Verordnung mit der Sondergebührenverordnung Landeskliniken geändert wird
LGBL_SA_20070831_61Verordnung mit der Sondergebührenverordnung Landeskliniken geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2007
Fundstelle
LGBl Nr 61/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 61 Abs 2 und 64 Abs 1 und 5 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Sondergebührenverordnung Landeskliniken, LGBl Nr 10/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 50/2003, wird geändert wie folgt:
"Personalkostenanteil
§ 8a
(1) Ein Betrag von insgesamt 800.000 € ist jährlich den Anstaltsanteilen gemäß den §§ 7 und 12 Abs 5 zu entnehmen und für die teilweise Deckung der Personalkosten der Spitalsärzte zu verwenden. Dieser Betrag ist wertgesichert und entsprechend der prozentuellen Bezugserhöhung im Landesdienst für die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, für das vorangegangene Jahr zu erhöhen. Die erste solche Neuberechnung hat für das Jahr 2008 unter Heranziehung der Bezugserhöhung für das Jahr 2007 zu erfolgen.
(2) Der Betrag gemäß Abs 1 (Gesamtbetrag) ist von den Anstaltsanteilen gemäß § 7 und gemäß § 12 Abs 5 entsprechend dem prozentuellen Verhältnis seiner Höhe zur Gesamtsumme der Anstaltsanteile zu entnehmen.
(3) Zu diesem Zweck ist nach Vorliegen der Abrechnung des vorangegangenen Kalenderjahres die Gesamtsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Anstaltsanteile gemäß § 7 und gemäß § 12 Abs 5 einschließlich der Zahlungen aus Rück- und Nachverrechnungen aus der Endabrechnung gemäß § 7 Abs 3 sowie des Verlustausgleiches gemäß § 6 Abs 1a zu ermitteln und das prozentuelle Verhältnis des für dieses Jahr gemäß Abs 1 geltenden Betrages dazu zu berechnen. Dieser Prozentsatz bildet zugleich für das laufende Kalenderjahr die Grundlage für die Berechnung des gemäß Abs 4 vorläufig aus jedem Anstaltsanteil zu entnehmenden Anteiles am Gesamtbetrag (Abs 1).
(4) Der sich auf Grund des gemäß Abs 3 berechneten Verhältnisses für jeden Anstaltsanteil vorläufig ergebende Anteil am Gesamtbetrag (Abs 1) ist im laufenden Kalenderjahr vom jeweiligen Anstaltsanteil abzuziehen und einem gesondert zu führenden Konto gutzuschreiben.
(5) Nach Ablauf jedes Kalenderjahres ist die endgültige Entnahme des Gesamtbetrages (Abs 1) vorzunehmen und eine sich gegenüber den gemäß Abs 4 vorläufig entnommenen Anteilen ergebende Differenz auszugleichen."
"(6) Die §§ 7 Abs 1, 8a und 12 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft."
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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