Gesetz mit dem das Salzburger Einforstungsrechtegesetz geändert wird
LGBL_SA_20070907_71Gesetz mit dem das Salzburger Einforstungsrechtegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.09.2007
Fundstelle
LGBl Nr 71/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Einforstungsrechtegesetz, LGBl Nr 74/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 14/2002 und die Kundmachung LGBl Nr 37/2005, wird geändert wie folgt:
"(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist weiters unzulässig, wenn die neue verpflichtete Liegenschaft eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete bietet.
(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 2 erster Satz vorliegt."
"Gemeinsame Anweisung von Holz- oder Streugebühren
§ 8a
Werden Holz- oder Streugebühren von zwei oder mehreren Berechtigten zum gemeinsamen Bezug angemeldet, soll die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vornehmen. Die gemessene Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen."
8.1. Abs 1 lautet:
"(1) Bei der Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung in Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, wenn keine andere Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten getroffen wird, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert. Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung des berechtigten und des verpflichteten Gutes zu erfolgen."
8.2. Abs 3 entfällt.
"Bewertung der Ablösungsfläche und Entschädigung
§ 28
(1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüber zu stellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten. Die Geldabgeltung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten.
(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen sind insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien zu berücksichtigen. Auf die Bewertung der Nutzungsrechte ist § 33 anzuwenden.
(3) Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld abzugeltende Differenz den halben Wert der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt. Die Zustimmung des Verpflichteten ist erforderlich, wenn der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt.
(4) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus der das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Bewirtschaftung mehr möglich, so kann der Verpflichtete die Einlösung desselben verlangen. Die Zustimmung des Berechtigten zur Einlösung ist erforderlich, wenn der Wert der einzulösenden Restfläche ein Viertel des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt."
"(1) Vorausbezüge von Holz- und Streugebühren sind zulässig, wenn durch sie der Holzvorrat des Waldes nicht gefährdet und die Gebühren anderer Berechtigter nicht beeinträchtigt werden oder wenn sie zur Vermeidung drohender Restringierungen erforderlich sind. Vereinbarungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über Vorausbezüge von Holz- oder Streugebühren sind der Agrarbehörde vom Verpflichteten anzuzeigen, wenn die Vorausbezüge einen Zeitraum von zehn Jahren überschreiten. Die Anzeige der Vereinbarungen hat Angaben über die Regulierungsurkunde, die berechtigte Liegenschaft, den Stand des Forstkontos, die Menge der im Voraus bezogenen Gebühren und deren Zuordnung auf die Sortimente sowie das Jahr, mit dessen Ablauf der Vorausbezug endet, zu enthalten. Der Vorausbezug kann einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn der Vorausbezug für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum geleistet oder der Agrarbehörde angezeigt worden ist."
18.1. Abs 9 erhält die Absatzbezeichnung "(11)".
18.2. Abs 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 50 Abs 5 und 6, die Landesumweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs 9, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10.
(9) Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben."
18.3. Im Abs 11 (neu) wird die Verweisung "der Abs 1 bis 8" durch die Verweisung "der Abs 1 bis 10" ersetzt.
"Verweisungen
§ 56
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
(2) Die Verweisungen auf das Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.
Umsetzungshinweis
§ 57
Die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 50a) und die Regelung des diesbezüglichen Verfahrens (§ 50b) dienen der Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr L 175 vom 5. Juli 1985), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr L 073 vom 14. März 1997) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl Nr L 156 vom 25. Juni 2003)."
"§ 59
(1) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 7, 8 Abs 1, 8a, 9 Abs 1, 18 Abs 1, 25 Abs 1, 28, 29 Abs 2, 31 Abs 2, 33 Abs 2, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 45 Abs 7, 49 Abs 1, 50a Abs 4, 50b Abs 8 bis 11, 53 Abs 1, 54 Abs 2, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs 3 außer Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 25 Abs 1, 28, 33 Abs 2, 50a Abs 4 und 50b Abs 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.
(3) Die §§ 40 Abs 1 und 53 Abs 1 finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind."
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