Gesetz mit dem das IPPC-Anlagengesetz geändert wird
LGBL_SA_20070907_72Gesetz mit dem das IPPC-Anlagengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.09.2007
Fundstelle
LGBl Nr 72/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das IPPC-Anlagengesetz, LGBl Nr 59/2005, wird geändert wie folgt:
"Inhaltsverzeichnis
IPPC-Anlagen
§ 1 Anwendungsbereich des 1. Abschnittes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bewilligungsvorbehalt; Bewilligungsantrag
§ 4 Beteiligung der Öffentlichkeit und anderer Staaten im
Verfahren
§ 5 Parteistellung; Verfahrenskonzentration und -koordination
§ 6 Entscheidung über den Bewilligungsantrag
§ 7 Fertigstellung der Anlage
§ 8 Pflichten des Anlagenbetreibers
§ 9 Verwendung von Daten
§ 10 Anpassungsmaßnahmen
§ 11 Auflassung der Anlage
§ 12 Erlöschen der Bewilligung
§ 13 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 14 Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates
§ 15 Strafbestimmungen
§ 16 Strategische Teil-Umgebungslärmkarten
§ 17 Teil-Aktionspläne
§ 18 Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung
§ 19 Umgebungslärmschutz-Verordnung
Straßenverkehrslärm
§ 20 Begriffsbestimmungen
§ 21 Ermittlung der Hauptverkehrsstraßen
§ 22 Strategische (Teil)Umgebungslärmkarten
§ 23 Strategische Teil-Aktionspläne
Information über die Umwelt
§ 24 Ziel und Anwendungsbereich des 3. Abschnittes
§ 25 Umweltinformationen
§ 26 Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen
§ 27 Erledigung der Begehren
§ 28 Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 29 Mitteilungsschranken
§ 30 Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 31 Rechtsschutz
§ 32 Veröffentlichung von Umweltinformationen
§ 33 Erleichterung des Zugangs zu Umweltinformationen
§ 34 Amtshilfe
Schlussbestimmungen
§ 35 Abgabenbefreiung
§ 36 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 37 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 38 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 39 Umsetzungshinweis"
5.1. Im Einleitungssatz werden die Worte "Im Sinn dieses Gesetzes" durch die Worte "Im Sinn dieses Abschnittes" ersetzt.
5.2. Am Ende der Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
"Strategische Teil-Umgebungslärmkarten
§ 16
Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten für alle in diesem Gebiet gelegenen IPPC-Anlagen auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen. Diese strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
Teil-Aktionspläne
§ 17
(1) Bis spätestens 31. Mai 2013 hat die Landesregierung für den Ballungsraum Salzburg Teil-Aktionspläne für IPPC-Anlagen auszuarbeiten. Diese Pläne sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass
(3) Die Teil-Aktionspläne sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(4) Durch die Abs 1 bis 3 werden keine subjektiven Rechte begründet.
Information der Öffentlichkeit und Umweltprüfung
§ 18
Auf Teil-Aktionspläne finden betreffend die Information der Öffentlichkeit und die Umweltprüfung die Bestimmungen des § 5 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 (S.AWG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der im § 5 Abs 1 letzter Satz S.AWG genannten Institutionen folgende Institutionen gesondert zu verständigen sind:
Umgebungslärmschutz-Verordnung
§ 19
Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Regelungen des Gemeinschaftsrechtes sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über:
Straßenverkehrslärm
Begriffsbestimmungen
§ 20
Die Begriffsbestimmungen des § 2 gelten in Bezug auf die §§ 21 bis 23 sinngemäß. Ergänzend bedeuten im Sinn dieses Gesetzes die Ausdrücke:
Ermittlung der Hauptverkehrsstraßen
§ 21
(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen.
(2) Die gemäß Abs 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
Strategische (Teil)Umgebungslärmkarten
§ 22
(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Umgebungslärmkarten auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen, und zwar:
(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg bis spätestens 31. Mai 2012 strategische Teil-Umgebungslärmkarten auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen.
(3) § 19 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Nach den aus Abs 1 und 2 sich jeweils ergebenden Zeitpunkten sind die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre von der Landesregierung bzw von der Stadt Salzburg zu überprüfen.
(5) Die strategischen (Teil)Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben von der Landesregierung bzw von der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
Strategische Teil-Aktionspläne
§ 23
(1) Die Landesregierung hat strategische Teil-Aktionspläne für Hauptverkehrsstraßen auszuarbeiten, und zwar:
(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten.
(3) Die §§ 17 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Maßnahmen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, dürfen in die Teil-Aktionspläne gemäß Abs 1 nur auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde aufgenommen werden.
(5) Die strategischen Teil-Aktionspläne sind von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
Informationen über die Umwelt
Ziel und Anwendungsbereich des 3. Abschnittes
§ 24
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen:
(2) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Abschnittes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen:
(3) Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit informationspflichtige Stellen im Sinn des Abs 2 Z 2 und 3 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 28) von der für die Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen, Begehren auf die Mitteilung von Umweltinformationen, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, oder die informationssuchende Person schriftlich an diese zu verweisen.
(5) Auf Umweltinformationen finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz und Landesstatistik keine Anwendung.
Umweltinformationen
§ 25
(1) Umweltinformationen sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über:
(2) Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen, sind solche, die von diesen erstellt worden sind und sich im Besitz derselben befinden oder von anderen Stellen oder Personen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt werden und dieser auf Anforderung zu übermitteln sind.
Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen
§ 26
(1) Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen können schriftlich oder, soweit es der Sache nach tunlich erscheint, mündlich bei der auskunftspflichtigen Stelle eingebracht werden, die über die begehrte Umweltinformation verfügt. Sie können in jeder technischen Form gestellt werden, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Begehren, die auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet sind, können auch mündlich oder telefonisch gestellt werden.
(2) Bei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Umweltinformationen nicht ausreichend klar hervorgeht, ist die informationssuchende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Ansuchens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen, wobei ihr soweit möglich Unterstützung zB in Form von Hinweisen auf bereits veröffentlichte Verzeichnisse über Umweltinformationen zu geben ist. Kommt die informationssuchende Person diesem Ersuchen nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als nicht eingebracht.
(3) Langt bei einer informationspflichtigen Stelle ein Begehren mit Bezug auf eine Angelegenheit ein, die nicht in deren Wirkungsbereich fällt, hat diese das Begehren unverzüglich unter gleichzeitiger Benachrichtigung der informationssuchenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.
Erledigung der Begehren
§ 27
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen wie folgt zu erledigen:
(2) Die im Abs 1 bestimmte Frist beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 26 Abs 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei Begehren, denen auf Grund ihres Umfanges oder ihrer Komplexität nicht innerhalb von vier Wochen entsprochen werden kann, kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der informationssuchenden Person schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.
(3) Die gewünschten Umweltinformationen sind soweit möglich aktuell, exakt und vergleichbar zu geben und verständlich und möglichst in der von der informationssuchenden Person gewünschten Form mitzuteilen. Wird eine andere Form gewählt, sind die Gründe dafür der informationssuchenden Person mit der Erledigung mitzuteilen. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltinformationen sind auf Verlangen durch Übergabe von Ablichtungen mitzuteilen oder zur Einsichtnahme bereitzustellen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltinformationen sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder Tonaufzeichnungen mitzuteilen.
(4) Richtet sich ein Informationsbegehren auf Umweltinformationen, die allgemein zugänglich veröffentlicht wurden, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichungen.
(5) Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Umweltinformationen sowie die Einsichtnahme in die gewünschten Informationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Im Übrigen sind die informationspflichtigen Stellen berechtigt, für die Bereitstellung von Umweltinformationen Entgelte, Schutzgebühren und Kostenersätze, die angemessen zu sein haben, festzulegen und mit der informationssuchenden Person zu vereinbaren. Über diese Geldleistungen haben die informationspflichtigen Stellen ein Verzeichnis zu veröffentlichen und Interessierten Auskunft zu geben.
Freier Zugang zu Umweltinformationen
§ 28
(1) Jede Person hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über:
(3) Andere als die im Abs 2 genannten Umweltinformationen sind mitzuteilen, soweit nicht ein Ablehnungsgrund gemäß § 29 vorliegt. Wenn sich Begehren auf Informationen über Emissionen in die Umwelt beziehen, dürfen sie nicht aus den im § 29 Abs 2 Z 2, 3, 6, 7 und 8 enthaltenen Gründen abgelehnt werden.
Mitteilungsschranken
§ 29
(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen kann unterbleiben, wenn
(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen hat zu unterbleiben, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hat auf:
(3) Die in den Abs 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen und gegen das Interesse an der Nicht-Bekanntgabe abzuwägen ist. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
(4) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(5) Soweit es mit vertretbarem Aufwand möglich ist, die unter die Mitteilungsschranken gemäß Abs 1 Z 2 und 3 sowie Abs 2 fallenden Umweltinformationen von den anderen gewünschten Informationen auszusondern, sind diese auszugsweise mitzuteilen.
Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
§ 30
(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinn des § 29 Abs 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 29 Abs 3 und 4 mitgeteilt, ist der Betroffene von der Mitteilung an die informationssuchende Person schriftlich zu verständigen.
Rechtsschutz
§ 31
(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist auf Antrag der informationssuchenden Person darüber ein Bescheid zu erlassen.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Ist jedoch für die Sache, in der die Mitteilung verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden, so gilt dieses.
(3) Informationspflichtige Stellen, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sind, haben Anträge im Sinn des Abs 1 unverzüglich an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.
Zuständige Behörden sind:
(4) Über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht für Bescheide, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen werden.
(5) Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(6) Die Abs 1 bis 5 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
Veröffentlichung von Umweltinformationen
§ 32
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, so aufzubereiten, dass eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen.
(2) Folgende Umweltinformationen sind zugänglich zu machen und zu verbreiten sowie in angemessenen Abständen zu aktualisieren:
(3) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs 1 und 2 sind elektronische Technologien, soweit diese mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor dem 15. Februar 2003 erhoben worden und nicht bereits in elektronischer Form verfügbar sind.
(4) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen, zu deren Weitergabe sie berechtigt sind, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, wenn es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden zu ergreifen.
(5) § 29 gilt sinngemäß.
(6) Die informationspflichtigen Stellen können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs 1 bis 4 Internetseiten einrichten, auf denen die zur Veröffentlichung bestimmten Umweltinformationen aufgefunden werden können.
Erleichterung des Zugangs zu Umweltinformationen
§ 33
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere
(2) Die Verzeichnisse gemäß Abs 1 Z 2 sind unter Verwendung elektronischer Technologien, soweit sie mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, allgemein zugänglich einzurichten und sollen zumindest Angaben über die Art und den räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltinformationen und die Stellen, bei denen diese Informationen vorhanden sind, enthalten.
Amtshilfe
§ 34
Auf Verlangen haben informationspflichtige Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Schlussbestimmungen
Abgabenbefreiung
§ 35
Für Mitteilungen von Umweltinformationen sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 36
(1) Die in diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Umweltinformationsbegehrens sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsvorsitzenden zu erlassen."
"Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
und Übergangsbestimmungen dazu
§ 38
(1) Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006, als landesgesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, dass sich § 4 Abs 1 erster Satz der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 21 Abs 2 hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen, für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008.
Umsetzungshinweis
§ 39
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Holztrattner
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
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