Gesetz mit dem das Salzburger Ehrenzeichengesetz geändert wird
LGBL_SA_20070907_67Gesetz mit dem das Salzburger Ehrenzeichengesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.09.2007
Fundstelle
LGBl Nr 67/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Ehrenzeichengesetz, LGBl Nr 45/2001, wird geändert wie folgt:
"(1) Das Ehrenzeichen des Landes Salzburg kann für hervorragende, durch öffentliches oder privates Wirken erworbene Verdienste um das Ansehen des Landes Salzburg und auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, verliehen werden."
"Verdienste als Mitglied einer Gemeindevertretung
einer Gemeinde oder des Gemeinderates der Stadt Salzburg
§ 4
Als Anerkennung für ein mindestens zehnjähriges, besonders anerkennungswürdiges Wirken als Mitglied der Gemeindevertretung einer Gemeinde des Landes Salzburg oder als Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg kann die Medaille für Verdienste um die Gemeinde verliehen werden."
4.1. In der Überschrift und im Klammerausdruck des Abs 1 wird jeweils das Wort "Lebensrettungs-Medaille" durch das Wort "Lebensrettungs-Verdienstzeichen" ersetzt.
4.2. In den Abs 1 bis 3 werden jeweils die Worte "die Lebensrettungs-Medaille" bzw "Die Lebensrettungs-Medaille" durch die Worte "das Lebensrettungs-Verdienstzeichen" bzw "Das Lebensrettungs-Verdienstzeichen" ersetzt.
5.1. Im Abs 1 wird die Wortfolge "die Medaille für 25-jährige und die Medaille für 40-jährige" durch die Wortfolge "die Medaille für 25-jährige, die Medaille für 40-jährige und die Medaille für 50-jährige" ersetzt.
5.2. Im Abs 2 wird der Ausdruck "25 bzw 40" durch den Ausdruck "25, 40 bzw 50" ersetzt.
"Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz
§ 7
(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste bei Hilfseinsätzen, die die Einsatzkräfte besonders physisch oder psychisch beanspruchen, wird das Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz verliehen.
(2) Das Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz kann an Personen verliehen werden, die sich unter außerordentlichem persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not und der Bewältigung von großen Gefährdungen von Sachen für die Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben."
Pro Caritate-Verdienstzeichen
§ 7a
(1) Als Anerkennung für Verdienste auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt wird das Pro Caritate-Verdienstzeichen des Landes Salzburg (Pro Caritate-Verdienstzeichen) verliehen.
(2) Das Pro Caritate-Verdienstzeichen kann an Personen verliehen werden, die sich um die soziale Wohlfahrt im Land Salzburg durch entsprechende Tätigkeit in karitativen Einrichtungen oder durch deren Unterstützung besondere Verdienste erworben haben."
"(2) Von der Verleihung einer Auszeichnung sind jedenfalls Personen ausgeschlossen, die wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, und zwar bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende der Strafe, soweit die Verurteilung nicht früher getilgt wurde."
"Verleihungsvorschläge
§ 11
Verleihungsvorschläge können erstatten:
"(3) Nach dem Tod der ausgezeichneten Person besteht keine Verpflichtung der Erben, die Auszeichnung zurückzugeben. Berechtigungen im Sinn von Abs 1 kommen ihnen aber nicht zu."
"Verlust der Auszeichnung
§ 14a
Das Eintreten eines Ausschließungsgrundes gemäß § 10 Abs 2 bewirkt den Verlust der Auszeichnung."
"(4) Die §§ 1, 3 bis 7, 7a, 10, 11, 14 Abs 3 und 14a sowie die Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(5) Auszeichnungen, über deren Verleihung die Landesregierung bis zum Zeitpunkt gemäß Abs 4 Beschluss gefasst hat, können auch nach diesem Zeitpunkt übergeben werden."
"Aussehen sowie Art des Tragens der Auszeichnungen
I. Ring des Landes Salzburg
Ring
Ausführung: Gold
Außenseite: Salzburger Landeswappen
Innenseite: Inschrift ‚Für besondere Verdienste’
II. Ehrenzeichen des Landes Salzburg
A. Aussehen:
Brustkreuz, Halsdekoration am Band.
Halsdekoration am Band.
Steckdekoration.
Brustkreuz: 78 mm hoch und 78 mm breit, zwölfspitziges golden bordiertes Kreuz, glatt gerändert, überhöht von emailliertem Landeswappen.
Brustdekoration am Band.
Brustdekoration am Band.
B. Trageart:
III. Medaille für Verdienste um die Gemeinde
Brustdekoration am Dreieckband.
IV. Lebensrettungs-Verdienstzeichen
A. Aussehen:
Brustdekoration am Dreieckband.
B. Trageart:
Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Es steht im Rang vor der Feuerwehr- und Rettungs-Medaille. Die mehrmalige Verleihung des Verdienstzeichens wird auf dem Band durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.
V. Feuerwehr- und Rettungsmedaille
A. Aussehen:
Brustdekoration am Band.
B. Trageart:
Die Medaille wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen. Die Medaille für eine 50-jährige Tätigkeit steht im Rang vor der Medaille für eine 40-jährige Tätigkeit, die wiederum im Rang vor der Medaille für eine 25-jährige Tätigkeit steht.
VI. Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz
A. Aussehen:
Brustdekoration am Dreieckband.
B. Trageart:
Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen.
VII. Pro Caritate-Verdienstzeichen
A. Aussehen:
Brustdekoration am Dreieckband.
B. Trageart:
Das Verdienstzeichen wird am dreieckig gefalteten Band auf der linken Brustseite getragen."
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