Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde
LGBL_SA_20071106_83Kostenhöchst- und Freibetrags-Verordnung für hilfs- und schutzbedürftige FremdeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.11.2007
Fundstelle
LGBl Nr 83/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 6 Abs 4 und 7 Abs 3 des Salzburger Grundversorgungsgesetzes, LGBl Nr 35/2007, wird verordnet:
Kostenhöchstsätze
§ 1
Die Kostenhöchstsätze für Geldleistungen der Grundversorgung werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgelegt:
a) für eine Einzelperson 110 €
b) für Familien (ab zwei Personen) gesamt 220 €
in individuellen Unterkünften:
a) für Erwachsene 180 €
b) für Minderjährige 80 €
c) für unbegleitete minderjährige Fremde 180 €
in organisierten Unterkünften
pro Person 40 €.
Freibetrag
§ 2
Der Freibetrag für Aufwendungen, die hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Grund einer zulässigen Erwerbs- oder Hilfstätigkeit erwachsen, wird nach dem Ausmaß der Beschäftigung in folgender Höhe festgesetzt:
Ausmaß der Beschäftigung Freibetrag
in Prozenten des jeweils geltenden
Richtsatzes für den Mitunterstützten
ohne Anspruch auf Familienbeihilfe
gemäß § 12 des Salzburger
Sozialhilfegesetzes
bis zu 20 Wochenstunden 25 %
mehr als 20 Wochenstunden 50 %
Inkrafttreten
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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