Verordnung über Bauten ohne Bauplatzerklärung
LGBL_SA_20070831_58Verordnung über Bauten ohne BauplatzerklärungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.2007
Fundstelle
LGBl Nr 58/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 12 Abs 1 und 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes, LGBl Nr 69/1968, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Keiner Bauplatzerklärung bedürfen Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 nicht erforderlich ist.
(2) Als Bauten, für welche eine Baubewilligung nach dem Baupolizeigesetz 1997 auch ohne Vorliegen einer Bauplatzerklärung erteilt werden kann, werden festgelegt:
(3) Auch bei Bauten nach Abs 2 kann die Baubehörde vom Erfordernis der Bauplatzerklärung aber nur absehen, wenn es sich beim konkreten Vorhaben um einen Bau handelt, der von geringfügiger Bedeutung ist.
§ 2
(1) Im Ansuchen um Baubewilligung für Bauten gemäß § 1 Abs 2 ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis einer Bauplatzerklärung für die beabsichtigte Bauführung nach dieser Verordnung als nicht erforderlich erachtet wird.
(2) Ist die Baubehörde anderer Auffassung, hat sie dies dem Bewilligungswerber mit der Aufforderung mitzuteilen, die Bauplatzerklärung nachzureichen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 31. Jänner 1986 über Bauten ohne Bauplatzerklärung, LGBl Nr 27, außer Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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