Verordnung mit der die Wohnbauförderungs- Durchführungsverordnung geändert wird
LGBL_SA_20071030_77Verordnung mit der die Wohnbauförderungs- Durchführungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.2007
Fundstelle
LGBl Nr 77/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 1 Abs 4, 9 Abs 4, 31 Abs 2, 32 Abs 2, 36 Abs 2, 40 Abs 2, 48 und 50 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (S.WFG 1990), LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung - WFV, LGBl Nr 135/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 44/2006, wird geändert wie folgt:
"§ 24 Förderung der Errichtung von Wohnheimen
§ 25 Seniorenwohnheime
§ 26 Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand
sowie Wohnheime für Schülerinnen und Schüler bzw
Studentinnen und Studenten
§ 27 Sonstige Wohnheime"
"(1) Das höchstzulässige Einkommen beträgt in Abhängigkeit von
der Haushaltsgröße:
Haushaltsgröße Monatseinkommen
(= 1/12 des Jahreseinkommens) Jahreseinkommen
in € in €
1 Person 2.150 25.800
2 Personen 3.300 39.600
3 Personen 3.650 43.800
4 Personen 4.100 49.200
5 Personen 4.300 51.600
6 Personen 4.500 54.000
mehr als 6 Personen 4.750 57.000"
"(1a) Ein Ausgleich höherer Nominalkosten für den Grunderwerb und die Aufschließung durch eine entsprechend niedrige Verzinsung der dafür eingesetzten Eigenmittel ist zulässig, soweit der Förderungswerber nachweist, dass die Kosten für die Mieter dadurch auf Dauer der Förderung nicht höher sind als bei einer vergleichsweisen Finanzierung mit Eigenmitteln unter Zugrundelegung des höchstzulässigen Kostenbetrages nach Abs 1 und des höchstzulässigen Zinssatzes nach § 14 Abs 1 Z 3 WGG."
4.1. Die lit a lautet:
"a) Kosten für Wettbewerbe, Gutachterverfahren udgl zur Sicherstellung der städtebaulichen, architektonischen und funktionalen Qualität (§ 1 Abs 3 Z 4 S.WFG 1990) um bis zu 60.000 € und bei zusätzlicher Übernahme einer verbindlichen Kostengarantie für sämtliche Gewerke des Bauvorhabens um bis zu 90.000 €."
4.2. In der lit b wird der Betrag "7.270 €" durch den Betrag "10.000 €" ersetzt.
4.3. In der lit d wird der Prozentsatz "10 %" durch den Prozentsatz "15 %" ersetzt.
"Förderung der Errichtung von Wohnheimen
§ 24
(1) Für die Errichtung von Wohnheimen wird ein Förderungsdarlehen gewährt. Die Höhe und die Konditionen des Förderungsdarlehens ergeben sich aus den §§ 25, 26 und 27.
(2) Die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von Wohnheimen setzt voraus:
(3) Die Auszahlung des Förderungsdarlehens erfolgt nach grundbücherlicher Sicherstellung unter Berücksichtigung des Baufortschritts.
Seniorenwohnheime
§ 25
(1) Für die Errichtung von Seniorenwohnheimen wird ein Förderungsdarlehen bis zu einer Höhe von 950 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Dieser Betrag erhöht sich bei Heimen privater Bauträger oder bei Heimen mit weniger als 45 Betten auf bis zu 1.180 €. Bei der Errichtung durch Um-, Auf- oder Zubau bei einem bestehenden Heim beträgt die Höhe höchstens 630 € je m² förderbarer Nutzfläche.
(2) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs 1 erhöht sich:
(3) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 0,75 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Sie beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt. Vor Beginn der Laufzeit anfallende Zinsen sind monatlich zu entrichten.
(4) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt. Die jährliche Annuität beträgt in den ersten drei Jahren 1,5 % des Darlehensbetrages. Dieser Prozentsatz erhöht sich jeweils nach Ablauf von drei Jahren um 0,25 %. Die Zahlungen haben monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres in gleich hohen Beträgen zu erfolgen.
Wohnheime für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand
sowie Wohnheime für Schülerinnen und Schüler bzw Studentinnen und Studenten
§ 26
Für die Errichtung von Wohnheimen für Menschen mit besonderem Betreuungsaufwand oder Wohnheimen für Schülerinnen und Schüler bzw Studentinnen und Studenten wird ein Förderungsdarlehen bis zu einer Höhe von 1.300 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Für die Erhöhung dieses Betrages, die Verzinsung und die Laufzeit des Förderungsdarlehens gilt § 25 Abs 2 bis 4.
Sonstige Wohnheime
§ 27
(1) Für die Errichtung eines sonstigen Wohnheims wird ein Förderungsdarlehen bis zu einer Höhe von 1.000 € je m² förderbarer Nutzfläche gewährt. Dieser Betrag erhöht sich gemäß § 25 Abs 2.
(2) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beträgt 2 % jährlich und wird zum Ende eines Kalenderjahres dekursiv auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Sie beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Auszahlung folgt. Vor Beginn der Laufzeit anfallende Zinsen sind monatlich zu entrichten.
(3) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beginnt mit dem Kalendermonat, der auf die Übergabe folgt. Die jährliche Annuität beträgt 4,43 % des Darlehensbetrages. Die Zahlungen haben monatlich und innerhalb eines Kalenderjahres in gleich hohen Beträgen zu erfolgen."
"(3) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gelten für den Zeitraum der Gewährung der Wohnbeihilfe die Prozentsätze des monatlichen Haushaltseinkommens, die in der Anlage A für die jeweilige Haushaltsgröße festgelegt sind. Die Prozentsätze vermindern sich:
"Wohnbeihilfe bei sanierten Wohnungen
§ 33
(1) Mietern einer Wohnung in einem Wohnhaus, dessen umfassende Sanierung nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 gefördert worden ist, kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 32 und 34a Wohnbeihilfe gewährt werden. Als maßgeblicher Wohnungsaufwand gilt dabei der zu leistende Hauptmietzins, der auf die förderbare Nutzfläche entfällt.
(2) Wohnbeihilfe ist nicht zu gewähren, wenn der Erwerb des Mietobjektes auf Grundlage der §§ 16 oder 17 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 135/1993 gefördert worden ist."
10.1. In der Z 1 wird in der lit a angefügt:
"- der Energieausweis;"
10.2. In der Z 2 wird angefügt:
"- der Energieausweis;"
10.3. In der Z 3 wird angefügt:
"- der Energieausweis;"
10.4. In der Z 5 wird angefügt:
"- der Energieausweis;"
10.5. In der Z 7 wird die Wortfolge "– die Promesse über das Hypothekardarlehen, für das das Pfandrecht im Rang vorgehen soll, im Original" durch die Wortfolge
"- der Energieausweis"
ersetzt.
10.6. In der Z 8 wird die Wortfolge "– die Promesse über das aufzunehmende Hypothekardarlehen im Original" durch die Wortfolge
"- der Energieausweis"
ersetzt.
10.7. In der Z 9 wird in der lit a vor dem vorletzten Spiegelstrich eingefügt:
"- der Energieausweis;"
10.8. In der Z 9 wird in der lit b vor der Wortfolge "bei Ansuchen durch den Wohnungsinhaber zusätzlich:" eingefügt:
"§ 48
Die §§ 2 Abs 1, 18 Abs 1a, 19 Abs 3, 24 bis 27, 32 Abs 3, 33, 36, 37 und die Anlage A in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 77/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft; gleichzeitig tritt § 28 außer Kraft."
"Anlage A
Zumutbarer Wohnungsaufwand
in Prozenten des monatlichen Haushaltseinkommens (§ 6 Abs 1 Z 14
S.WFG 1990)
bei einem monatlichen
Haushaltseinkommen bei einer Anzahl der im gemeinsamen
in € bis: Haushalt lebenden Personen 1)
1 2 3 4 5 6
545,50 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
582,00 1,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0
618,50 2,0 1,0 0,0 0,0 0,0 0,0
655,00 3,0 2,0 1,0 0,0 0,0 0,0
691,50 4,5 3,0 2,5 1,0 0,0 0,0
728,00 6,0 4,0 3,5 2,0 1,0 0,0
764,50 7,5 5,0 4,5 3,0 2,0 1,0
801,00 9,0 6,5 6,0 4,0 3,0 2,0
837,50 10,5 8,0 7,0 5,0 4,0 3,0
874,00 12,0 9,5 8,0 6,0 5,0 4,0
910,50 13,5 11,0 9,5 7,0 6,0 5,0
947,00 15,0 12,0 11,0 8,0 7,0 6,0
983,50 16,5 13,0 12,0 9,0 8,0 7,0
1.020,00 18,0 14,0 13,0 10,0 9,0 8,0
1.056,50 19,5 15,0 13,5 11,0 10,0 9,0
1.093,00 21,0 15,5 14,0 12,0 10,5 9,5
1.129,50 22,5 16,0 14,5 13,0 11,0 10,0
1.166,00 24,0 17,0 15,0 13,5 11,5 10,5
1.202,50 24,5 17,5 15,5 14,0 12,0 11,0
1.239,00 25,0 18,0 16,0 14,5 12,5 11,5
1.275,50 25,5 18,5 16,5 15,0 13,0 12,0
1.312,00 26,0 19,0 17,0 15,5 13,5 12,5
1.348,50 26,5 20,0 17,5 16,0 14,0 13,0
1.385,00 27,0 20,5 18,0 16,5 14,5 13,5
1.421,50 27,5 21,0 18,5 17,0 15,0 14,0
1.458,00 28,0 21,5 19,0 17,5 15,5 14,5
1.494,50 28,5 22,5 19,5 18,0 16,0 15,0
1.531,00 29,0 23,0 20,0 18,5 16,5 15,5
1.567,50 29,5 23,5 20,5 19,0 17,0 16,0
1.604,00 30,0 24,0 21,0 19,5 17,5 16,5
1.640,50 30,5 25,0 21,5 20,0 18,0 17,0
1.677,00 31,0 25,5 22,0 20,5 18,5 17,5
1.713,50 31,5 26,0 22,5 21,0 19,0 18,0
1.750,00 32,0 26,5 23,0 21,5 19,5 18,5
1.786,50 32,5 27,0 23,5 22,0 20,0 19,0
1.823,00 33,0 27,5 24,0 22,5 20,5 19,5
1.859,50 33,5 28,0 25,0 23,0 21,0 20,0
1.896,00 34,0 28,5 25,5 23,5 21,5 20,5
1.932,50 34,5 29,0 26,0 24,0 22,0 21,0
1.969,00 35,0 29,5 26,5 24,5 22,5 21,5
2.005,50 35,5 30,0 27,0 25,0 23,0 22,0
2.042,00 36,0 30,5 27,5 25,5 23,5 22,5
2.078,50 36,5 31,0 28,0 26,0 24,0 23,0
2.115,00 37,0 31,5 28,5 26,5 25,0 23,5
2.151,50 37,5 32,0 29,0 27,0 25,5 24,0
2.188,00 2) 38,0 32,5 29,5 27,5 26,0 25,0
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.