.2. Es werden ersetzt:
5.2.1. In der Z 1 das Wort "Datenverarbeitungssachbearbeiter" durch das Wort "Datenverarbeitungssachbearbeiter(in)".
5.2.2. In der Z 2 das Wort "Datenverarbeitungsfachorganisator" durch das Wort "Datenverarbeitungsfachorganisator(in)".
5.2.3. In der Z 3 das Wort "Datenverarbeitungskoordinator" durch das Wort "Datenverarbeitungskoordinator(in)".
5.2.4. In der Z 4 das Wort "Datenverarbeitungsmaschinenbediener" durch das Wort "Datenverarbeitungsmaschinenbediener(in)".
5.2.5. In der Z 5 das Wort "Organisationsprogrammierer" durch das Wort "Organisationsprogrammierer(in)".
6.1. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(1) Bedienstete des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) sowie Bedienstete des Gehobenen Hebammendienstes erhalten als Bestandteil des Monatsbezugs eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage zur Pflegedienstzulage in der Höhe von 5,19 % aus V/2. Bedienstete des Sanitätshilfsdienstes und des Dienstes der Pflegehilfe erhalten als Bestandteil des Monatsbezugs eine ruhegenussfähige Zulage für Pflegedienste in der Höhe von 1,56 % aus V/2.
(1a) Ab dem 1. Jänner 2009 gebührt die Zulage abweichend von Abs 1 in folgender Höhe:
6.2. Im Abs 2 wird das Wort "Schülern" durch die Wortfolge "Schülerinnen oder Schüler" und das Wort "Familienerhalter" durch die Wortfolge "Familienerhalterin bzw -erhalter" ersetzt.
6.3. Abs 3 lautet:
"(3) Im Krankenpflegedienst tätige Bedienstete erhalten in nachgenannten Verwendungen nach einer zurückgelegten entsprechenden Sonderausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 27. Oktober 1969, mit der Richtlinien über die Führung von Lehrkursen zur Fortbildung und Sonderausbildung im Krankenpflegefachdienst und in den medizinisch-technischen Diensten erlassen werden, BGBl Nr 376, als Bestandteil des Monatsbezugs eine ruhegenussfähige Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages entsprechend der jeweiligen Einstufung:
"§ 4a
Die Höhe der Pflegezulage (§ 78a L-BG, § 56 Abs 3b L-VBG) beträgt:
§ 5
(1) Bedienstete, die mit den nachstehend angeführten Funktionen betraut sind, erhalten dafür als Bestandteil des Monatsbezugs eine ruhegenussfähige Zulage im jeweils angegebenen Ausmaß:
V/2
Lehrvorsteher(in) der
psychiatrischen Krankenpflegeschule der Christian-Doppler-
Klinik 15,65 % aus V/2
Landeskrankenhaus Salzburg 12,41 % aus V/2
Leiter(in) der Gebäude- und Liegenschaftsverwaltung
der SALK 10,35 % aus V/2
der Christian-Doppler-Klinik und der Landesklinik
St Veit 10,35 % aus V/2
der SALK 10,35 % aus V/2
Verwalter(in) des Landesheims Taxham 9,96 % aus V/2
Fachliche(r) Leiter(in) des Landeskinderheims,
des Landessäuglingsheims, des Landes-Mutter-und-
Kind-Heims 9,96 % aus V/2
krankenhaus Salzburg 9,32 % aus V/2
Beschließer(in) im Landeskrankenhaus Salzburg 8,79 % aus V/2
leitende biomedizinische Analytikerinnen und
Analytiker, leitende Radiologietechnologinnen und -
technologen, leitende Diätologinnen und Diätologen,
leitende Ergotherapeutinnen und -therapeuten, leitende
Logopädinnen und Logopäden, leitende Orthoptistinnen und
Orthoptisten mit
a) bis zu 7 zugeteilten Bediensteten 9,82 % aus V/2
b) 8 bis 15 zugeteilten Bediensteten 10,78 % aus V/2
c) 16 bis 24 zugeteilten Bediensteten 11,74 % aus V/2
d) über 25 zugeteilten Bediensteten 12,70 % aus V/2
Station in Taxham 7,91 % aus V/2
Küchenverwalter(in)- Stellvertreter(in) und
Materialverwalter(in)-Stellvertreter(in) im Landes-
krankenhaus Salzburg 5,27 % aus V/2
Bediensteten in Straßenmeistereien und in der
Fachabteilung Hochbau des Amtes der Landes-
regierung 3,66 % aus V/2
St Veit 2,89 % aus V/2
Lehrer(innen) an der Hebammenakademie, an den
medizinisch-technischen Akademien oder
an der Fachhochschule Salzburg und Leiter(innen)
eines Wohnheims Zulage in der Höhe der
Pflegedienst-Chargen-
zulage für Ober-
schwestern bzw Ober-
pfleger (§ 78 Abs 2 Z 2
L-BG)
Christian-Doppler-Klinik 6,21 % aus V/2
Abteilungsleiters oder des Institutvorstandes
in der SALK 3,35 % aus V/2
Bediensteten in der SALK 3,66 % aus V/2"
(2) 40 % der Zulagen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, 9, 11, 12 und 14 gelten als pauschalierte Überstundenvergütung. Eine Schmälerung der Rechte der Bediensteten nach den §§ 99 und 101 L-BG darf dadurch nicht erfolgen.
(3) Der gleichzeitige Bezug einer Verwendungszulage nach § 75 Abs 1 Z 3 L-BG mit einer Zulage nach Abs 1 ist ausgeschlossen.
§ 6
Alleinverdienende vollbeschäftigte Bedienstete, deren Monatsbezug einschließlich pauschalierter Nebengebühren 65,35 % aus V/2 nicht überschreitet, sowie Pflegehelferschülerinnen oder -schüler erhalten als Bestandteil des Monatsbezugs eine Zulage in der Höhe der Kinderzulage (§ 79 L-BG)."
8.1. Im Einleitungssatz sowie in den Z 2 und 3 wird jeweils das Wort "Beamte" durch das Wort "Bedienstete" ersetzt.
8.2. Die Z 1 entfällt.
9.1. Im Abs 1 werden im Einleitungssatz das Wort "Beamte" durch das Wort "Bedienstete" und die Wortfolge "gemäß den Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl Nr 485/1971, anspruchsbegründende Nebengebühr" durch die Wortfolge "gemäß § 61 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes (LB-PG) anspruchsbegründende Nebengebühr" ersetzt.
9.2. Im Abs 1 lauten die Z 4 und 5:
9.3. Im Abs 2 lauten die lit a bis c:
9.4. Im Abs 4 werden das Wort "Beamte" durch das Wort "Bedienstete" und die Wortfolge "gemäß den Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühr" durch die Wortfolge "gemäß § 61 LB-PG anspruchsbegründende Nebengebühr" ersetzt.
10.1. das Wort "Beamte" durch das Wort "Bedienstete";
10.2. die Wortfolge "zum Leiter einer Kanzlei" durch die Wortfolge "zur Leiterin oder zum Leiter einer Kanzlei" und das zweimal verwendete Wort "Kanzleileiter" durch die Wortfolge "Kanzleileiterinnen bzw -leiter";
10.3. die Wortfolge "gemäß den Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühr" durch die Wortfolge "gemäß § 61 LB-PG anspruchsbegründende Nebengebühr".
11.1. Im Abs 1 wird im Einleitungssatz das Wort "Landesbeamte" durch das Wort "Bedienstete" ersetzt und lauten die lit a bis d:
"a) Bedienstete der Verwendungs- bzw Entlohnungs-
gruppe A/a 69,47% aus V/2;
b) Bedienstete der Verwendungs- bzw Entlohnungs-
gruppe B/b 48,62% aus V/2;
c) Bedienstete der Verwendungs- bzw Entlohnungs-
gruppe C/c 34,74% aus V/2;
d) Bedienstete der Verwendungs- bzw Entlohnungs-
gruppe D/d 20,84% aus V/2."
11.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge "gemäß den Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes" durch die Wortfolge "gemäß § 61 LB-PG" ersetzt.
11.3. Abs 4 lautet:
"(4) Der gleichzeitige Bezug einer Zuteilungsgebühr (§ 112 L-BG iVm § 22 der Reisegebührenvorschrift 1955 in der gemäß § 130 L-BG für Landesbeamtinnen bzw -beamte anzuwendenden Fassung) und der pauschalierten Nebengebühr nach Abs 1 ist ausgeschlossen."
"§ 11
(1) Bedienstete, die zur Ausübung des Dienstes die Kenntnis von mindestens zwei lebenden Fremdsprachen in Wort und Schrift nachweisen müssen, erhalten eine pauschalierte und gemäß § 61 LB-PG anspruchsbegründende Nebengebühr von 5,60 % aus V/2.
(2) Allfällig bei der Dienstverrichtung auftretende Erschwernisse gelten mit dieser Nebengebühr als abgegolten.
§ 12
(1) Kraftwagenlenkerinnen und -lenker der Mitglieder der Landesregierung, die einen Schleuderkurs sowie einen besonderen Erste-Hilfe-Kurs beim Österreichischen Roten Kreuz absolviert haben, erhalten eine gemäß § 61 LB-PG anspruchsbegründende Nebengebühr von 4,07 % aus V/2.
(2) Allfällig bei der Dienstverrichtung auftretende Erschwernisse gelten mit dieser Nebengebühr als abgegolten.
(3) Ferner erhalten Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe p 3, die hauptberuflich seit mindestens zehn Jahren im Landesdienst als Kraftwagenlenkerinnen oder -lenker oder Lenkerinnen oder Lenker von Spezialfahrzeugen eingesetzt werden und das 50. Lebensjahr überschritten haben, als Bestandteil des Monatsbezugs eine Zulage in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der tatsächlichen Einstufung in der Entlohnungsgruppe p 3 und der entsprechenden Einstufung in der Entlohnungsgruppe p
§ 13
Bedienstete des Landesrechnungshofes erhalten eine ruhegenussfähige Zulage als Bestandteil des Monatsbezugs bzw Monatsentgelts in folgender Höhe:
§ 14
(1) Die Verordnung LGBl Nr 6/1983 tritt mit 1. Februar 1983 in Kraft.
(2) Die §§ 5 und 12 bis 12b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/1985 treten mit 1. Juli 1985 in Kraft. § 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/1985 tritt mit 1. November 1984 in Kraft.
(3) Die §§ 2, 3, 5, 8 Abs 1, 9 Abs 1, 11, 12c und 12d in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/1990 treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Die in den §§ 2 Z 4, 3 und 9 Abs 1 vorgenommenen Änderungen sind auf Beamtinnen und Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die davon betroffenen Tätigkeiten bereits ausgeübt haben, nur anzuwenden, wenn ihr Aufgabengebiet nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/1990 treten in Kraft:
(5) § 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 90/1990 tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(6) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/1991 treten in Kraft:
(7) Die §§ 2, 3 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 81/1993 treten mit 4. Juni 1993 in Kraft.
(8) § 1a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 120/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(9) § 12c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(10) Die §§ 2, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 1, 6, 7, 9 Abs 2 und 12 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/1996 sowie die durch diese Verordnung erfolgte Aufhebung des § 12d treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(11) Die Aufhebung des § 11 durch die Verordnung LGBl Nr 64/1997 tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(12) Die §§ 1a und 4 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Auf Lernpfleger und Lernschwestern, die ihre Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, bleibt § 4 Abs 2 der Zulagenverordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
(13) Die Aufhebung des § 9 Abs 2 durch die Verordnung LGBl Nr 73/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 4 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2003 tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
§ 15
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 92/2007 treten in Kraft:
(2) Mit dem im Abs 1 Z 3 bestimmten Zeitpunkt tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Feber 1983, LGBl Nr 31, über gesonderte Zulagen und pauschalierte Nebengebühren von Landesvertragsbediensteten in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 67/1985 außer Kraft. Ebenso treten die Art II der Verordnungen LGBl Nr 66/1985, 11, 86 und 90/1990, 13/1991, 120/1993, 42/1995, 92/1996, 64/1997, 73/2000 und 92/2003 sowie Art III der Verordnung LGBl Nr 86/1990 und § 2 der Verordnung LGBl Nr 29/1998 außer Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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