Gesetz mit dem das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 geändert wird
LGBL_SA_20070907_66Gesetz mit dem das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.09.2007
Fundstelle
LGBl Nr 66/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 37/2004, wird geändert wie folgt:
2.1. In der lit c wird die Wortfolge "mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals" durch die Wortfolge "mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals" ersetzt.
2.2. In der lit g wird die Wortfolge "finanziell in dem dort genannten Ausmaß" durch die Wortfolge "mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals" ersetzt.
2.3. In der lit h wird die Wortfolge "der Fremdenverkehrsverbände (§ 58 Abs 1 bis 3 des Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes)" durch die Wortfolge "der Tourismusverbände (§ 55 Abs 1 und 3 des Tourismusgesetzes)" ersetzt.
4.1. Im Abs 4 werden im zweiten Satz nach der Wortfolge "Solche Berichte sind" die Wortfolge "von der Landesregierung" eingefügt und das Wort "Fremdenverkehrsverbandes" durch das Wort "Tourismusverbandes" ersetzt.
4.2. Im Abs 11 wird im zweiten Satz nach dem Wort "nicht" die Wortfolge ", nur teilweise oder anders als vorgeschlagen" eingefügt.
"(6) Die §§ 3 Abs 7, 8 Abs 4, 10 Abs 4 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. § 10 Abs 11 in der neuen Fassung findet nur in Bezug auf Berichte des Landesrechnungshofes Anwendung, die nach diesem Zeitpunkt erstattet worden sind.
(7) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2007 tritt mit 1. Oktober 2007 in Kraft. § 6 Abs 1 lit c in der neuen Fassung findet bei Unternehmungen, die in diesem Zeitpunkt bereits bestehen und an welchen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit weniger als 50 %, aber mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, nur in Bezug auf die ab dem 1. Jänner 2008 beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Die zuständigen Gesellschaftsorgane solcher Unternehmungen können jedoch beschließen, dass sich die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes auch auf vor diesem Zeitpunkt beginnende Geschäftsjahre erstreckt."
Holztrattner
Burgstaller
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.