Naturpark-Weißbach-Verordnung
LGBL_SA_20070810_57Naturpark-Weißbach-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.08.2007
Fundstelle
LGBl Nr 57/2007
Bundesland
Salzburg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 23 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Erklärung zum Naturpark und Grenzziehung
§ 1
(1) Die in den Gemeinden Weißbach bei Lofer und St Martin bei Lofer gelegenen Gebiete Seisenbergklamm, Hintertal, Gerhardstein, Hochkranz und Weißbacher Gemeinschaftsalmen werden zum Naturpark erklärt.
(2) Die Grenzen des Naturparks sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist ein wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei den Gemeinden Weißbach bei Lofer und St Martin bei Lofer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Hinweis auf Schutzbestimmungen
§ 2
Im Naturpark gelten die Bestimmungen der Gerhardstein-Hintertal-Weißbacher-Gemeinschaftsalmen – Landschaftsschutzverordnung und der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995. In einem kleinen Bereich an der Nordgrenze gelten die Bestimmungen der Kalkhochalpen-Naturschutzgebietsverordnung.
Kennzeichnung des Naturparks
§ 3
Die Kennzeichnung des Naturparks erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Naturpark Weißbach" und das Salzburger Landeswappen tragen.
Inkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Für die Landesregierung:
Die Landeshauptfrau:
Burgstaller
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