Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Landesbeamten-Pensionsgesetz - Novelle
LGBL_SA_20071130_91Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Landesbeamten-Pensionsgesetz - NovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.2007
Fundstelle
LGBl Nr 91/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 43/2007, wird geändert wie folgt:
"Pflegezulage
§ 78a
(1) Den Beamten des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, des Sanitätshilfsdienstes und des Dienstes der Pflegehilfe gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine nicht ruhegenussfähige Pflegezulage, die durch Verordnung der Landesregierung in einem Prozentsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist.
(2) Keinen Anspruch auf eine Pflegezulage haben Bezieher einer solchen Erschwerniszulage (§ 106), mit der die besondere Erschwernis für Intensiv-, Anästhesie- und Operationspersonal abgegolten wird."
"(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 treten in Kraft:
(10) Für die vor der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 liegenden Zeiträume ist die Pflegezulage nur in dem Ausmaß auszuzahlen, das sich aus folgender Formel ergibt:
x = a – b
x = Auszahlungsbetrag
a = Pflegezulage nach der neuen Rechtslage
b = tatsächlich bezogene Erschwerniszulage, auf die gemäß § 106
Abs 1 ab dem im Abs 9 Z 2 festgelegten Zeitpunkt Bezieher
von Pflegezulagen keinen Anspruch mehr haben.
(11) Ein allfälliger Mehrbezug, der aus der besoldungsrechtlichen Besserstellung für Hebammen durch die mit dem Gesetz LGBl Nr 91/2007 in der Anlage vorgenommenen Änderungen resultiert, ist für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume nur in dem Ausmaß auszubezahlen, das sich aus folgender Formel ergibt:
x = a – b
x = Auszahlungsbetrag
a = Summe aus Gehalt, Zulagen und Nebengebühren nach der neuen
Rechtslage
b = Summe aus Gehalt, Zulagen und Nebengebühren nach der
bisherigen Rechtslage."
6.1. Im I. Teil wird in der lit A nach der den Gehobenen medizinisch-technischen und veterinärmedizinischen Dienst betreffenden Zeile eingefügt:
"33a Gehobener Hebammendienst"
6.2. Im I. Teil entfällt in der lit A die Zeile "46 Hebamme".
6.3. Im II. Teil wird in der lit B angefügt:
"33a Gehobener Hebammendienst An Stelle der Reifeprüfung ist die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Hebammendienstes nach
dem Hebammengesetz Ernennungserfordernis."
6.4. Im II. Teil entfallen in der lit C der Dienstzweig "46 Hebamme" samt den dazu gehörenden Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen.
Artikel II
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 43/2007, wird geändert wie folgt:
"(3b) Vertragsbediensteten des Gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, des Sanitätshilfsdienstes und des Dienstes der Pflegehilfe gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegezulage, die durch Verordnung der Landesregierung in einem Prozentsatz des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 festzusetzen ist. Keinen Anspruch auf eine Pflegezulage haben Bezieher einer solchen Erschwerniszulage (§ 106 L-BG), mit der die besondere Erschwernis für Intensiv-, Anästhesie- und Operationspersonal abgegolten wird."
"(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 treten in Kraft:
Artikel III
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 68/2007 und die Kundmachung LGBl Nr 86/2007 wird geändert wie folgt:
"(3) § 71 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2007 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Für die vor der Kundmachung dieses Gesetzes liegenden Zeiträume sind Nebengebührenwerte nur für die gemäß § 131 Abs 10 L-BG auszuzahlenden Beträge gutzuschreiben."
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